Sexualtherapie – Modul 12 ÖGS-Sexualakademie (Wien)

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 Präsentation transkript:

Sexualtherapie – Modul 12 ÖGS-Sexualakademie 26.09. 2014 (Wien) Helmut Graupner Sexualstrafrecht Sexualtherapie – Modul 12 ÖGS-Sexualakademie 26.09. 2014 (Wien) www.graupner.at

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: www.graupner.at I. Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: zentraler Gedanke der Menschenrechte ist der Respekt vor der menschlichen Würde und Freiheit, die Anerkennung der persönlichen Autonomie ist ein bedeutendes Auslegungsprinzip in der Anwendung des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Sexualität und Sexualleben gehören zum Kernbereich des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens. Staatliche Regulierung sexuellen Verhaltens greift in dieses Recht ein; und solche Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie nachweislich notwendig sind, um von anderen Schaden abzuwenden (dringendes soziales Bedürfnis, Verhältnismässigkeit). Ansichten und Werthaltungen einer Mehrheit können Eingriffe in das Recht auf Privatleben (wie auch in andere Grundrechte) jedenfalls nicht rechtfertigen. (Dudgeon vs. UK 1981, Norris vs. Ireland 1988, Modinos vs. Cyprus 1993, Laskey, Brown & Jaggard vs. UK 1997, Lustig-Prean & Beckett vs. UK 1999; Smith & Grady vs. UK 1999; A.D.T. vs. UK 2000, Christine Goodwin vs. UK 2002, I. vs. UK 2002, Fretté vs. France 2002, L. & V. vs. Austria 2003, S.L. vs. Austria 2003)

Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung www.graupner.at Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung ist inakzeptabel ebenso schwerwiegend wie Diskriminierung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Geschlecht Differenzierung bedarf besonders schwerwiegender Gründe (Lustig-Prean & Beckett vs. UK 1999; Smith & Grady vs. UK 1999; Salgueiro da Silva Mouta vs. Portugal 1999; L. & V. vs Austria 2003, S.L. vs Austria 2003, E.B. vs France 2008, Kozak vs Poland 2010, P.B. & J.S. vs Austria 2010, J.M. vs UK 2010)

Nicht bloß negative Rechte auf Freiheit von staatlichen Eingriffen www.graupner.at Nicht bloß negative Rechte auf Freiheit von staatlichen Eingriffen sondern auch positive Rechte auf (aktiven) Schutz dieser Rechte, gegenüber dem Staat wie auch gegenüber anderen Individuen. Verpflichtung des Staates zu aktivem Tätigwerden bei Beeinträchtigung des Rechts auf freie Entfaltung und Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, und auf Aufnahme und Führung zwischenmenschlicher Beziehungen (Zehnalová & Zehnal vs. CZ 2002)

Mitgliedstaaten: Pflicht zu www.graupner.at Mitgliedstaaten: Pflicht zu effektivem Schutz vor sexuellem Missbrauch & Gewalt (Z. & Others vs. UK 2001, E. & Others vs. UK 2002, X. & Y. vs. NL 1985) wirksamer Gewährleistung Freiheit zu gewollter Sexualität (L. & V. vs. Austria 2003, S.L. vs. Austria 2003; A.D.T. vs. UK 2000) nicht nur bei Erwachsenen, auch bei Minderjährigen Fall S.L. gg. Österreich (2003): Schadenersatz für Jugendlichen wegen Verbots (zwischen 14 und 18) sexueller Kontakte mit Erwachsenen (par. 49, 52) Sexualstrafgesetzgeber muss beide Seiten des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung wahren Freiheit zu gewollter Sexualität Freiheit von ungewollter Sexualität (Missbrauch, Gewalt) angemessene Balance einseitige Betonung einer Seite: Gefahr der Verletzung der menschlichen Würde im zentralen Bereich der Sexualität

Bundesverfassungsgericht (D): www.graupner.at Bundesverfassungsgericht (D): der Minderjährige ist eine von vornherein und mit zunehmendem Alter in immer stärkerem Maß durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit iVm dem Recht auf Achtung der Menschenwürde geschützte Persönlichkeit (BVerfGE 47, 46 (74) = NJW 1978, 807) Die Entscheidungsbefugnis des Minderjährigen wächst in dem Maß, in dem die Selbstbestimmungsfähigkeit die Erziehungsbedürftigkeit übersteigt (ebendort) Gerade höchstpersönliche Rechte soll der schon urteilsfähige Minderjährige eigenverantwortlich wahrnehmen können (BVerfGE in NJW 1982, 1375 [1378])

