Referent: Friedrich Lauter Lizenzierung nach VO(EU) Nr. 1178/2011

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 Präsentation transkript:

Referent: Friedrich Lauter Lizenzierung nach VO(EU) Nr. 1178/2011 BWLV-Bezirkstagung 28. März 2015 Referent: Friedrich Lauter Lizenzierung nach VO(EU) Nr. 1178/2011

VO(EU) Nr. 1178/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, geändert durch ersetzt ab 08.04.2013 stufenweise die nationalen Lizenzierungs- und Ausbildungsregelungen für Luftfahrer. Folie 2, 15.04.2017

Umwandlungsfristen, z.B.: Die BRD hat die in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschriebenen Opt-Out-Regelungen längstens bis 08.04.2015 genutzt. Ein weiteres mögliches Opt-Out bis zum 08.04.2018 wird nicht genutzt. Umwandlungsfristen, z.B.: PPL-N bis 08.04.2014 erl. PPL-A/H (ICAO) bis 08.04.2014 erl. PPL-A (JAR-FCL) bis 08.04.2018 Segelfluglizenz bis 08.04.2015 Ballonführerlizenz bis 08.04.2015 Ausbildungsbetriebe bis 08.04.2015 Folie 3, 15.04.2017

Die o.a. VO(EU) ersetzt größtenteils die Regelungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) samt Durchführungsverordnungen. Die „neue LuftPersV“ wurde am 17.12.2014 veröffentlicht. Neben der Lizenzierung u.a von Luftsportgeräten, die in nationaler Zuständigkeit geblieben sind, sind hier u.a. Zuständigkeiten, allgemeine Ausbildungsvoraussetzungen und weiteres geregelt, das auch für EU-Lizenzen gilt. Die LuftPersV kann für das EU-Lizenzierungswesen nicht vernachlässigt werden. Folie 4, 15.04.2017

Empfehlung: ZÜP mitführen! Welche Dokumente muss ich während der Ausübung meiner Rechte mitführen bzw. bereithalten? Es müssen die Lizenz, Tauglichkeitszeugnis, Ausweisdokument und Flugbuch mitgeführt bzw. bereitgehalten werden. Wichtig: Nach § 11 LuftPersV (neu) muss für Führer von Flugzeugen, TMG, Hubschraubern und Luftschiffen eine gültige ZÜP vorliegen. Empfehlung: ZÜP mitführen! Folie 5, 15.04.2017

Darf ich nach dem 8. April 2013 nichtgewerblich gegen Vergütung fliegen? Die Rechte eines Inhabers eines LAPL und oder PPL bestehen darin, ohne Vergütung als Pilot im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. Nach der VO(EU) Nr. 965/2012 können Gastflüge von Inhabern von Privatpilotenlizenzen jedoch gegen Entgelt durchgeführt werden. Es sind erlaubt: Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL, außerhalb von Vereinen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen, mit maximal 6 Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten); Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen). Hierbei können neben den Selbstkosten auch jährliche Kosten anteilig geltend gemacht sowie Preisgelder angenommen werden. Ausgelobte Preisgelder werden hierbei nicht berücksichtigt. Folie 6, 15.04.2017

dem Bereich der Organisation abfließt; Einweisungs-/Einführungsflüge (sog. „Schnupperflüge), Absetzflüge von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Schleppflugzeuge oder Kunstflüge durch Organisationen (Vereine, Verbände) oder Ausbildungsorganisationen nach der VO(EU) Nr. 1178/2011, deren Ziel die Ausbildung zu einer entsprechenden Privatpilotenlizenz oder die Förderung des Luftsports ist; sofern - das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie angemietet wurde; - durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus dem Bereich der Organisation abfließt; - die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt. Rundflüge durch Vereine fallen unter die dritte Aufzählung („Förderung des Luftsports“). Folie 7, 15.04.2017

