Fair seriös diskret innovativ kompetent.

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fair seriös diskret innovativ kompetent

einer Funktions- bzw. Produktionsverlagerung ins Ausland Steuerliche Aspekte einer Funktions- bzw. Produktionsverlagerung ins Ausland vor dem Hintergrund der Rechtsänderungen zum 1.1.2008

Gesetzgeberischer Hintergrund Globalisierung Verlagerung von betrieblichen Funktionen oder ganzer Produktionen ins Ausland. Dadurch gehen nicht nur Arbeitsplätze verloren, es wird dem Staat auch Besteuerungspotenzial aus laufenden Einkünften und aus Veräußerungsgewinnen entzogen Vorrang des Europarechts hinsichtlich der garantierten Grundfreiheiten in der EU: Niederlassungsfreiheit Freiheit des Kapitalverkehrs

in eine ausländische DBA-Betriebsstätte Alte Rechtslage Besteuerung Stiller Reserven bei Überführung eines Wirtschaftsgutes (Maschinen, Anlagen, Patente etc.) in eine ausländische DBA-Betriebsstätte bei Transfer des WG in DBA-Betriebsstätte um tatsächlichen Wert bei Transfer nicht Nicht-DBA-Staat: Buchwert Ein Transfer liegt bereits dann vor, wenn z.B. ein Patent (nur noch) bzw. weit überwiegend von der ausländischen Betriebsstätte genutzt wird. Hinzurechnungsbesteuerung gem. AStG bei grenzüberschreitender Vorteilsgewährung z.B. bei verbilligte Lieferung

Neue Rechtslage zunächst nur innerhalb der EU (SEStEG v. 7.12.2006) Verschärfung durch Aufnahme allgemeiner Entstrickungsregeln fiktive Entnahme immer dann, wenn hinsichtlich Verkauf oder Nutzung von Wirtschaftsgütern dem deutschen Staat der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts droht Bewertung des Wirtschaftsgutes oder der Nutzung zum tatsächlichen bzw. gemeinen Wert Anwendung auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden - Rückwirkung Beispiel: Ein deutsches Unternehmen hat eine Betriebsstätte in Belgien. Die Fertigung der Produkte ist durch ein Patent geschützt, das dem Unternehmen (in D) gehört, die Betriebsstätte in Belgien. Im Laufe der Jahre ändert sich das Portfolio so, dass das Patent nur noch die Fertigung in Belgien betrifft. Es kommt somit zu einer fiktiven Entnahme des Patents in Deutschland, weil mit Belgien ein DBA vereinbart ist und aufgrund der Zuordnungsregeln das Patent der belgischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Erträge in Belgien basieren auf der Nutzung des Patents, die Gewinne unterliegen nicht der deutschen Besteuerung. Ob die Betriebsstätte in Belgien eine eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht spielt keine Rolle.

Ausweitung auf Nutzungen und globale Ausdehnung Änderung § 1 AStG ab 1 Bei Verlagerung von einzelnen betrieblichen Funktionen oder ganzer Produktionen ins Ausland gehen nicht nur Arbeitsplätze verloren, es wird dem Staat auch Besteuerungspotenzial aus laufenden Einkünften und aus Veräußerungsgewinnen entzogen. Daher werden diese auslagernden Vorgänge wie fiktive Entnahmen besteuert. Bei Rückverlagerung ins Inland werden aber nach wie vor nur Wirtschaftsgüter, nicht aber Nutzungen als einlagefähig behandelt.

Gegenstand einer fiktiven Entnahme bisher schon + § 1 (3) AStG seit 1.1.2008 Funktion / Produktionsschritte Maschinen Anlagen Patente, Rechte

Gegenstand einer Funktionsverlagerung sind auch: Verpflichtung eines Handelsvertreters im Ausland, wenn der Vertrieb bisher vom Inlands-Betrieb aus gemacht wurde Verlagerung von Kompetenzen, Handlungsvollmachten Auslagerung einzelner Produktionsschritte Errichtung einer Auslandsgesellschaft zur Markterweiterung Verlagerung von Service-Leistungen

Schließung von Verlustquellen Ein Unternehmen stellt zwei Produkte her: Produkt A rechnet sich, Produkt B erzeugt wegen hoher Lohnstückkosten und fester VK-Preise nur Verluste. In Rumänien oder China könnte das Produkt günstiger hergestellt und dann auch mit Gewinn verkauft werden. Steuerfolgen in Deutschland 1. durch Wegfall der Verlustquelle erhöht sich der Gewinn /die dt. Steuer. 2. Die Auslagerung der Produktion B wird als fiktive Entnahme besteuert.

Schritt zur Ermittlung der fiktiven Entnahme: Bewertung des Unternehmens in Deutschland incl. Produkt C ohne Produkt C Schritt: Bewertung des Unternehmens in Rumänien bzw. China incl. Produkt C ohne Produkt C Bewertung jeweils als sog. Transferpaket (Funktion als Ganzes incl. Maschinen und Ertragspotenzial incl. aller Chancen und Risiken zum Fremdvergleichspreis. = zukünftiger entnahmefähiger Ertrag kapitalisiert als ewige Rente Begründung im Regierungsentwurf: Die Gesamtbewertung ist aus betriebswirtschaftlichen !!! Gründen geboten, weil der Preis der einzeln übertragenen Wirtschaftsgüter den Wert der Funktion regelmäßig übertrifft. Es gibt keine Begründung für diese Unterstellung Hier erfolgt eine Umkehr der Beweislast in § 1 Abs. 3 S. 10 AStG Einzelbewertung der WG ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen, dass mit der Funktion keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (know-how) übergegangen sind oder der Wert der immateriellen WG unter 5% des Wertes des Transferpakets ausmacht. Schritt: Festlegung des fiktiven Einigungsbereichs Was würde ein Verkäufer von einem Dritten verlangen ? Was würde ein fremder Dritter max. zahlen ?

