Rechtsquellen des Strafprozessrechts

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Rechtsquellen des Strafprozessrechts Kantone International Bund Strafprozessuale Gesamtordnung BStP/OG MStP VStR (3. Titel) Eidgenössische StPO Justizreform: Art. 123 I BV Erlasse mit strafprozessualem Inhalt: BV StGB OHG etc. StrV Bern (KV, GOG, PolG) Art. 1233 BV Art. 365 StGB EMRK PbpR v.a. Art. 5 und 6 EMRK Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest

Bundesgerichtsbarkeit Kantonale Gerichtsbarkeit Erstinstanzliche Beurteilung der in StGB 340, 340bis ge-nannten Straftatbeständen Strafbare Handlungen die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (StGB 343) Bundes-strafgericht Originäre Gerichtsbar-keit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht (letzte Instanz) Kassations-hof Delegation von Straffällen, die gemäss StGB 342 in die Kompetenz des Bundesstrafgerichts fallen, aber relativ unbedeutend sind Delegierte Gerichtsbar-keit Zuwiderhandlungen gegen das Verwaltungsstrafrecht des Bundes Bundesver-waltung Gerichtliche Überprüfung von Strafentscheiden der Bundesverwaltung (VStrR 62 ff., 73ff.) Verwaltungs-entscheid Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest

Arten der Verteidigung Freiwillige, fakultative Verteidigung Wahlverteidigung der Beizug eines Verteidigers ist grundsätzlich freiwillig, jederzeitige Berechtigung Selbstverteidigung (ausser bei notwendiger Verteidigung) StrV 49, StPO 129 vom Beschuldigten bestellt und bezahlt StrV 49, StPO 129 Amtliche Verteidigung Notwendige Verteidigung Bedürftigkeit des Beschlusses und unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder freiheitsentziehende Massnahme od. Anklage pers. vor Gericht vertreten od. Antrag auf Haftverlängerung gestellt od. schwierige Sach-oder Rechtslage von der Strafverfolgungsbehörde bestellt und bezahlt StrV 51; StPO 132 ff. schwere Delikte unbedingte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme Beschuldigter kann seine Rechte nicht selbst wahren StrV 50; StPO 130 f. Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest

Polizeiliche Anhaltung Nacheile StPO 215 Durch die Polizei Im Interesse der Aufklärung einer Straftat Person anhalten oder (wenn nötig) auf Polizeiposten bringen um:  ihre Identität festzustellen;  sie kurz zu befragen;  abzuklären, ob sie Straftat begangen hat;  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen in ihrem Gewahrsam gefahndet wird. Personen können verpflichtet werden, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen, mitgeführte Sachen vorzuzeigen, Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. Möglich: Beizug von Privaten zur Unterstützung Durch die Polizei In dringenden Fällen Verfolgen und Anhalten einer beschuldigten Person auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde / eines andere Kantons und allenf. im Ausland Falls anschliessende Festnahme: Unverzügliche Übergabe an die am Ort der Anhaltung zuständige Behörde StPO 216 Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest

Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest Vorläufige Festnahme Durch Polizei (StPO 217) oder Private (StPO 218) Pflicht der Polizei, falls Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung der Tat angetroffen oder falls Person zur Verhaftung ausgeschrieben. Recht der Polizei, falls Person aufgrund Ermittlungen oder zuverlässiger Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt ist. Recht der Polizei bei Übertretungen, falls die Person die Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und für zu erwartende Busse nicht unverzüglich Sicherheit leistet oder die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten. Recht von Privatpersonen, falls  Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung der Tat angetroffen oder  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert wird. Gewaltanwendung nur nach Massgabe von Art. 200. Festgenommene sind umgehend der Polizei zu übergeben. Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest

Untersuchungs- / Sicherheitshaft Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens StrV 176; StPO 221 Polizeiliche Gewahrsamsgründe PolG 32 und Fluchtgefahr StrV 176 II Ziff. 1; StPO 221 I a Kollusionsgefahr StrV 176 II Ziff. 2; StPO 221 I b Wiederholungsgefahr StrV 176 II Ziff. 3; StPO 221 Ic insb. Ausführungsgefahr PolG 32 I Ziff. 1 b, StPO 221 II oder oder Es besteht die Ge-fahr, dass sich der Angeschuldigte durch Flucht dem Strafverfahren oder dem Straf- oder Massnahmenvollzug entzieht Es soll verhindert werden, dass ein Angeschuldigter in Freiheit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln kann Es besteht die Ge-fahr, dass der Ange-schuldigte in Freiheit weitere Straftaten begeht (Präventivhaft) Die Freiheit des Angeschuldigten ist mit Gefahr für andere verbunden, weil die Ausführung einer schweren Straftat zu befürchten ist (Präventivhaft) Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest

Kantonale Rechtsmittel Beschwerde StrV 327 Rekurs StrV 322 Appellation StrV 334 Wiedereinsetzung StrV 366 Revision StrV 368 Sonderbehelf Subsidiär Teils RM, teils Sonderbehelf Ordentliches i.d.R. vollkommenes und reformatorisches RM ausserordentliche RM Wiedereinsetzung: Gegen Kontumazialurteile Revision: gegen rechtskräftige Endurteile Anfechtungsobjekt: Amtshandlung/ Unterlassung von UR, StA, Pol.,GP u.s.w. Anfechtungsobj.: Entscheidungen UR, StA, Pol., GP u.s.w. Anfechtungsobjekt: Endurteile, instanz-abschliessende Vor- und Zwischenurteile Legitimation: Parteien Legitimation: Beschwerte Legitimation: Beschwerte Gründe: Off. Rechts-verletzung, Rechts-verweigerung und –verzögerung Gründe: Nichteintreten, Nichteröffnung, Aufhebung Kosten, U-Haft u.s.w. Gründe: Vollanfechtung Teilanfechtung Innert 10 Tagen an Anklagekammer 10 Tage an Anklagekammer Innert 10 Tagen bei Urteilsinstanz Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest