Was bringt das neue BGleiG?

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 Präsentation transkript:

Was bringt das neue BGleiG? Dr. Torsten von Roetteken Vorsitzender Richter am VG

Reduktion des Geltungsbereichs § 2 S. 1 i. V. m. § Nr. 9 Privatrechtliche Unternehmen des Bundes, die in bundeseigener Verwaltung geführt werden Deutsche Flugsicherung GmbH, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V., Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH Beliehene Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen, Finanzmarktstabilisierungsfond, Entschädigungseinrichtung der Wertpapierunternehmen, Energie- und Klimafonds Ausnahme: Zuweisungsempfänger (§ 4 Abs. 2) v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Zuweisungsempfänger § 4 Abs. 2 Dienststellen, die Zuweisungen gewähren, müssen durch Nebenbestimmung oder Vertrag Anwendung der Grundsätze des BGleiG sicherstellen Es muss genau geregelt werden, welche Bestimmungen des BGleiG entsprechend anzuwenden sind (§ 4 Abs. 2 S. 2). Soweit nichts passiert, gelten die alten Regelungen fort. Dienststellen müssen initiativ werden, um die nötige Anpassung an die jetzt zwingenden Vorgaben des BGleiG herbeizuführen. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Privatisierungen Sonderregelung zur Verpflichtung privatisierter Teile auf das BGleiG ist entfallen. Es gilt nur noch die Vorgabe des § 2 S. 2, wonach – privatisierte – Unternehmen (§ 3 Nr. 9) auf die entsprechende Anwendung des BGleiG hinwirken sollen. Allerdings besteht Raum für eine nähere Ausgestaltung des Privatisierungsvorgangs selbst. Insoweit besteht ein Mitwirkungsrecht der GB. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Bereiche Bereichsdefinition als solche hat sich nicht geändert Bereiche sind entsprechend der Entwurfsbegründung auf die jeweilige Dienststelle bezogen, nicht jedoch auf ihre Untergliederungen BT-Drucks. 18/4894 S. 76 f. Maßgebend auch nicht der gesamte Zuständigkeitsbereich einer Behörde einschließlich nachgeordneter Dienststellen Für die Bestellung einer GB zusammengefasste Dienststellen sind für die Bereichsbildung isoliert zu betrachten Abgrenzung der Bereiche von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach wie vor gesetzlich nicht näher geklärt – ggf. Anwendung von § 13 Abs. 2 S. Erfassung jeder einzelnen Leitungsebene Entwurfsbegründung erkennt an, dass entsprechende Aufgaben nicht nur im höheren Dienst, sondern auch allen anderen laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen anzutreffen sein können. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Unterrepräsentanz § 3 Nr. 10 Geschlechteranteil an den Beschäftigten der Dienststelle Zählung nach Köpfen, nicht nach Arbeitszeitvolumen Ein Gruppe muss mindestens um 2 Personen größer sein als die andere. Gilt für Männer und Frauen gleichermaßen. Maßgebend aktuelle Situation, die sich im Entscheidungsprozess ändern kann; Zahlen im Gleichstellungsplan irrelevant, wenn Änderung eingetreten ist. Auf welchen der möglichen Bereiche (i. S. d. § 3 Nr. 2) bezieht sich die angestrebte Personalentscheidung hauptsächlich? Künftig darf nur noch die Unterrepräsentanz in diesem einen Bereich für die Anwendung der auf eine Unterrepräsentanz abstellenden Vorschriften maßgebend sein (§ 7 Abs. 1 S. 1, 3, § 8 Abs. 1 S. 1 – BT-Drucks. 18/3784 S. 81 f.). v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Bezug einer Personalentscheidung Entwurfsbegründung: „Eine Einstellung zur Berufsausbildung wirkt sich beispielsweise auf die Repräsentanz von Frauen und Männern in einer bestimmten Entgeltgruppe, Laufbahngruppe und einem bestimmten Berufsausbildungsgang aus. In diesem Fall ist vorrangig für die Ermittlung einer Unterrepräsentanz der Bereich des „Berufsausbildungsganges X“, da die Maßnahme „Einstellung“ sich ihrem Sinn und Zweck nach hauptsächlich auf diesen Bereich bezieht.“ Das Beispiel erklärt nichts und trägt dazu bei, die vollständige Unklarheit dieser Begriffsdefinition zu belegen. Die von der Entwurfsbegründung erwogenen alternativen Bereiche sind samt und sonders nicht einschlägig, außer man rechnet eine Beamtenausbildung bereits der jeweiligen Laufbahngruppe zu. