Dr. John Hess1 Bestandteile der Rechnungslegung nach schweizerischem Obligationenrecht.

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Dr. John Hess1 Bestandteile der Rechnungslegung nach schweizerischem Obligationenrecht

Dr. John Hess2 Bestandteile der Konzernrechnung gemäss den verschiedenen Rechnungslegungsnormen OR = Aktienrecht

Dr. John Hess3 Neu 32. Titel des OR in Kraft Titel aufgehoben, neu 32. Titel „Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung“ Art 957 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art. 957 a Buchführung Art 958Rechnungslegung, Zweck, Bestandteile Art 958 aGrundlagen der Rechnungslegung Art 958 bZeitliche und sachliche Abgrenzung Art. 958 cGrundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Art. 958 dDarstellung, Währung und Sprache

Dr. John Hess4 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Fortsetzung) Art. 958 eOffenlegung und Einsichtnahme Art. 958 fFührung und Aufbewahrung der Geschäftbücher Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung Art 959Bilanz, Zweck, Pflicht, Fähigkeit Art. 959 aMindestgliederung Art. 959 bErfolgsrechnung, Mindestgliederung Art 959 cAnhang

Dr. John Hess5 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Fortsetzung) Art 960Bewertung, Grundsätze Art 960 aAktiven, Im Allgemeinen Art 960 bAktiven mit beobachtbaren Marktpreisen Art 960 cVorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Art. 960 dAnlagevermögen Art. 960 eVerbindlichkeiten

Dr. John Hess6 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Fortsetzung) Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen Art 961Zusätzliche Anforderungen an die Gesellschaften Art 961 aZusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung Art 961 bGeldflussrechnung Art 961 cLagebericht Art 961 dErleichterung infolge Konzernrechnung

Dr. John Hess7 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Fortsetzung) Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkannten Standard zur Rechnungslegung Art 962Im Allgemeinen Art 962 aAnerkannte Standards zur Rechnungslegung

Dr. John Hess8 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Fortsetzung) Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung Art 963Pflicht zur Erstellung Art 963 aBefreiung von der Pflicht zur Erstellung Art 963 bAnerkannte Standards zur Rechnungslegung