Anrechnung von Std./Starts im Rahmen von UL-Lizenzen? In der Welt von VO(EU) Nr. 1178/2011 spielen Luftsportgeräte keine Rolle. Luftsportgeräte befinden sich in nationaler Regelungsbefugnis (LuftPersV) Es ist daher (zumindest momentan) nicht möglich Anrechnungen in Bezug auf Ausbildung, Verlängerungs-/Erneuerungsvoraussetzungen sowie fortlaufende Flugerfahrung vorzunehmen. Folie 8, 15.04.2017

Umwandlung von Lizenzen Lizenzen werden zukünftig nur noch unbefristet erteilt! Segelflugzeugführerlizenz Es werden grundsätzlich alle Berechtigungen 1:1 (Termin 8.04.2015) umgewandelt. Nachweis LuftPersV (alte Lizenz = altes Recht) fehlender Nachweis? Umwandlungsschreiben JAR-FCL-PPL(A/H) Diese Lizenzen gelten als EU-konforme Lizenzen und werden beim ersten Anlass spätestens jedoch bis zum 08.04.2018 umgestellt. Folie 9, 15.04.2017

LAPL(S)/SPL Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte (neu) sind innerhalb der letzten 24 Monate bei Segelflug 5 Flugstunden, 15 Starts/Landungen und 2 Schulungsflüge mit FI, alternativ Befähigungsüberprüfung oder „Nachfliegen“ unter Aufsicht FI, bei TMG 12 Flugstunden, 12 Starts/Landungen und einer Auffrischungsschulung von mind. 1 Std. Gesamtflugzeit mit FI (Nachweis können auch auf SEP erbracht werden), alternativ Befähigungsüberprüfung oder „Nachfliegen“ unter Aufsicht FI. Startarten: Windenstart, F-Schlepp, Eigenstart, Fahrzeugschleppstart, Gummiseilstart Aufrechterhalten durch je 5 Starts (Ausnahme Gummiseilstart 2 Starts) innerhalb der letzten 24 Monate. Diese können nicht durch Befähigungsüberprüfung ersetzt werden. Folie 10, 15.04.2017

Umwandlung von „alten“ Lizenzen nach dem 08.04.2015 Diese Lizenzen (z.B. alte Beiblätter A, B, C, D, E / PPL-N/ICAO-Lizenz) können jederzeit in eine LAPL-Lizenz nach FCL.110 umgewandelt werden. Grundvoraussetzung sind gültiges Medical und ZÜP bei TMG/PPL-A/H. keine Theorieprüfung vor der Behörde theor. u- prakt. Auffrischung an ATO prakt. Prüfung mit zugewiesenem Prüfer (auf jeder Klasse/Muster); innerhalb dieser Prüfung erfolgt Abfrage Theoriekenntnisse (i.d.R. Luftrecht und ggf. HPL) - Details in „FAQ-RP Tübingen“ veröffentlicht Folie 11, 15.04.2017

Lehrberechtigungen Gültigkeit 3 Jahre Verlängerung: 2 von 3 Voraussetzungen müssen vorliegen - FI(A) und (H) 50 h Flugausbildung - FI(S) 30 h Flugausbildung oder 60 Schulstarts - FI(B) 6 h Fahrtausbildung oder - Auffrischungsseminar (Fluglehrerfortbildung) - Kompetenzbeurteilung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des FI-Zeugnisses. Jede 2. Verlängerung eines FI(A/H)-Zeugnisses und jede 3. Verlängerung eines FI(S/B)-Zeugnisses muss diese Kompetenz- beurteilung beinhalten. Folie 12, 15.04.2017

FI müssen grundsätzlich in der Kategorie die Lizenz und die Lehrberechtigung haben, in der sie Ausbildung, Auffrischungsschulungen und Schulungsflüge durchführen wollen. Folie 13, 15.04.2017

NfL II – 46/13 Bekanntmachung der Regierungspräsidien in BW über eine besondere Ermächtigung von prakt. Prüfern zur handschriftlichen Eintragung in Lizenzen NfL II – 82/13 Bekanntmachung der Regierungspräsidien in BW über die Festlegung von Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen Folie 14, 15.04.2017