Materielles Sexualstrafrecht www.graupner.at II. Materielles Sexualstrafrecht (Strafgesetzbuch StGB) Sexuelle Gewalt (§§ 201, 202, 205) Sexuelle Belästigung (§ 218 Abs. 1) Kinderschutz (§§ 206, 207, 208 Abs. 1 1. Fall, 208a) Jugendschutz (§§ 207a, 208 Abs. 1 2. Fall, 212, 213) Prostitutionsbezogene Delikte (§§ 214, 215, 215a, 216, 217) Öffentlichkeitsbezogene Delikte (§§ 218 Abs. 2, 219, 220a) „Blutschande“ (§ 211)

Pornographiegesetz (§§ 1, 2) www.graupner.at Exkurs: Pornographiegesetz (§§ 1, 2) Verbreitung von Krankheiten (bspw Hiv, STDs) (§§ 178, 179)

Begleitende Regelungen www.graupner.at III. Begleitende Regelungen Tätigkeitsverbot (§ 220a StGB) -> zusätzlich Berufsverbote nach berufsrechtlichen Vorschriften (öff. Bedienstete [Bund: §§ 201-217 StGB immer)], Gewo, Ärzte. Rechtsanwälte etc.) Sexualstraftäterdatei (§ 3 Abs. 2a StrafRG) -> alle Verurteilungen gem. §§ 201-220a StGB -> alle 6 Monate Überprüfung Wohnort/Anschrift (ZMR) -> bei Änderung: Verständigung der Sicherheitsbehörde des neuen Unterkunftsortes Sonderauskunft Sexualstraftäter (§ 9a StrafRG) -> Strafgerichte, Familiengerichte (Adoption, Obsorge, Umgangsrecht, Sachwalterschaft, Unterbringung), Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Strafvollzugsbehörden

Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge www.graupner.at -> Jugendhilfeträger, Schulbehörden, Dienstbehörden/Personalstellen v. Gebietskörperschaften iZm Anstellung an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge (§ 10 Abs. 1a & b StrafRG) -> auch Verurteilungen zu geringfügigen Strafen, Tätigkeitsverbote und Weisungen -> mit schriftlichem Verlangen eines möglichen Arbeitgebers vom Verurteilten selbst zu beantragen Tilgungsgesetz -> bis 1 Jahr Strafe: 5 J; bis 3 Jahre: 10 J; über 3 Jahre (oder Anstalt f unzurechnungsfähige geistig Abnorme): 15 J; lebenslang: keine Tilgung -> Unbedingte Freiheitsstrafe nach §§ 201-207b: doppelt -> Unbedingte Freiheitsstrafe nach §§ 208-220a: 1 ½ fache

IV. Prozessuales Prozessbegleitung (§ 66 Abs. 2 StPO) www.graupner.at IV. Prozessuales Prozessbegleitung (§ 66 Abs. 2 StPO) -> für Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung und Verletzungen der sexuellen Integrität -> psychosozial & juristisch (AnwältIn) -> beauftragt von Opferberatungsstelle -> auf Kosten der Republik (Kostenbeitrag durch Verurteilten bis max. EUR 1.000,--) Aussageverweigerungsrecht (§ 157 StPO) -> Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetr. Mediatoren, Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist -> dieses Recht darf nicht umgangen werden (zB durch Beschlagnahmen, Vernehmung von Hilfskräften etc.)