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Mangelnde Vorhersehbarkeit der auf eine Unterrepräsentanz abstellenden Regelungen § 3 Nr. 10 führt zur Undurchschaubarkeit aller Regelungen, die für personelle Auswahlentscheidungen und deren konkrete Vorbereitung auf die Unterrepräsentanz abstellen. vgl. meine Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag http://www.rehmnetz.de/__STATIC__/topics/Gleichstellungsrecht/aktuelles-rund- um-das- gleichstellungsrecht/pdf/self/stellungnahme_novellierung_bundesgleichstellungsge setz_17.10.2014_1415697646000.pdf http://www.bundestag.de/blob/360942/dac83221feb6600e9a48cfb7eb45425a/18- 13-43h-data.pdf v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Auswege? Nichtanwendung von § 3 Nr. 10 letzter Halbsatz? Würde die Absicht des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehren !/? Was ist das Ziel des Bezugs auf nur einen Bereich: Unterrepräsentanz nicht mehr nur auf ein Geschlecht bezogen. Arbeitsplatz kann in mehreren Bereichen liegen, Innerhalb derer teilweise Männer, teilweise Frauen unterrepräsentiert sind Hier soll § 3 Nr. 10 letzter Halbsatz die Maßgeblichkeit des Bereichs bestimmen, da die Einbeziehung aller Bereiche keine Anwendung des Begriffs der Unterrepräsentanz erlaubt. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Zufallsergebnisse? Erhebliches Risiko von Zufallsergebnissen Eindeutige Ergebnisse nur dort, wo eine Unterrepräsentanz in allen Bereichen i. S. d. § 3 Nr. 2 besteht Reicht das, um die Anwendung der frauenfördernden Regelungen jedenfalls dann zu rechtfertigen, weil die strukturelle Diskriminierung offensichtlich ist? Ein Bestimmungs- bzw. Auswahlrecht der Dienststelle scheidet völlig aus, weil dann die Manipulationsgefahr offen zu Tage tritt und die Regelungen eindeutig eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirken. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Wann sind Männer strukturell diskriminiert? Die Darlegung entsprechender Tatsachen und Nachweise sollten die GB und Personalräte der Dienststelle bzw. Personalverwaltung überlassen. Es gibt derzeit keine validen Erkenntnisse zu derartigen Benachteiligungen. Standpunktempfehlung: Regelungen, die eine strukturelle Diskriminierung von Männern voraussetzen, um deren Förderung zu initiieren, bleiben mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen außer Anwendung. Regelungen dieser Art laufen derzeit aus tatsächlichen Gründen leer. Verboten bleiben sonstige konkrete Benachteiligungen wegen des Geschlechts, soweit nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. Das gilt wie bisher für Frauen und Männer gleichermaßen. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Auswertung der familienfreundlichen Maßnahmen § 13 Abs. 1 S. 2 Auswertung des Umfang der Inanspruchnahme familienfreundlicher Maßnahmen durch die Beschäftigten der Dienststelle Vergleich der beruflichen Entwicklung dieser Beschäftigten mit der Entwicklung derjenigen Beschäftigten, die keine familienfreundlichen Maßnahmen in Anspruch genommen haben. Aufdeckung indirekter Diskriminierungen Verpflichtender Teil der Bestandsaufnahme für den Gleichstellungsplan Entsprechende Informationen müssen über die Personalverwaltung und ggf. über eine ergänzende Befragung der Beschäftigten (Personalfragebogen) erhoben werden. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Zielvorgaben Gleichstellungsplan muss konkrete Zielvorgaben zum Abbau der Unterrepräsentanz enthalten - § 13 Abs. 2 S. 2 Allgemeine Regelung, man wolle den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts anheben, genügen nicht Konkrete Zahlenwerte sind notwendig. Vorsseztungslose Ausrichtung der Personalplanung auf eine Geschlechterparität ist jedoch mit Art. 3 Abs. 2, 3 S. 1 GG und dem Unionsrecht unvereinbar. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Leitungsebenen Zielvorgaben müssen für jede einzelne Leitungsebene gesondert entwickel werden Das geht ggf. über die Bereichsdefinition in § 3 Nr. 2 hinaus § 3 Nr. 2 lässt sich aber auch dahin auslegen, dass im Hinblick auf § 13 Abs. 2 S. 2 jede einzelne Leitungsebene als eigener Bereich zu erfassen ist. v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Stellvertreterinnen Verpflichtung zur Bestellung weiterer Stellvertreterinnen tritt sofort in Kraft § 40 Abs. 3, 2. Halbs. – es finden unverzüglich Neuwahlen für die zusätzlichen Stellvertreterinnen i. S. d. § 19 Abs. 4 statt Großen Zuständigkeits- oder komplexe Aufgabenbereichen Bundespolizei Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit, auch bei Anwendung von § 19 Abs. 3 Dienststellen mit mehreren tausend Beschäftigten Vielzahl und Vielfalt quer-, aber auch hierarchisch vernetzter Dienststellen BND durch § 37 nicht ausgenommen v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Zahl der Stellvertreterinnen Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 mindestens 2 Stellvertreterinnen, d. h. eine mehr als bisher Nach Ermessen der Dienststelle auch 3 Stellvertreterinnen (BT-Drucks. 