Ausbildung Grundsätzlich ATO-Zwang (wenige Ausnahmen z.B. Vertrautmachen, Differenzschulungen, Nachfliegen im Rahmen von LAPL) Gesetzesgrundlagen für ATO und Verwaltungsverfahren (Beginn bis Ende der Ausbildung) sind in VO(EU) Nr. 1178/2011, Abschnitt 7, und der LuftPersV geregelt. Späteste Umstellungstermine für begonnene Ausbildungen: - JAR-FCL (A/H) 08.04.2016 - SPL/BPL 08.04.2015 Folie 15, 15.04.2017

Anrechnungsbericht SPL -> NfL I 228/14 Da die Ausbildungsanforderungen dieses Anrechnungsberichtes deutlich niedriger sind als bisher, wird folgende Verfahrensweise verfolgt: Flugschüler, die ihre Ausbildung in einer RF begonnen haben und kurz vor dem Ende stehen, können die Ausbildung nach den alten Anforderungen in einer ATO beenden. Hierbei sind die alten Formblätter zu verwenden. Flugschüler, die ihre Ausbildung in einer ATO begonnen haben, werden entsprechend den Anforderungen von EU-FCL ausgebildet. Formblätter sind im Internet eingestellt. Flugschüler, die Ihre Ausbildung in einer RF begonnen haben und die Ausbildung nach den Bedingungen von EU-FCL weiterführen möchten, müssen vom Ausbildungsleiter „umgemeldet“ werden. Hier reicht ein einfaches Email. Ab diesem Zeitpunkt sind ebenfalls die neuen Formblätter zu verwenden. Folie 16, 15.04.2017

Wie läuft das zukünftige Meldeverfahren von Flugschülern (ATO gegenüber Behörde) nach Auslegung LuftPersV (neu) ab? §§ 16 – 22 LuftPersV Bewerber hat ATO zu Beginn der Ausbildung Unterlagen vorzulegen. ATO meldet jeden neuen Bewerber spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn der Behörde. Ausnahme: LAPL(S)/GPL-Schüler, hier ist eine Meldung nur bei Zweifel an der Zuverlässigkeit erforderlich. Ein Tauglichkeitszeugnis muss erst vor dem 1. Alleinflug vorliegen. ATO teilt Behörde bis zum 1. Alleinflug mit, dass Unterlagen ihr vollständig vorliegen. Antrag von ATO auf Erteilung der Lizenz mit Unterlagen an Behörde (vorzugsweise nach prakt. Prüfung) Die o.a. Verfahrensweise bringt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand gegenüber früher mit sich. Die 4 Regierungspräsidien bitten abweichen von o.a. um folgende Verfahrensweise: Mit der Bewerbermeldung werden sofort die Ausbildungsunterlagen eingereicht, Nicht verfügbare Unterlagen wie z.B. Tauglichkeitszeugnis werden nachgereicht. In der Bewerbermeldung wird auch die Erteilung der Lizenz beantragt. Die Bewerbermeldung für LAPL(S)/SPL wird mit den entsprechenden Unterlagen zur Anmeldung Theorieprüfung abgegeben. Folie 17, 15.04.2017

Wann muss eine Bewerbermeldung vorgelegt werden? Ausbildung von „Fußgängern“ Ausbildung in einer anderen Kategorie (S, A, H, B) FI/CRI-Ausbildung Erneuerungen Folie 18, 15.04.2017

Wichtig! § 22 Abs. 2 LuftPersV Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung einer Erteilung einer Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Standort nach bestandener Flugprüfung. Folie 19, 15.04.2017

Kurz und wichtig: Prüfer: Termin 20.06.2015 Statistik Änderungen VO(EU)1178/2011 ab 08.04.2015 neue LuftVO ab 01.04.2015? RMZ Mengen (NfL I 328/14) Lizenzüberwachung durch Halter wichtig! Sprachprüfungen: Verlängerung/Erstprüfung Eigene Sache: - Bitte keine Rückfragen, ob Antrag da - Anträge ohne Nachweise werden zurückgestellt. Folie 20, 15.04.2017

Vielen Dank für Ihre Geduld  Vordrucke und FAQ unter www.rp-tuebingen.de Vielen Dank für Ihre Geduld  Folie 21, 15.04.2017