Kölner Forum Betriebliche Altersversorgung

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 Präsentation transkript:

Kölner Forum Betriebliche Altersversorgung Hans Ludwig Flecken Neue Entwicklungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Die rentenpolitische Agenda der Regierungskoalition Schließung von Gerechtigkeitslücken aus den Reformen der vergangenen Jahre Festhalten an den grundlegenden rentenpolitischen Weichen-stellungen -- Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen -- Senkung des Rentenniveaus -- Förderung der zusätzlichen Altersversorgung Gerechte und armutsfeste Rentenpolitik -- Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer durch flexiblen Übergang in die Rente -- Stärkung der 2. und 3. Säule -- Solidarische Lebensleistungsrente

Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer Entschließung Deutscher Bundestag zur Errichtung einer Arbeits-gruppe „Flexibler Übergang in die Rente“ (BT-Drs. 18/1507) Flexibles Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze -- Vereinfachung der Regelung zum Hinzuverdienst und zum Bezug von Teilrenten Attraktives Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze -- Prüfung, inwieweit die bestehenden Regelungen, z.B. beim Arbeit- geberbeitrag zur RV und AV bei Bezug der Altersrente, geändert bzw. ergänzt werden müssen -- Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung bei Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze . 3

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Die EU-Mobilitätsrichtlinie Anwendungsbereich der Richtlinie -- Nur für grenzüberschreitende Fälle -- Nicht für geschlossene Systeme -- Nicht für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung -- Nur für Beschäftigungszeit nach der Umsetzung Regelungsinhalte der Richtlinie -- Unverfallbarkeit der Anwartschaften -- Wahrung ruhender Anwartschaften -- Auskunft über Anwartschaften -- Abfindung der Anwartschaften

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Unverfallbarkeit Gilt für grenzüberschreitende und inländische Arbeitgeberwechsel ! 3 Jahre Bestehen der Versorgungszusage und Beendigung der Beschäfti-gung nach Alter 21 Gilt grundsätzlich nur für Neuzusagen ab dem Jahr 2018 ! Gilt auch für Zusagen vor dem Jahr 2018, wenn sie ab dem Jahr 2018 für 3 Jahre bestanden hat und das 21. Lebensjahr vollendet ist Steuerrechtliche Begleitung der neuen Unverfallbarkeitsregelung

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Wahrung ruhender Anwartschaften Gilt für grenzüberschreitende und inländische Arbeitgeberwechsel ! Regel: Anwartschaften vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln mit Anwartschaften im Unternehmen verbleibender Arbeit-nehmer. Ausnahme: Zinsen und Erträge kommen dem ausgeschiedenen Arbeit-nehmer zu. Ausnahme: Keine Berücksichtigung der Veränderungen der Versorgungs-regelung bei nominal festgelegtem Anrecht (z.B.: 500 Euro Rente im Alter 67 oder 10 Euro pro Dienstjahr) Im Ergebnis: Relevant nur für endgehaltsbezogene Direkt- und U-Kassen-zusagen

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Auskunft Gilt für grenzüberschreitende und inländische Arbeitgeberwechsel ! Auf Verlangen des Arbeitnehmers -- über den Erwerb der Anwartschaft -- über die Höhe des Anspruchs auf Altersversorgung -- über die Auswirkungen bei Beendigung der Beschäftigung Auf Verlangen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers über den Übertragungswert für den Fall der Übertragung der Anwartschaft Auf Verlangen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und der Hinterbliebenen über die Höhe der Anwartschaft

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Abfindung Gilt nur für grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel ! Die Abfindung bedarf unabhängig von der Höhe stets der Zustimmung des Arbeitnehmers. Voraussetzung hierfür ist die Abwanderung des Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Anpassung nach § 16 BetrAVG bei Direktversicherungen und Pensionskassen Ergänzung im Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie Die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfällt künftig bereits dann, wenn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschuss-anteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet werden.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge Von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 25 bis unter 65 haben mehr als 70% entweder eine BAV, eine Riester-Rente oder beides. Zu dem Aufwuchs der BAV-Anwartschaften hat wesentlich die Entwicklung bei den Pensionskassen und Pensionsfonds beigetragen, (Anstieg beim Anteil an den Anwärtern von rd. 10 % im Jahr 2001 auf über 25% im Jahr 2013).

BAV-Anwartschaften nach Durchführungswegen 11

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge Aber: Der Anteil der Betriebsstätten in der Privatwirtschaft mit bis zu 9 Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung beläuft sich lediglich auf rund 41 Prozent. Aber: 42 % der Geringverdiener (1,8 Mio. der gut 4,2 Mio. sozialver-sicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Bruttolohn von weniger als 1.500 Euro) haben weder eine BAV-Anwartschaft noch einen Riester-Vertrag.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Aussagen im Koalitionsvertrag Wir werden die betriebliche Altersversorgung stärken. Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden. Hierzu werden wir prüfen, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Hemmnisse für eine weitere Verbreitung der BAV in den KMU nach BMAS-Machbarkeitsstudie Angst vor hohem Verwaltungs- und Informationsaufwand Fehlende BAV-Spezialisten oder Personalressourcen Unkenntnis über die Durchführungswege und Schwierigkeiten, den richtigen Durchführungsweg auszuwählen Zu große Haftungsrisiken

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Stärkung der BAV durch „Opting Out Modell“ Alle Arbeitgeber werden verpflichtet , die gesamte Belegschaft in ein Entgeltumwandlungsmodell einzubeziehen. Der Beschäftigte muss tätig werden, wenn er nicht in das System aufgenommen werden will. Kritikpunkte Kleinunternehmen müssten in die Lage versetzt werden, einer Opt-out-Verpflichtung ohne großen Aufwand nachzukommen. Würde Kleinunternehmen von der Verpflichtung ausgenommen, wirkt Opt-out gerade in jenen Bereichen nicht, in denen Betriebsrenten wenig verbreitet sind. Arbeitgeber müssen überwacht und Verletzungen sanktioniert werden.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Stärkung der BAV durch „Opting Out Modell“ Ein Arbeitgeber kann seine gesamte Belegschaft zu Entgeltumwandlungs-Modellen „zwingen“, ist dazu aber nicht verpflichtet. Kritikpunkte Erheblicher Eingriff in bereits laufende Arbeitsverhältnisse Neue Informationsverpflichtungen für Arbeitgeber Gesetzliche Vorgaben für die effiziente Anlage der Gelder der Arbeitnehmer erforderlich und/oder Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Stärkung der BAV durch das §17b-Sozialpartnermodell (Fassung Januar 2015) § 17b Absatz 1 In Tarifverträgen kann abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine Beitragszusage des Arbeitgebers vorgesehen werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 des Tarifvertragsgesetzes durchgeführt wird. § 17b Absatz 2 Die abweichenden Bestimmungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Stärkung der BAV durch das §17b-Sozialpartnermodell (Fassung Januar 2015) § 17b Absatz 3 Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach diesem Gesetz gehen im Fall einer Beitragszusage nach Absatz 1 sinngemäß auf die gemeinsame Einrichtung über. Die gemeinsame Einrichtung muss dem Versorgungs-berechtigten mindestens eine Leistung garantieren, die einer Beitrags-zusage mit Mindestleistung entspricht. Die auf den Beiträgen beruhende Anwartschaft ist sofort unverfallbar. Von § 16 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. § 17b Absatz 4 Die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 muss als Pensionskasse oder Pensionsfonds organisiert sein.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Stärkung der BAV durch das §17b-Sozialpartnermodell (Fassung Januar 2015) § 17b Absatz 5 Wird die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 insolvent oder kommt sie ihren Versorgungsverpflichtungen nicht nach, hat der Versorgungsberech-tigte einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Der An-spruch ist begrenzt auf den Leistungsumfang einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die gemeinsame Einrichtung ist verpflichtet, Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung zu zahlen; die Beitragsbemessungs-grundlage beträgt bei einer Pensionskasse (…) Prozent, bei einem Pen-sionsfonds (…) Prozent des entsprechend nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten Betrages. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 11 entsprechend.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell Die Einführung der reinen Beitragszusage führe langfristig zu einer Absenkung des Leistungsniveaus in der BAV. Bemerkung BMAS Beim §17b-Sozialpartnermodell handelt es sich nicht um einen neuen Durchführungsweg auf niedrigerem Leistungsniveau als bisher, sondern um die Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Lediglich die Einstandsverpflichtung wird vom Arbeitgeber auf die gemeinsame Einrichtung verlagert. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist schon nach geltendem Recht möglich

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell Bestehende, gut funktionierende Systeme werden durch die neuen gemeinsamen Einrichtungen verdrängt. Bemerkung BMAS Ob eine solche Verdrängung tatsächlich eintritt, läge in der Verantwortung der Tarifvertragsparteien.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell Die Anknüpfung der reinen Beitragszusage ausschließlich an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sei nicht zu begründen, da Durch-führungen über Direktversicherung und Protektor genauso sicher wäre. Bemerkung BMAS Es geht nicht allein um die Sicherheit der reinen Beitragszusage. Mit der reinen Beitragszusage soll nicht verloren gehen, was die BAV im Kern ausmacht - eine kollektiv organisierte betriebliche Sozialleistung Die Rolle der Arbeitgeber soll über die Funktion einer reinen Zahlstelle hinausgehen.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell Charakter des Insolvenzschutzes verändert sich, da nicht tarifgebundene Arbeitgeber für die Versorgungsverpflichtungen der gemeinsamen Einrichtungen einstehen. Gefahr von „Klumpenrisiken“, wenn BAV künftig nur noch über gemeinsame Einrichtungen durchgeführt wird Bemerkung BMAS Bei Arbeitgeberinsolvenz droht Totalausfall bei Insolvenz bei gemeinsamer Einrichtung in Form der Pensionskasse/Pensionfonds dagegen verhältnis-mäßig geringes Ausfallrisiko

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Vorteile des §17b-Sozialpartnermodells aus Sicht des BMAS Es entfallen die Verbreitungshemmnisse Haftungsrisiko der Arbeitgeber („pay and forget“) sowie die Komplexität der Durchführungswege. Wegen der möglichen Öffnung der gemeinsamen Einrichtung auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv auch für KMU. Chance für mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten als bisher. Wegen der Ausfallbürgschaft des PSV Sicherheit für die Beschäftigten. Branchenweit organisierte gemeinsame Einrichtungen können Problem der Mitnahme von Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel lösen.

betrieblichen Altersversorgung Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung Ergänzende Forderungen zum §17b-Sozialpartnermodell Umsetzung des §17b-Sozialpartnermodell nur im Rahmen eines Gesamtpakets zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung Hierzu gehören: -- bessere steuerliche Förderung -- Beseitigung von „Ungerechtigkeiten“ bei den Sozialabgaben auf Betriebsrenten, -- Nichtanrechnung auf Grundsicherung (Lebensleistungsrente)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!