(Wieder-) Verwendung digitaler Lernmaterialien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten Ass. jur Jan Hansen Hagen, 22. Februar 2007.

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 Präsentation transkript:

(Wieder-) Verwendung digitaler Lernmaterialien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten Ass. jur Jan Hansen Hagen, 22. Februar 2007

Überblick Interessenkonflikt Internationale Regelungen Nationale Regelungen –Sonderregelungen für Forschung und Lehre Verträge über Nutzungsrechte

Ausgleich gegensätzlicher Interessen Vereinte Nationen Erklärung der Menschenrechte, 1948 Art. 27 –(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. –(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Umsetzung in Wirklichkeit Konkretisierung –Internationale Vereinbarungen Berner Konvention TRIPS WIPO Copyright Treaty (WCT) –EU Richtlinien Urheberrechts-Richtlinie –Deutschland Urheberrechtsgesetz

Was ist geschützt? Revidierte Berner Übereinkunft –Werke der Literatur und Kunst, Art. 2 Konkrete Ausdrucksform –Inländerbehandlung, Art. 5.1 –Gemeinsame Mindestrechte, Art. 9,11, 12, 14 Treaty on Trade related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) –Datenbanken, Computerprogramme, Art. 10, 11 WIPO Copyright Treaty –Öffentliche Zugänglichmachung, Art. 8 –Regelungen für Forschung und Lehre, Art. 6

Europäische Union Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft –Online Nutzung Öffentliche Zugänglichmachung (Art. 3) –Regel Mit Erlaubnis der Rechteinhaber (Art. 2) –Ausnahme Ohne Erlaubnis der Rechteinhaber In definierten Fällen Hochschulen für Unterrichtszwecke (Art. 5 Nr. 2c)

Urheberrecht und Internet Regeln auch für Internet –Freier Zugang –Nicht automatisch freie Nutzung Websites –Komponenten –Belegt mit Rechten? –© Weist auf Inhaber von Nutzungsrechten –© Ist nicht Voraussetzung für Urheberrechtsschutz

Deutschland Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz, UrhG –Geschützte Inhalte Persönliche Geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) –Dauer Lebenszeit der Urheber + 70 Jahre (§ 64 UrhG) –Urheberpersönlichkeitsrecht Sinnentstellende Veränderung –Verwertungsrecht Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), Bearbeitung (§ 3 UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung (19a UrhG)

Deutschland Dominanz der Verwerter –Verlage, Filmproduzenten, Plattenlabel, Rechtehändler Übertragung von Verwertungsrechten –Ausschließliches Recht (§ 31 Abs. 3 UrhG) –Einfaches Recht (§ 31 Abs. 2 UrhG) –Beschränkt Inhaltlich Räumlich Zeitlich Ausgangspunkt –Interessenausgleich ?

Nutzung ohne Einwilligung Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) –Eigene Kopien –Kein Verbreiten, zugänglich machen (§ 53 Abs. 6 UrhG) –Nutzung ist „geboten“ Vergütung §§ 54 ff UrhG

Nutzung ohne Einwilligung Zitatrecht (§ 51 UrhG) –Quellenangabe –Kleinzitat –Großzitat Belegfunktion im wissenschaftlichen Diskurs Sammlungen für Schul-und Unterrichtsgebrauch § 46 UrhG –Nicht für Hochschulen –Nur: allgemein bildende Schulen, Berufs-, Sonder-, Blindenschulen

Nutzung ohne Einwilligung Vervielfältigungen für staatliche Prüfungen (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG) –Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen –Nicht: Klausuren, Hausaufgaben, Referate Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht ( 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) –Innerhalb elektronischer Kommunikationsnetze –Veranschaulichung im Unterricht u.a. Hochschulen Teilnehmer einer Veranstaltung Zugang: Passwortschutz Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes Nicht kommerziell Nutzung geboten

Nutzung ohne Einwilligung Wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) –Forscherteams –Zugangsschutz –Teile eines veröffentlichten Werkes –Werke geringen Umfangs –Einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften § 52a UrhG bis Ende 2008 Gemeinsamkeiten aller Ausnahmen –Keine kommerzielle Verwertung –Vergütung für Rechteinhaber

Verwertungsgesellschaften GEMA –Komponisten, Texter GVL –Ausübende Künstler VG Wort –Autoren VG Bild Kunst –Fernsehschaffende

Datenbanken Schutz der schöpferischen Leistung, § 4 UrhG –Nutzung mit Zustimmung der Rechteinhaber, Schutz der Investition sui generis Recht des Herstellers, § 87 b UrhG –Nutzung mit Zustimmung des Herstellers –Schutzdauer 15 Jahre, § 87 d UrhG Ausnahmen –Nutzung ohne Zustimmung der Rechteinhaber –Eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, § 87 c I Nr. 2 UrhG –Veranschaulichung im Unterricht, § 87 c I Nr. 3 UrhG

Schutz technischer Maßnahmen § 95a UrhG Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden,.... Umgehungstechnologien –Einfuhrverbot –Verbreitungsverbot –Werbeverbot

Öffnung technischer Schutzmaßnahmen § 95b UrhG –Verpflichtung des Rechteinhabers –Mittel zum Gebrauch zur Verfügung stellen Berechtigte –§ 95b Abs. 1 Nr. 5 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung –§ 95b Abs. 1 Nr. 6 b für eigenen wissenschaftlichen Gebrauch

Computerprogramme § 69a Abs. 2 UrhG –Ausdrucksform geschützt –Ideen und Grundsätze nicht geschützt § 69 d Abs. 3 –Ideen und Grundsätze ermitteln § 69 b UrhG –Arbeitsverhältnisse –Rechte gehen auf Arbeitgeber über § 69 c Abs. 4 –Öffentliche Zugänglichmachung nur mit Zustimmung des Rechteinhabers § 69 d Abs. 2 –Sicherungskopie

Rechte-Allokation an der Hochschule Rechte an Werken aus der Hochschule –Professoren Lehre ist selbstständig (§ 43 HRG) Rechte bei Professoren Drittmittel: Vergaberichtlinien –Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter Arbeitsverhältnis Erstellung von Lehrmaterial als Dienstaufgabe Nutzungsrechte über Arbeitsvertrag bei Hochschule Dissertationen –Studierende Eigene Schöpfungen der Studierenden Projekte: Vereinbarung über Rechteübergang, Geheimhaltung

Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten Ausnahmen sind nicht/vielleicht anwendbar Einwilligung der Rechteinhaber –Vertrag über Einräumung von Nutzungsrechten –Wirkung auch außerhalb des Vertrages Ausschließliches Nutzungsrecht Einfaches Nutzungsrecht Erlaubte Nutzung genau festlegen –Nutzungsarten –Zweckübertragungsgrundsatz (31 Abs. 5 UrhG)

Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten Kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung Einfache oder Ausschließliche Nutzung Online oder offline Medium (z.B.: CD, DVD, Internet, Intranet) Nutzerkreis (ggf. geschützter Zugang) Zeitraum der Nutzung Räumliche Begrenzung der Nutzung Weiterübertragung von Nutzungsrechten an Dritte Bearbeitungen, Kürzungen, Übersetzungen

Folgen von Urheberrechtsverletzungen Unterlassung § 97 UhrG –Ohne Verschulden Schadensersatz § 97 UrhG –Nur bei Vorsatz, Fahrlässigkeit –Kompensation eines finanziellen Schadens –Fiktive Lizenzgebühr Vernichtung, 98 UrhG –Ohne Verschulden –Alle rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke Persönliche Haftung –Entwickler –Veranstalter –Nutzer

Danke !