Kindeswohl und Kindeswille

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 Präsentation transkript:

Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

1. Kindeswohl und Kindeswille 1. 1. Kindeswohl 1. 1. 1 1. Kindeswohl und Kindeswille 1.1. Kindeswohl 1.1.1. Definitionsproblematik des Kindeswohls  der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Regelungsanliegen des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts der Begriff des „Kindeswohls“ ist darin verankert

Es gibt verschiedene Definitionsansätze: juristisch, moralpsychologisch, wissenschaftstheoretisch juristisch Kindeswohl als unbestimmter Rechtsbegriff moralpsychologisch ein Instrument der Rechtfertigung von Gesetzgebungs- und Rechtsanwendungsakten wissenschaftstheoretisch Definitionskatastrophe

Gründe für die Definitionsproblematik: keine maßgebende Definition im rechtlichen Regelwerk Instrument und Kriterium zur Auslegung von Kindesinteressen mehrere Gebrauchskontexte Kindeswohl= Rechtsbegriff und muss im Interesse der Rechtssicherheit bleiben Kompetenzüberschreitung ist ein Konstrukt, d.h. im familiengerichtlichen Verfahren ist die richterliche Meinung ausschlaggebend  da höchste Position in der Machthierarchie spiegelt nicht zwingend die Wirklichkeit ab

 Definitionsansatz: Unter familienrechtspychologischem Aspekt ist als Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen. Bedürfnisse= Entwicklungserfordernisse „günstig“= Lebensbedingungen, die die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes/ Jugendliches ermöglichen

1.3.Kindeswille In den meisten Fällen entspricht es dem Willen des Kindes beide Eltern zu behalten vor allem wenn sichere Bindungen zu beiden Elternteilen bestehen In Trennungsangelegenheiten richtet sich der Wille des Kindes erfahrungsgemäß vor allem auf die Verbesserung des familiären Klimas und die Beendigung von elterlichem Streit. Grundüberlegung dabei ist, dass es am ehesten dem Willen des Kindes entspricht, wenn der Konflikt zwischen den Eltern gemindert wird. Eine passende und psychologisch fachgerechte Beurteilung des Kindeswillens entscheidet maßgeblich darüber, ob dem Schutz des Kindes mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen wird. Ein Kernelement des Kindeswohls ist dabei die Achtung vor der Persönlichkeit des Kindes.

1.3.1.Der Kindeswille im Recht Kriterien zur Beachtlichkeit des Kindeswillens: Alter oder Reife es Kindes Zielorientierung Autonomie Stabilität Intensität Diskrepanz von Kindeswohl und Kindeswille Frage nach einem induzierten Kindeswillen

1.3.2. Induzierter Kindeswille Beeinflussung von Kindern bzw. ihres Willens und ihrer Einstellungen Unterscheidung zwischen indirekter und direkter Induzierung indirekte I.: Gewähren oder Versprechen von Vorteilen, wie Geschenken oder Zuwendungen direkte I.: Verändern von Einstellungen oder Willensinhalten von Kindern in Bezug auf bestimmte Personen

häufige Inhalte sind Furcht, Ablehnung oder Feindseligkeit Induzierung kann offen (verbale Verdächtigungen des Konfliktpartners, anklagende oder abwertende Bemerkungen über ihn vor dem Kind) oder verdeckt (nonverbalem Verhalten, also in Mimik oder Gestik, durch Liebesentzug bei induktionsfernem Verhalten oder mehr Zuwendung bei induktionsgetreuem Verhalten) sein

Auffälligkeiten im Gespräch mit Kindern: der induzierende Elternteil wird häufig nur positiv und der andere nur negativ beschrieben der negativ belastete Elternteil kann sich in den Augen des Kindes nicht verbessern bei der Frage nach Begründungen für die Ablehnung werden keine angemessenen sprachlichen Mittel verwendet, sondern die Formulierungen des induzierenden Elternteils

1.3.3. Kindeswohl und Kindeswille Die Umsetzung des Kindeswillens kann dem Kindeswohl schaden Es gibt kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen

Die Prüfung des Schutzbedarfs hat zwei Seiten: nach Dettenborn (2007) gilt: „ Soviel Akzeptierung des Kindeswillens wie möglich, soviel staatlich reglementierender Eingriff wie nötig, um das Kindeswohl zu sichern.“ Die Prüfung des Schutzbedarfs hat zwei Seiten: mögliche Gefährdungsfolgen prüfen, wenn dem Willen stattgegeben wird mögliche Gefährdungsfolgen prüfen, wenn dem Willen nicht nachgegeben wird z.B. Resignation, Hilflosigkeit, Labilisierung des Selbstwertgefühls

 der Wille des Kindes ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, es ist mit dem Wohl des Kindes nicht mehr vereinbar in diesem Zusammenhang sind zwei Sachlagen zu prüfen, der selbstgefährdete Kindeswille und der induzierte Kindeswille

3. Die elterliche Sorge 3.1.Abstammungsrecht Eltern eines Kindes sind Mutter und Vater im rechtlichen Sinne §1591 BGB besagt, dass die Mutter eines Kindes die Frau ist die es geboren hat

biologische und rechtliche Vaterschaft müssen nicht übereinstimmen Nach §1592 BGB bestehen drei Möglichkeiten wie die Vaterschaft rechtliche zu Stande kommen kann: Die Vaterschaft kann kraft Gesetz bestehen, sie kann von einem Mann anerkannt werden oder sie kann gerichtlich festgestellt werden. biologische und rechtliche Vaterschaft müssen nicht übereinstimmen Für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind besteht die Möglichkeit im Zuge einer Sorgeerklärung zu erklären, dass beide Elternteile eine gemeinsame elterliche Sorge wünschen.

3.2.Die elterliche Sorge Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Leben die Eltern getrennt und haben die gemeinsame Sorge inne so erleichtert der § 1687 BGB die Erziehungstätigkeit des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält Dieser kann dann Angelegenheiten des alltäglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung des Kindes auch ohne die ständige Absprache mit dem anderen Elternteils entscheiden.

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, beispielsweise eine schwere Operation oder die Wahl der weiterführenden Schule ist das Einvernehmen beider Elternteile nötig. Um den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten und das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 GG umzusetzen, räumt § 1666 BGB dem Staat Eingriffsrechte in die elterliche Sorge ein  bezieht sich auf Fälle, in denen das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist

4. Umgangsrecht 4.1.Allgemein Begriff des Familienrechts beschreibt Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern bzw. umgekehrt ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im BGB geregelt Durchsetzung erfolgt durch ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht

4.2.Umgang zwischen Kind und Eltern praktische Bedeutung: - wenn Eltern getrennt leben - wenn das Kind weder bei Mutter noch Vater lebt Kind braucht zur ungestörten Entwicklung regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen  konkrete Normierung in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

bei einer Trennung, muss ein Umgangsrecht ermöglicht werden (für Elternteil bei dem sich das Kind nicht für gewöhnlich Aufhält) bei Uneinigkeit, findet eine Regelung durch das Familiengericht statt  Regelung je nach Einzellfall zu entscheiden  Findung der konkreten Umgangsregelung ist über das Kindeswohl festzustellen (bei extremen Fällen auch Verweigerung z.B. Misshandlung)

5. Aufenthaltsbestimmungsrecht Teilbereich der Personensorge bedeutend bei Bestimmung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht enger Zusammenhang zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Entscheidungsbefugnis der getrennt lebenden Eltern

Aufenthaltbestimmungsberechtigter darf alle Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden Schulalltag Anmeldung in Sportvereinen Umgang mit Freunden gewöhnliche medizinische Versorgung

Entscheidungsbefugnis des Umgangs-berechtigten Ernährung Bettzeiten Arztbesuche im Akutfall  wenn anderer Elternteil nicht erreicht werden kann

gemeinsames Sorgerecht bei Regelung die erhebliche Bedeutung für das Kind haben Schulwechsel Taufe schwere medizinische Eingriffe  grundsätzlich gewährleistet das die Eltern bei schwerwiegenden Entscheidungen gemeinsam treffen

Literatur: Dettenborn, H. 2007: Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte. Ernst Reinhardt Verlag München/Basel Dettenborn,H./Walter,E. 2002: Familienrechtspsychologie. Ernst Reinhardt Verlag München/Basel Ecarius, J. (Hrsg.) 2007: Handbuch Familie. VS Verlag für Sozialwissenschaften Wiesbaden Kämpfer, H.-D. 2008: Recht und Verwaltung in der sozialpädagogischen Theorie und Praxis. Bildungsverlag EINS GmbH Troisdorf Klosinski, G./ Günter, M./ Karle, M. (Hrsg.) 2001: Scheiden tut weh. Zur Situation von Kindern in auseinanderbrechenden Familien Tübingen