Verzug, Rücktritt, Gewährleistung

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SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB qDefinition: § 918 und § 1334 ABGB q„Objektiver“ Verzug l Schuldnerverzug.
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Haftung + Gewährleistung B 2110 :
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Verzug, Rücktritt, Gewährleistung Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung Barta: Zivilrecht online

Fälligkeit und Verzug folgender Tag Vertragsschluss Tag der Fälligstellung = Mahnung folgender Tag Zum Beispiel 19h 0 Uhr 24/0 Uhr 0/24 Uhr Beginn des Schuldnerverzugs Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit rechtzeitige Zahlung allenfalls Stundung Barta: Zivilrecht online

Das neue Fahrrad Endlich ist der Sommer da und Sie möchten sich ein neues Fahrrad kaufen. In einer Kaufhausauslage haben Sie auch schon ein tolles gesehen. Leider hatten schon viele diese Idee, sodass keines mehr auf Lager ist. Die Verkäuferin bestellt Ihnen aber auf Wunsch ein solches Fahrrad und gibt an, dass es zirka drei Tage dauern wird. Sie leisten eine Anzahlung von 100 €. Nach drei Tagen ist das Fahrrad natürlich nicht da und nach einer Woche auch noch nicht. Sind Sie weiterhin an den Kaufvertrag gebunden?

Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“ Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung Barta: Zivilrecht online

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta: Zivilrecht online

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: entweder weiterhin Erfüllung verlangen und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden oder vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta: Zivilrecht online

Rücktritt vom Vertrag (2) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB Rücktrittserklärung ist formfrei Muss insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein Häufiger Fehler! Nachfrist muss lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: "Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich: bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein! Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ... Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner Unternehmer, so muss er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt Rechtsprechung: "Markisenfall" Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muss rückübertragen werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) ! § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (6) - Sonderregeln Beispiele § 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG § 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag § 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften § 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Fixgeschäft: § 919 ABGB Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, dass die Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta: Zivilrecht online

Schuldnerverzug  Gewährleistung Übergabe/Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gewährleistung Barta: Zivilrecht online

Der Rechtsanwalt Josef P. hat eine gut gehende Rechtsanwaltskanzlei. Zusätzlich vererbt ihm seine Tante zwei schöne, wenn auch schon etwas ältere Häuser. Eines dieser Häuser verkauft er an den Arzt und entfernt Bekannten Daniel S. Im Kaufvertrag wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Daniel zieht mit seiner Familie in das Haus ein und stellt fest, dass die Heizung überhaupt nicht funktioniert. Haftet Josef P. für die Heizung? § 1 KSchG, GWL

Barta: Zivilrecht online Gewährleistung (1) Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung (2) – Allgemeines/1 Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe vorliegen: Die Gewährleistung beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB Beweislast: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB GWL ist nachgiebiges Recht In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG ! Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung (3) – Allgemeines/2 Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG Vertraglich vereinbart Mangel kann erst während der Garantiefrist entstehen und muss bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden! ... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist Barta: Zivilrecht online

Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB Geteilte Beweislast bei Zusicherung: Der Käufer hat die Zusicherung der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf" Barta: Zivilrecht online

Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war Privatrechtliche Mängel Grundstück ist mit Servitut belastet Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von Musikkassetten Öffentlichrechtliche Mängel Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung Fehlende Baugenehmigung Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit ! Erwerber muss Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB Barta: Zivilrecht online

Reihung der Rechtsbehelfe (1) § 932 Abs 1 ABGB Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden Austausch der Sache (Angemessene) Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung des Vertrags) Barta: Zivilrecht online

Reihung der Rechtsbehelfe (2) § 932 Abs 2 und 4 ABGB Übernehmer kann: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, kann der Übernehmer: Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung und Schadenersatz (1) § 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung und Schadenersatz (2) Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich Barta: Zivilrecht online

§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung. Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre; vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre Tiermängel: 6 Wochen Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit Barta: Zivilrecht online

Harry Potters Zauber Sie führen eine große Buchhandlung. Für Weihnachten bestellen Sie 500 Stück der neuen Folge von Harry Potter. Die vermeintlich vollständige Lieferung trifft Ende November ein. Erst Mitte Dezember merken Sie, dass nur 450 Stück geliefert wurden. Was können Sie tun? GWL

Kaufmännische Mängelrüge (1) Regelungsort: § 377 UGB Voraussetzung: unternehmensbezogenes Geschäft für beide Vertragspartner Wichtige unternehmensrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Besteht aus zwei Teilen: Untersuchungspflicht zB durch Stichproben, Sachverständige und Anzeigepflicht des Käufers innerhalb angemessener Frist (14 Tage) Art u Umfang des Mangels sind anzuführen! Barta: Zivilrecht online

Kaufmännische Mängelrüge (2) Mängelrüge ist Dispositivrecht ! Regelung ist abdingbar und modifizierbar zB in AGB oder Rahmenverträgen zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels eingeschriebenen Briefes" Bei Versäumnis der "Mängelanzeige“: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Verjährung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen = zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar ! Konsequenz: Einklagen innerhalb der Verjährungszeit; bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht! Unverjährbare Rechte öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch Ersitzung möglich Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren Barta: Zivilrecht online

Lange und Kurze Verjährung Die lange Verjährung beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre Für juristische Personen: insbes Staat, Gemeinden, Kirchen, GmbHs etc Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4) Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger Barta: Zivilrecht online