Sozialhilfe und Jugendhilfe

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Sozialhilfe und Jugendhilfe Aufgaben und Leistungen

Sozialhilfe Gesetzliche Grundlagen. Definitionen. Örtlicher und überörtlicher Träger. Leistungen des örtlichen Trägers. Fallbeispiel. Ausgabenentwicklung. Pflichtleistungen / Freiwillige Leistungen. Steuerungsmöglichkeiten.

Sozialhilfe Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Regelsatzverordnung. Weitere Verordnungen. Sozialhilferichtlinien.

Sozialhilfe Definitionen Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält jedoch nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Träger anderer Sozialleistungen erhält. Sozialhilfe ist nachrangig. Alle anderen möglichen Leistungen sind vorrangig und müssen ausgeschöpft werden.

Sozialhilfe Örtlicher und überörtlicher Träger Die Sozialhilfe/Grundsicherung wird von sog. örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Die überörtlichen Träger sind in Bayern die Bezirke (z.B. der Bezirk Oberfranken). Die überörtlichen Träger sind zuständig für die sog. Hilfe in Einrichtungen (z.B. Alten- und Pflegeheime) und die Eingliederungshilfe für Behinderte. Die örtlichen Träger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise.

Sozialhilfe Leistungen des örtlichen Trägers Der örtliche Träger (Stadt Hof) ist im Wesentlichen für folgende Leistungen zuständig: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Hilfe zur Pflege Sonstige Hilfen

Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Der laufende notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse. Er wird durch die Zahlung von sog. Regelsätzen abgedeckt. Zurzeit beträgt z.B. der monatliche Regelsatz für einen Alleinstehenden bzw. einen Haushaltsvorstand 351,00 €. Für Angehörige/Kinder bis 14 Jahre 211,00 €; ab 14 Jahren 281,00 €.

Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Außerdem werden die notwendigen Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten und Heizung) im Rahmen von Höchstgrenzen übernommen. Als Höchstgrenze sind z.B. in Hof bei einem 1-Personen-Haushalt monatlich 241,00 € zuzüglich 60,00 € für die Heizung festgelegt.

Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bei der Berechnung der Sozialhilfe wird der Bedarf (Regelsatz zuzüglich Unterkunftskosten) des Hilfesuchenden seinem Einkommen (z.B. geringfügiger Verdienst, Rente, Kindergeld) gegenübergestellt. Die Differenz wird dann als laufende monatliche Sozialhilfe/Grundsicherung ausgezahlt.

Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Neben der laufenden Leistung werden auch noch einmalige Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, die Erstausstattung mit Bekleidung und für mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Soweit eine Krankenversicherung möglich ist, werden außerdem die Versicherungsbeiträge übernommen.

Sozialhilfe Hilfen zur Gesundheit Im Rahmen der Sozialhilfe/Grundsicherung werden auch Leistungen für Krankenbehandlung und Reha-Maßnahmen gewährt. Die Hilfeempfänger erhalten dadurch, auch wenn sie nicht krankenversichert sind, im Wesentlichen die gleichen Leistungen wie Versicherte bei einer Krankenkasse.

Sozialhilfe Hilfe zur Pflege Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen erhalten von Sozialamt die sog. „Hilfe zur Pflege“. Die Leistungen entsprechen den Zahlungen der Pflegekassen (Pflegegeld 215 €, 420 €, 675 €) und/oder Sachleistungen).

Sozialhilfe Sonstige Hilfen Das Sozialamt ist außerdem zuständig für die Übernahme von Bestattungskosten (bei Bedürftigkeit), die sog. Altenhilfe (im Wesentlichen Durchführung von Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren wie z.B. die Halbtagesfahrten, welche die Stadt Hof durchführt) und weitere sonstige Hilfen.