Aussagerecht (ohne Entbindung durch Klienten) www.graupner.at Aussagerecht (ohne Entbindung durch Klienten) -> Ärzte: ja (allenfalls Interessenabwägung) (§ 54 Abs. 2 Z. 4 ÄrzteG) -> Psychotherapeuten: nein (§ 15 PsychotherapieG) Anzeigepflicht (an Polizei) -> uU § 286 StGB (Nichtverhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung) -> Ärzte (§ 54 ÄrzteG): -> Tod, schwere Körperverletzung (an sich oder mehr als 24 Tage Gesundheitsschädigung), -> Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch -> Ausnahme: Opfer unter 18 im Familienkreis (dann aber Anzeigepflicht an Jugendamt)

Anzeigepflicht (an Jugendamt) www.graupner.at Anzeigepflicht (an Jugendamt) -> Angehörige aller gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe -> bei Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung, sexuellem Missbrauch oder anderer erheblicher Kindeswohlgefährdung (unter 18j) -> wenn die Gefährdung nicht anders verhindert werden kann (§ 37 B-KJHG) Anzeigepflicht von Behörden (zB Jugendamt) (an Polizei) -> jede Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft -> Ausnahme: -> Beeinträchtigung einer amtlichen Tätigkeit, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf -> jedenfalls aber Maßnahmen zum Opferschutz -> wenn Opferschutz erfordert: trotzdem Anzeigepflicht (§ 78 StPO)

Anzeigerecht (unter Bruch der Verschwiegenheit) www.graupner.at Anzeigerecht (unter Bruch der Verschwiegenheit) (wenn keine Anzeigepflicht) -> grundsätzlich: jeder (§ 80 StPO), außer besondere Verschwiegenheitspflichten -> Ärzte: ja (allenfalls Interessenabwägung) (§ 54 Abs. 2 Z. 4 ÄrzteG) -> Psychotherapeuten: nein (§ 15 PsychotherapieG)

Bedingte Entlassung (Freiheitsstrafe) (§ 48 StGB) www.graupner.at Bedingte Entlassung (Freiheitsstrafe) (§ 48 StGB) -> Probezeit 1-3 Jahre (bei Strafrest über 3J: 5 Jahre) -> bei §§ 201-220a StGB: immer 5 Jahre -> §§ 201-220a: verpflichtende Einholung einer Äußerung der Begutachtungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BESt) des BMJ (§ 152a Abs. 2 StVG) Gerichtliche Aufsicht (§ 52 StGB) -> §§ 201-220a StGB -> oder Tat gegen Leib, Leben oder Freiheit zur geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung -> Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme -> bei bedingter Entlassung für Dauer der Probezeit -> wenn aus spezialpräventiven Gründen notwendig oder zweckmäßig

Elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel) www.graupner.at Elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel) -> bei §§ 201-207b StGB: frühestens nach Halbstrafe -> bei §§ 201-220a StGB & Tat gegen Leib, Leben oder Freiheit zur geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung: aus besonderen Gründen Gewähr geboten, dass kein Missbrauch des Hausarrests (§ 156c StVG) Weisungen (bedingte Strafe, Entlassung) (§ 51 StGB) -> keine unzumutbare Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte oder der Lebensführung -> Entwöhnungs-, psychotherapeutische oder medizinische Behandlung nur mit Zustimmung des Verurteilten -> Operative Eingriffe absolut unzulässig

Vorbeugende Maßnahmen www.graupner.at V. Vorbeugende Maßnahmen Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23 StGB) -> kaum angewandt Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) -> selten angewandt Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) -> 1980: ca 200 Untergebrachte -> Heute: über 900 (1/2 § 21Abs.1, ½ § 21 Abs. 2) -> § 21 Abs. 2: ca 50% Sexualstraftäter (0,85% aller Delikte sind Sexualdelikte)

-> es ist so gut wie immer nur einer www.graupner.at -> Begutachtung durch mindestens einen psychiatrischen Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z. 2, § 436 StGB) -> es ist so gut wie immer nur einer -> Entlassungsverfahren in Wien: immer zwei Sachverständige … Gesetzliche Voraussetzungen (für Einweisung und Aufrechterhaltung): mit voller Bestimmtheit -> höhergradige geistige oder seelische Abartigkeit -> unter deren Einfluß Tat mit Strafdrohung über 1 Jahr -> hohes Risiko für Schwerkriminalität -> keine Möglichkeit der Hintanhaltung des Risikos extra muros (ambulant)

Geistig abnormer Exhibitionist Kindesmißbrauchstäter www.graupner.at Fallbeispiele Geistig abnormer Exhibitionist Kindesmißbrauchstäter Sexueller Sadismus

„Soll er strafen oder schonen Muß er Menschen menschlich sehen“ (Johann Wolfgang von Goethe)

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