Mutterschutz und Elternzeit

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 Präsentation transkript:

Mutterschutz und Elternzeit Dr. Christian Rebel, Arbeitsgericht Hamburg Mutterschutz und Elternzeit

A. Mutterschutz I. Zweck - Gesundheitsschutz für Mutter/Kind - Absicherung der Mutter, um Zwang zu nehmen, aus finanz. Gründen Risiken bei der Arbeit einzugehen Gesundheitsschutz Entgeltschutz Arbeitsplatzschutz

I. Geltungsbereich erfasst sind: Arbeitnehmerinnen (auch geringfüg. AV) Auszubildende/Umschülerinnen Beschäftigte in Bildungsgesellschaften erfasst sind nicht: Selbständige/Freiberuflerinnen Organmitglieder einer jur. Person – a.A.: EuGH mitarbeitende Familienangehörige

II. Mitteilung der Schwangerschaft AN soll Schwangerschaft mitteilen (Schutz ihrer Intimsphäre) Adressat: AG oder Mitarbeiter mit Personalaufgaben (nicht: Vorgesetzter o. BR) Ausnahme von Soll-Vorschrift - AN in Schlüsselpositionen (ggf. Schadensersatzanspruch d. AG) AG kann ärztl. Zeugnis verlangen

III. Gesundheitsschutz während der Schwangerschaft: Individuelles Beschäftigungsverbot durch ärztl. Zeugnis – Attest, dass Gesundheit von Mutter/Kind durch Arbeit gefährdet ist Bescheinigung führt zu Suspendierung der Arbeitspflicht div. Reaktionsmöglichkeiten des AG:

Hinnahme Auskunft, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist (keine Schweige-pflichtsentbindung notwendig) nach Auskunft - Anpassung der Arbeitsbedingungen Zweifel an Bescheinigung – AG kann Nachuntersuchung verlangen

Generelle Beschäftigungsverbote schwere körperliche Arbeiten/schädliche Umwelteinflüsse (§ 4 Abs. 1 u. 2 MuSchG) weitere Verbote in ArbSchG und div. Rechts- verordnungen – Merkblätter: uk-nord.de Verbot bestimmter Lohn- und Arbeitsformen (Akkord- u. Fließbandarbeit) keine Mehrarbeit, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit

c) 6-Wochen vor Entbindung AN kann auf Schutz verzichten Beschäftigungspflicht des AG, wenn AN arbeiten will d) Verhalten des AG nach Kenntnis ärztlichem Zeugnis entsprechen Überprüfung des Arbeitsplatzes bei Ungewissheit über Gefahren: kein Einsatz Arbeitsplatz umorganisieren/Umsetzung oder Versetzung

e) Schwangerschaft und Arbeitsvertrag kein Fragerecht und Recht auf Lüge der AN Ausnahme bei Gesundheitsrisiko - kein Anfechtungsrecht des AG auch im befristeten AV, wenn feststeht, dass es zu keiner Arbeitsleistung kommen kann

f) Rechte der Schwangeren Leistungsverweigerungsrecht Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu zulässigen Arbeitsbedingungen gesetzlicher und vertraglicher Schadenser- satzanspruch (u.U. auch des Kindes)  Ausnahme: Arbeitsunfall Mutterschutzlohn bei Entgelteinbußen wegen Schwangerschaft Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Sonderfall: Dienstwagen zur privaten Nutzung

2. Schutz nach der Entbindung Beschäftigungsverbot für 8- Wochen nach Entbindung - AN kann nicht verzichten b) Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach ärztlichem Zeugnis Stillzeiten - Freistellung d) Verbot von Mehr-/Nacht-/Sonn- und Feiertagsarbeit für Stillende (wie bei Schwangeren)

IV. Entgeltschutz Mutterschaftsgeld/Zuschuss für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung 13 € netto pro Kalendertag (403 € monatl.) durch gesetzl. Krankenkasse Diff. zwischen Nettogehalt und Mutterschaftsgeld zahlt AG als „Zuschuss“ Erstattung durch Umlageverfahren

bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Fristen 2. Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Fristen Schwangerschaft muss einzige Ursache für AU sein (bei zusätzlicher Krankheit: EFZ) Differenzierung von Mutterschutzlohn und Ent- geltzahlung – Auswirkung für Erstattung U 1- Verfahren bei Krankheit (nicht mehr als 30 AN; 80% Ersatz) U2-Verfahren unabhängig von AN-Anzahl; 100% Ersatz

V. Arbeitsplatzschutz Kündigungsverbot Schwangerschaft /4 Monate n. Entbindung nur tatsächl. Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung – BAG: 280 Tage vor mutm. Entbindungstermin (widerl. Vermutung) bei künstl. Befruchtung ab Einsetzung der Eizelle b) Entbindung alle Lebendgeburten einschl. Frühgeburten (< 2500g)