Sozialhilfe Fallbeispiel (Persönliche Verhältnisse) Eine Familie (Mann und Frau und 2 Kinder im Alter von 10 und 14 Jahren). Die Kaltmiete beträgt 350,00 €. Die Mietnebenkosten betragen 110,00 €. Für Heizung ist eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 100,00 € zu bezahlen. Außer dem Kindergeld steht kein weiteres Einkommen zur Verfügung.

Sozialhilfe Fallbeispiel (Ermittlung des Bedarfs) Für die Familie errechnet sich folgender sozialhilferechtlicher Bedarf: Regelsatz HV 351,00 € Regelsatz HA 281,00 € Regelsatz Kind 1 211,00 € Regelsatz Kind 2 Kosten der Unterkunft 443,00 € Die Kosten der Unterkunft betragen zwar 460,00 €. In Hof beträgt die Höchstgrenze aber bei einem 4-Personen-Haushalt 443,00 €. Heizung 100,00 € Sozialhilferechtlicher Bedarf 1.667 €

Sozialhilfe Fallbeispiel (Zustehende Sozialhilfe) Die Höhe der Sozialhilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Bedarf und der Summe der Einkommen. Im vorliegenden Fall steht nur Kindergeld für die beiden Kinder zur Verfügung. Das Einkommen beträgt deshalb 328,00 €. Die Sozialhilfe beträgt somit 1.339,00 € monatlich.

Sozialhilfe Ausgabenentwicklung Ausgabenentwicklung beim örtlichen Träger in den Jahren 2002 bis 2008 (Sozialhilfe und Grundsicherung) 2002 2.513.365 € 2003 3.701.616 € Ab 01.01.2003 wurde die Grundsicherung eingeführt. 2004 3.745.500 € 2005 2.112.702 € Ab 01.01.2005 wurde das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) eingeführt. Der dadurch eingetretenen Entlastung stehen jedoch hohe Belastungen durch die ARGE Stadt Hof gegenüber. 2006 2.421.566 € Ab 01.01.2006 wurde die Sozialhilfe für Ausländer und Aussiedler auf die Kommunen übertragen. 2007 2.562.265 € 2008 3.006.920 € Anpassung der Miethöchstgrenzen

Sozialhilfe Pflichtleistungen / Freiwillige Leistungen Auf Sozialhilfe / Grundsicherung besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch. Es handelt sich daher um eine Pflichtleistung. Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit besteht insbesondere bei der Höhe der Leistung ein geringer Spielraum. Als Beispiel sind hier die einmaligen Leistungen zu nennen (z.B. Einrichtungspauschale 500 € + 150 € für jede weitere Person). Allerdings liegen die jährlichen Gesamtausgaben für alle einmaligen Leistungen bei nur rund 5.000 €.

Sozialhilfe Pflichtleistungen / Freiwillige Leistungen Freiwillige Leistungen werden im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht erbracht. Lediglich bei der Förderung der freien Wohlfahrtspflege bestehen noch disponible Ausgaben (Zuschüsse) in Höhe von 2.755 €. Gewisse Leistungen sind jedoch gesetzlich nicht exakt definiert. Die konkrete Leistungserbringung könnte daher im weitesten Sinne als freiwillig bezeichnet werden. Als Beispiel ist hier die Altenhilfe nach § 71 SGB XII zu nennen. Nach § 71 Abs. 2 SGB XII kommt als Altenhilfe insbesondere in Betracht: „Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen.“ Die Stadt Hof führt auf dieser gesetzlichen Grundlage jährlich sog. Halbtagesfahrten, eine Faschingsveranstaltung und einen Theaternachmittag durch (jährliche Kosten rund 5.000 €).

Sozialhilfe Steuerungsmöglichkeiten Ausgabenbegrenzung durch restriktive Verwaltungspraxis: Zuzüge „verhindern“ Wegzüge „fördern“ Aktive Mitwirkung einfordern Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend prüfen Pauschalen gering bemessen Anerkannte Miete nach oben begrenzen

Sozialhilfe und Jugendhilfe Danke für Ihre Aufmerksamkeit