Funktions- / Produktionsverlagerung § 1 AStG Bewertungsmethode Funktions- / Produktionsverlagerung § 1 AStG 4-fache Unternehmensbewertung nach IDW S1 Ermittlung der zukünftig entnahmefähigen Erträge kapitalisiert als „ewige Rente“ mit unrealistischen Zinssätzen abgezinst dadurch unrealistisch hohe steuerliche Werte

Käufer / bzw. Rumänien oder China: höhere Bewertung der Risiken drückt auf den Wert des Unternehmens / der Funktion. Er würde bei 250.000 € möglichem Ertrag max. 1 Mio. € zahlen. Fiktiver Einigungsbereich 1,0 bis 1,5 Mio. € Verkäufer / bzw. Deutsches Mutterhaus: höhere Bewertung der Chancen treibt den Wert des Unternehmens / der Funktion. Er würde bei 250.000 € möglichem Ertrag 1,5 Mio. € verlangen.

Nachträgliche Anpassung Die Prognose der zukünftigen Ergebnisse und damit der Basiswert für die Bewertung der fiktiven Entnahme wird in der Regel von den sich später ergebenden tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Fiktion: Fremde Dritte würden (angeblich) deshalb immer eine Preisanpassungsklausel und zwar nur nach oben!!! vereinbaren (§1 Abs. 3 Satz 11 AStG). Der Fiskus vermutet damit (widerlegbar), dass erhebliche Unsicherheiten bei der Bewertung bestanden. Folge: liegt der neue Wert auf Basis tatsächlicher Ergebnisse innerhalb der nächsten 10 Jahre noch immer im „Einigungsbereich“, dann kann der Wert bestehen bleiben. Ansonsten wird die Besteuerungsgrundlage (einmalig) nach oben angepasst. Die angeblich übliche, tatsächliche aber gerade selten angewandte „Escape-Klausel“ wird in § 1 (3) S. 11 und 12 AStG dazu herangezogen, die Beweislast umzukehren und so zu tun, als hätte man die Entwicklung der nächsten 10 Jahre treffsicher voraussehen können.

Bildung eines Ausgleichspostens (nur innerhalb EU) neu: steuerfreie Rücklage § 4 g EStG nur auf ausdrücklichen Antrag bei Überführung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen In einen EU-Mitgliedsstaat nicht bei Überführung eines WG in ein ausländisches Stammhaus Überführung in ausländische Personengesellschaft gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens 5 Jahre lang je 20%, unabhängig von der Nutzungsdauer

Steuerfolge bei Verlagerung Rumänien bzw. China in Deutschland Unternehmen entscheidet sich für einen Wert innerhalb des Einigungsbereichs. besteuert 1,0 bis 1,5 Mio € als fiktiven Entnahme-Gewinn Im Falle Rumänien: Bildung des Ausgleichspostens Auflösung über 5 Jahre Im Falle China: kein Ausgleichsposten in Rumänien bzw. China keine fiktive Einlage möglich, d.h. keine Abschreibung bei Verkauf der Tochtergesellschaft: somit Doppelbesteuerung

Steuerstrategie international Erhöhte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten beachten Kompetenzen prüfen, Betriebsstätten ja / nein Verlustverrechnung nach EU-Recht Verlustausgleich auch nachträglich über Verrechnungspreise Beteiligungs- und Finanzierungsergebnisse in Deutschland ansiedeln, da hier steuerfrei möglich Funktionsverlagerungen planen und aktiv gestalten

Auslands- Gesellschaft Parallel-Struktur vermeidet Konzern und spart Steuern A- GmbH Auslands- Gesellschaft Holding 100% D CH Verkauf einer wesentlichen Beteiligung von der A-GmbH an Holding erfolgt steuerfrei Bei Wert der Beteiligung größer Buchwert führt der Verkauf zu einem steuerfreien Gewinn und damit zur Bonitätsverbesserung der A-GmbH Die Holding kann neben der Finanzierungslesitung auch als Handelsplattform im Verhältnis zu China diesen. Bei reinem drittlandsbezug bleiben die Margen in der Schweiz mit ca. 8% sehr niedrig besteuert. Modell einet sich bei sourcing in China wie auch bei Einkauf für China, soweit die Ware nicht in die Schweiz gelangt oder aus der Schweiz stammt.

Unser Netzwerk in Europa, USA und China In Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit IHK /AHK Universitäten in D und 中 Anwälten und Wirtschaftsprüfern in D, EU, USA und 中 sowie in Zusammenarbeit mit Ihren Beratern erarbeitet tragfähige Konzepte für Ihr Unternehmen unter Beachtung der Rechtsnormen in Deutschland und in den Partnerländern