18/3784 S. 96) Unterliegt der Mitwirkung der GB (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 – organisatorische Angelegenheit) Initiativrecht der GB (§ 32 Abs. 1 S. 2) Einspruchsrecht Wohl kein Klagerecht, da die Entscheidung zur Zahl der Stellvertreterinnen nicht geeignet ist, Rechte der GB zu verletzen Mitbestimmungsrecht des Personalrats (§ 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BPersVG) v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Trennung von Aufgaben und Mitwirkungsrecht § 25 Abs. 1, 2 beschreibt wie § 68 Abs. 1 BPersVG – nur – die allgemeinen Aufgaben der GB Rechte der GB ergeben sich daraus insoweit, wie es um die Berechtigung geht, diese Aufgaben wahrzunehmen Mitwirkungsrechte sind jetzt eigenständig in § 27 geregelt v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Gleichstellungsbezug Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Recht der GB ist der Gleichstellungsbezug maßgebend GB muss diesen Bezug herstellen, wenn sie sich gegen bestimmte Entscheidungsabsichten etc. wendet oder Initiativanträge stellt Das gilt auch für die Beratung von Beschäftigten nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, da diese Regelung lediglich § 25 Abs. 1 konkretisiert, also daran anknüpft Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von einer Behinderung bedrohten Frauen eingeschlossen (§ 25 Abs. 1 S. 2) v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Mitwirkungstatbestände abstrakt definiert Mitwirkungstatbestände in § 27 Abs. 1 sind ohne direkten Bezug zu den Aufgaben i. S. d. § 25 Abs. 1, 2 definiert GB hat im Rahmen ihrer Mitwirkung über einen eventuellen Bezug zu ihren Aufgaben i. S. d. § 25 zu entscheiden und dann ggf. entsprechend zu votieren Dienststelle kann insoweit keine Vorentscheidung treffen (BT-Drucks. 18/3784 S. 104) Ausschneiden und an die Pinnwand hängen v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Votierungsfrist Frist von 10 Tagen entspricht § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG Das gilt auch für die Voraussetzungen der Auslösung dieser Frist Umfassende Unterrichtung zur jeweiligen Entscheidungsabsicht ist Voraussetzung für den Fristbeginn Unzureichende Unterrichtung wird wohl innerhalb der Frist ausdrücklich zu rügen sein, um den Fristbeginn zu blockieren Bei unzureichender Unterrichtung beginnt nach personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen die Frist nicht zu laufen, da überhaupt keine ordnungsgemäße Beteiligung eingeleitet wurde Kann einvernehmlich verlängert oder verkürzt werden v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Fristverkürzung § 32 Abs. 2 S. 3 erlaubt ausnahmsweise einseitige Fristverkürzung durch die Dienststelle Dienststelle kann unabhängig davon keine kürzere Frist einseitig festsetzen Dafür bedarf es des Einvernehmens mit der GB 3-Tagesfrist für dringenden Fall wie in § 69 Abs. 2 S. 4 BPersVG zu bestimmen - BT-Drucks. 18/3784 S. 111 fristlose Kündigungen Wahrung kurzer Ausschlussfristen Absoluter Ausnahmefall (Gesetzestext !) – wie sieht die Praxis gegenüber Personalräten aus? v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Zugang der Mitteilung der Dienststelle Kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen § 32 Abs. 2 S. 2 setzt für die Fristbeginn keine Textform voraus, da diese sich nur auf das Votum bezieht. Muss zu einer Tageszeit geschehen, zu der noch mit einer Kenntnisnahme durch die GB gerechnet werden darf Übliche Bürostunden der GB/Dienststelle Mitteilung muss beabsichtigte Entscheidung/Maßnahme hinreichend genau angeben v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Votum Textform, keine Schriftform - § 32 Abs. 2 S. 2 Fax, E-Mail, sonstige nicht unterschriebene Dokumente Begründungspflicht der Dienststelle für Festhalten an ihrer Entscheidungsabsicht trotz gegenteiligen Votums nur, wenn Begründung mit dem Votum ausdrücklich verlangt wird (§ 32 Abs. 3 S. 1) Votum muss daher Begründung einfordern für den Fall, dass die Dienststelle abweichen will Für Begründung der Mitteilung verlangt § 32 Abs. 3 S. 2 Textform Begründung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen der GB zugehen v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015

Einspruch Einspruchsfrist des § 33 Abs. 2 S. 1 erfasst nur die Fälle des § 32 Abs. 3 Fraglich, ob sonst keine Einspruchsfrist gilt v. Roetteken, Was bringt das neue BGleiG 9.4.2015