Totgeburt ist Entbindung: Kündigungsschutz + Fehlgeburt ist keine Entbindung: Künd. – Schwangerschaftsabbr. ist keine Entbi.: Künd. – Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt: kein schlagendes Herz keine pulsierende Nabelschnur keine natürliche Lungenatmung Gewicht unter 500 g

c) Kenntnis des Arbeitgebers Positive Kenntnis des AG zum Zeitpunkt der Kündigung oder innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung bei nachträgl. Kenntniserlangung durch AN: nicht zu vertretenes Fristversäumnis (fehlt: posit. Kenntnis oder zwingende Anhaltspunkte übersehen) unverzügliche Mitteilung (LAG SH: Überlegungsfrist von 3 Tagen)

d) Gegenstand des Kündigungsschutzes Arbeitgeberkündigungen: ordentl/außerordl. Beendigungs-/Änderungskünd. sind unzulässig gilt auch für Insolvenz EuGH: auch keine Vorbereitungshandlungen 2. Anfechtung und Feststellung der Nichtigkeit: zulässig, sofern keine Verbindung mit Schwangerschaft

3. Befristungen und Bedingungen: zulässig – Nichtverlängerungsmitteilung ist keine Willenserklärung ggf. Anspruch auf Abschluss eines unbefrist. AV, wenn AG schutzwürdiges Vertrauen der AN geweckt hat werden befristet AV vergleichbarer AN verlängert, dann kann sich AG nicht auf Fristablauf berufen, wenn Schwangerschaft einziger Grund ist

4. Aufhebungsvertrag /Eigenkündigungen der AN: AN erfährt nach Kündigung von Schwangerschaft: - keine Anfechtung, da ohne Kenntnis auch keine Fehlvorstellung AN kündigt in Unkenntnis des Kündigungsschutzes: - unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum

2. Zulassung der Kündigung durch Arbeitsschutz- behörde Voraussetzungen aa) besonderer Fall = außergewöhnliche Umstände schwerwiegendes Fehlverhalten der AN bzw. Betriebsstilllegung/Betriebsverlagerung bb) kein Zusammenhang mit Schwangerschaft cc) Ausübung des Ermessens der Behörde

3. Entscheidung der Behörde a) Ablehnung – Verwaltungsrechtsweg b) Zustimmungserteilung - Kündigung möglich, auch wenn AN gegen die Zustimmung Rechtsmittel eingelegt hat Arbeitsgericht überprüft nur Vorliegen der Zustimmung; Rechtmäßigkeit wird im verwaltung. Verfahren geprüft = Verf. vor ArbG wird regelmäßig ausgesetzt

B. Elternzeit/Elterngeld - BEEG I. Zweck Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei Erziehung der Kinder in der wichtigen Frühphase (Elterngeld und Betreuungsgeld) (steuerfinanzierte Sozialleistungen) Gewährleistung von Kindererziehung und Beruf (Elternzeit)

II. Elterngeld Bezugsberechtigte mit seinem Kind in einem Haushalt leben adoptierte Kinder Stiefkinder bei Verhinderung der Eltern (z.B. Tod) Verwandte bis zum dritten Grad für Pflegekinder gibt es kein Elterngeld

Kind selbst betreuen und erziehen = Innehaben des Personensorgerechts keine oder keine volle Erwerbstätigkeit Tätigkeit bis max. 30 Wochenstunden Freistellung im laufenden Arbeitsverhältnis ist keine Erwerbstätigkeit kein Anspruch, wenn über 250.000,00 € zu versteuerndes Einkommen/Ehepaare: 500,000.00 €

2. Höhe des Elterngeldes 67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt (Sicherungsniveau des Arbeitslosengeldes) einkommensteuerfrei (wie MuSchGeld) Mindestbetrag: 300,00 € - auch wenn vorher kein Einkommen bezogen Stufung für Geringverdiener (geringer als 1.000,00 €) bis max. 100 % Absenkung für mittlere Einkommensgruppen (Einkommen über 1.200,00 €) bis max. 65 % Maximalbetrag: 1.800,00 € (ab 2.700,00 €)

aufstockendes Elterngeld  (67 % der Diff. zwischen Einkommen vor Geburt und Teilzeit – aber Höchstgrenze von 2.700,00 € beachten) Bsp.: 3.000,00 € vor und 1.000,00 € nach Geb.: 2.700,00-1.000,00 = 1.700,00 € - davon 65% = 1.105,00 € ggf. Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (Gesetzesänderung! Keine doppelten Ansprüche für ab 01.01.15 geborene Zwillinge)

3. Arten des Bezuges a) Basiselterngeld = bisheriges Elterngeld - nur bis Vollendung des 14. Lebensmonats Bezugsdauer: grds. 12 Monate zw. Eltern frei verteilbar – min. 2 Monate weitere 2 Monate, wenn anderer Elternteil Elternzeit nimmt (Achtung: Einkommens- minderung für 2 Monate notwendig) Basiselterngeld Elterngeld-Plus

b) Elterngeld Plus (ab 1. Juli 2015) - 1 Monat Elterngeld = 2 Monate Elterngeld Plus (max. Hälfte des Elterngeldbetrages ohne Teilzeit) - freie Kombination von Elterngeld/Elterngeld-Plus - nach dem 14. Lebensmonat muss ununter- brochener Bezug vorliegen - vier zusätzliche Partnermonate, wenn Eltern gemeinsam die Kinder betreuen und beide zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten

III. Betreuungsgeld   Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern und Schaffung von größeren Gestaltungs-spielräumen für die familiäre Kinder-betreuung. Voraussetzung: wie bei Kindergeld + keine Inanspruchnahme frühkindlicher Förderung

Leistung: - 150 €/Monat je Kind Zeitraum: ab 15. bis Ende 36. Monats ggf. Anrechnung anderer Sozialleistungen (z.B.: kein Betreuungsgeld, wenn vor Geburt SGB II- Leistungen bezogen werden)

IV. Elternzeit Arbeitsverhältnis (auch befristete AV, Teilzeit-AV oder Ausbildungsverhältnis) Betreuung und Erziehung eines Kindes (wie bei Elterngeld) - zusätzlich: Pflegeeltern Großeltern (wenn ein Elternteil <18 J. oder ein Elternteil sich in der Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde (kein Elternteil nimmt selber Elternzeit)

1. Dauer und Lage grds. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs 24 Monate zwischen 3. und 8. Lebensjahr ohne Genehmigung des AG (Betreuung bei Einschulung) Eltern können anteilig oder gemeinsam Elternzeit nehmen - Anspruch je Kind

2. Inanspruchnahme bis 3 Jahre: 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit; AN muss erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll (Planungssicherheit des AG) zw. 3. und 8. Jahr: 13 Wochen vor Beginn Aufteilung in drei Abschnitte ohne Zustimmung des AG möglich – Ausnahme: 3. Abschnitt soll zw. 3. u. 8. Jahr genommen werden -Ablehnungsrecht des AG aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen

V. Elternteilzeit 1. bei anderem AG oder als Selbständiger: Anzeigepflicht des AN; AG: Zustimmungs- verweigerung nur wegen dringender betrieblicher Gründe innerhalb von 4 Wochen 2. beim eigenen AG: Antrag auf Verkürzung und Verteilung der AZ – Konsens innerhalb von 4 Wochen b) Anspruchsrecht bei fehlendem Konsens

AN hat Anspruch auf 2malige Verringerung (Verringerung im Konsensverfahren zählen nicht) innerhalb der Gesamtdauer der Elternzeit: Antrag (Verteilung soll angegeben sein) – Einhaltung der Fristen (7 Wochen/13 Wochen) Verringerung zw. 15 und 30 Stunden für mind. 2 Monate 3. AG beschäftigt mehr als 15 AN (Auszubildende zählen nicht) 4. Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate

5. keine dringenden betrieblichen Gründe - keine Parallele zur Teilzeit nach TzBfG, da dort nur betriebliche Gründe genannt sind - Gründe gegen Befristung sind die Ausnahme; Abwägung nur zwischen Teilzeit und Vollelternzeit aa) Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes: betriebliche Organisation/Beschäftigungsmodell - unbeachtl. bb) AN ist in EZ – neuer AN zur Vertretung + cc) Beschäftigungsbedarf und AN-Anzahl stimmen nur bei EZ überein

Achtung: Zustimmungsfiktion hinsichtlich Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, wenn: keine Reaktion innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags bei EZ bis zum vollendeten 3. Lebensjahr b) keine Reaktion innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags bei EZ zwischen dem 3. Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr

6. Auswirkung der Elternzeit auf AV Ansprüche aus AV ruhen Urlaub kann nicht während Elternzeit gewährt werden (gilt nicht für Teilzeit) Urlaub entsteht auch während Elternzeit: AG kann ihn aber um die Monate EZ kürzen (- bei Teilzeit) vor EZ nicht genommener Urlaub: Gewährung im laufenden Jahr der Beendigung der EZ und im folgenden Jahr (gilt auch nicht für Teilzeit) - Sonderzuwendungen sind zu zahlen, wenn sie allein an Bestand des AV und nicht an die tatsächliche Beschäftigung knüpfen

betriebl. Altersversorgung: EZ bei Berechnung der Wartezeit und Unverfallbarkeitsfristen berücksichtigen trotz EZ bleibt AN bei Betriebsratswahl aktiv und passiv wahlberechtigt (kann sogar seine BR-Mandat behalten)

VI. Kündigungsschutz wie bei § 9 MuSchG - ab Antrag auf Elternzeit, aber frühestens: 8 Wochen vor Beginn (bis 3 Jahre) 14 Wochen vor Beginn (3-8 Jahre)   während Elternzeit/Elternteilzeit und normaler Teilzeit, wenn Anspruch auf Elternzeit Umfang des Schutzes: wie bei MuSchG auch hier Zustimmungserteilung durch Behörde (muss bei Kündigung vorliegen)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit