Hochbau - BAG AZR 454/06, juris

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
Advertisements

TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw
Befristete Arbeitsverträge
Vertretung der Arbeitnehmer durch
Betriebliche Bündnisse für Arbeit (BBfA)
Betriebsvereinbarung
Chancen und Risiken für Geschlechtergerechtigkeit
Betriebsverfassungsgesetz Auf geht´s!
Schaffung anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen
Variable Vergütungen in der IT-Industrie 1 Beispiel Unisys - Übersicht
Gespräch am 24. Januar 2007 Wuppertal
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Arbeitsrecht II Sommersemester 2010
Falltraining – SS 2011 Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Falltraining Fall 3:Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici.
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitszeitverkürzung Antrag Dauer Verteilung der Lage Ablehnung braucht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Keine Extra-Vertragsänderung! Nächster.
Die erzwingbare Betriebsvereinbarung
Tarifvertragsparteien
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Wie setze ich meine Weiterbildungsrechte durch?
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG
Rechtliches Statement
In welchem Umfang begrenzen tarifvertragliche Regelungen die Möglichkeit der Betriebsparteien, Betriebsvereinbarungen abzuschließen?
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen?
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
AG im Arbeitsrecht (SPB 2)
Die betriebliche Altersvorsorge
Befristete TV-H Verträge
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
Welche Bedeutung hat der Konzern im Arbeitsrecht? Stellen Sie Ihre Erwägungen anhand des BetrVG und des KSchG dar.
Betriebsänderung und Betriebsübergang
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG  Zusage, die einem Versorgungszweck dient  Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung)
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
BR – betriebliche Situationen - Handlungsmöglichkeiten Seite 1 Juni 2015 Wie ist die aktuelle betriebliche Situation, die Sie verändern.
Baden-Württemberg Mehr Geld für Auszubildende … Wir sind es wert. Tarifrunde 2007 – Das Ergebnis.
Von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr.
IG Metall Esslingen Die IG Metall - eine starke Gewerkschaft IG Metall 1.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 11. Übungseinheit am Betriebsübergang.
Betriebliche Altersversorgung statt VL-Anlage Informationen für Arbeitgeber.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 IG Metall Pforzheim | Pforzheim Herzlich willkommen zur Betriebsratsvorsitzendenbesprechung am 30. März 2012.
Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.
Bezirk Baden-Württemberg Verhandlungsergebnis Entgelt Edelmetallindustrie Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Verhandlungsergebnis Entgelt vom
1 Präsentation der Workshop-Ergebnisse WS1: Manfred Wolf WS 2: Kajetan Uriach WS 3: Rainer Grießl.
Bezirk Nordrhein-Westfalen Tarifvertrag „Zukunft in Arbeit“ Arbeitsplätze und Einkommen in der Krise gesichert Tarifrunde Verhandlungsergebnis
Spaltung Betrieb A (500 AN) Betriebsrat A Betrieb A.1 (400 AN)
BR-A 400 Stimmen, BR-B 300 Stimmen, vgl. § 47 VII BetrVG
AN AV = € § 3 I TVG Abschluss des TV Entgelt: 3000 €
 Präsentation transkript:

Hochbau - BAG 19.06.2007 - 1 AZR 454/06, juris Sonderzuglage von 1000 €. gem. freiwilliger Betriebsvereinbarung mit dem Konzerbetriebsrat. Klage eines Bauleiters auf Zahlung von weiteren 1060 € als tarifliche Sonderzulage (55% eines Monatsgehalts). Der Tarifvertrag sieht vor, dass durch Betriebsvereinbarung eine geringere Sonder- zulage beschlossen werden kann (Öffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Bau-Holding AG KonzernBR Straßenbau AG GesamtBRe Hochbau AG Betriebsräte Direktion D Direktion A Direktion B Direktion C Kläger

AGL: Tarifvertrag. Einwand: Verminderung durch Betriebsvereinbarung mit dem KonzernBR. Ist der KonzernBV wirksam? 1. Voraussetzung: Zuständigkeit des KonzernBR. Bestimmung im TV? Wortlaut des TV: „Arbeitnehmer … haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 55 v.H. ihres Tarifgehalts. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei ein Betrag von 780 € nicht unterschritten werden darf.” Auslegung des TV (wie Gesetz?!): Wortlaut, Systematik, Wille, Zweck Wortlaut enthält keine Bestimmung. Aus dem Zweck der Regelung ist keine Zuständigkeitsbestimmung abzuleiten, da die Verminderung der Zulage auch betrieblich, auf Unternehmensebene oder auf Konzernebene vereinbart werden könnte. Daher ist die gesetzliche Regelung zu Grunde zu legen.

2) § 58 Abs. 1 BetrVG Notwendige Einheitsregelung im Konzern? Gleichbehandlungsgebot? Nein, da Kürzungen auch betriebsspezifisch erfolgen können. b) Bestimmung des AG bei freiwilligen Leistungen? Nur bei Erhöhung von Zulagen (Topftheorie) 3) § 58 Abs. 2 BetrVG Beauftragung des KonzernBR durch GesamtBR? Hier erfolgte die Beauftragung durch einen EinzelBR. Das ist im Gesetz nicht vorgesehen. 4) Der KonzernBR war nicht zuständig zum Abschluss der BV. II. Die KonzernBV zur Senkung der Zulage ist unwirksam. Der Anspruch aus dem Tarifvertrag ist gegeben.