Sozialdatenschutz und Schweigepflicht

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Sozialdatenschutz und Schweigepflicht powered by Semmler Media

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Inhaltsangabe Entwicklung Räumlicher Anwendungsbereich Inhalt Öffentlich & Nichtöffentliche Stellen Grundsatz Geschütze Daten Sondervorschriften & Schlussvorschriften Rechte der Betroffenen Beispiele powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Entwicklung des BDSG 1977 Ursprüngliche Fassung des BDSG 1978 Inkrafttreten des BDSG 2003 Letzte Neufassung des BDSG 2009 Letze Änderung des BDGS powered by Semmler Media

Räumlicher Anwendungsbereich des BDSG Wo gilt das Bundesdatenschutzgesetz? In der Bundesrepublik Deutschland Auch für ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Inhalt des BDSG 1. Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen 2. Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen 3. Abschnitt 4. Abschnitt Sondervorschriften 5. Abschnitt Schlussvorschriften 6. Abschnitt Übergangsvorschriften powered by Semmler Media

Unterscheidung im BDSG Öffentliche Stellen Nichtöffentliche Stellen Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts Ämter Verbände Vereine Universitäten … powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Grundsatz Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten verboten! Ausnahmen Es gilt Ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen Datenvermeidung Mögliche Gesetzesregelung Datensparsamkeit powered by Semmler Media

Tatsächlich Geschütze Daten Personenbezogene Daten Daten die persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben Die Person muss nicht benannt sein! Es reicht wenn Sie bestimmbar ist z.B. über eine Telefonnummer etc. „Besondere Arten von Daten“ Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben und Gesundheit Nichtgeschütze Daten Sämtliche Daten die keine natürlichen sondern juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder AG betreffen powered by Semmler Media

Sondervorschriften Schlussvorschriften Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften haben eigene Gesetze erlassen Römisch-Katholische Kirche Anordnung über den kirchlichen Datenschutz Evangelische Kirche Datenschutzgesetze der evangelischen Kirche in Deutschland Schlussvorschriften Geldstrafen bis 300.000€ , in Sonderfällen auch höher Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren powered by Semmler Media

Rechte der Betroffenen Auskunft über gespeicherte Daten und Quelle Berichtigung falscher Daten Weitergabe an Dritte untersagen Löschung / Sperrung der Daten powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Berufsgeheimnis, Schweigepflicht, Datenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht powered by Semmler Media

Umgang mit personenbezogenen Informationen powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Fachbegriffe Berufsgeheimnis Bestimmte Berufsgruppen sind nach § 203 Strafgesetzbuch verpflichtet, private Geheimnisse die ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben. Verstöße werden mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Schweigepflicht Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann unabhängig von dem gesetzlich geregelten Berufsgeheimnis auch durch Arbeitsvertrag begründet werden, wenn dieser verbietet Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder private Geheimnisse der Kunden (Klienten) nicht an Dritte weiterzugeben. Verstöße haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge: Z.B. Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatz oder sogar ein Verbot der Berufsausübung (§3 Abs.3 Psychotherapeutengesetz). Datenschutz Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Informationen für alle Behörden und Privatpersonen enthalten vor allem der zweite Abschnitt des Sozialgesetzbuch 10. Buch, das Bundesdatenschutzgesetz, das Landesdatenschutzgesetz und bereichsspezifische Datenschutzregelungen wie die §§ 63 ff. SGB 8 und Vorschriften im MeldeG oder im PolizeiG. Zeugnisverweigerungsrecht Darunter versteht man das Recht, als Zeuge in bestimmten Fällen gegenüber Richter und Staatsanwaltschaft die Aussage verweigern zu dürfen. powered by Semmler Media

Gesetzliche Grundlagen Berufs-geheimnis Schweige- pflicht Daten- schutz Zeugnis- verweigerungs- recht § 203 StGB Arbeitsvertrag §§ 67 ff. SGB 10 BDSG (3. Abschnitt) §§ 63 ff. SGB 8 § 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO (Drogenberater) § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO (Schwangerschafts-konfliktberatung) §383 ZPO (Zivilprozess) powered by Semmler Media

Rechtsfolgen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten Berufsgeheimnis nach § 203 StGB Arbeitsvertraglich vereinbarte Schweigepflicht Datenschutz Abmahnung Kündigung Schadensersatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Bußgeld oder Geldstrafe Schadensersatz powered by Semmler Media

§203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (….) 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (…) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. powered by Semmler Media

Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufes z.B. Krankenpfleger, Altenpfleger, Rettungsassistenten Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen powered by Semmler Media

Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung Amtsträger (Amtsgeheimnis) Personen im Personalrat Gehilfen der o.g. Berufsgruppen z.B. Schreibkräfte bei Ärzten Personen, die beim Schweigepflichtigen „zur Vorbereitung auf den Beruf“ tätig sind z.B. Auszubildende, Praktikanten. powered by Semmler Media

Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis nicht? Dem Berufsgeheimnis unterliegt immer der Geheimnisträger persönlich, nicht seine Organisation. Also kann auch die Weitergabe von Informationen an einen Kollegen innerhalb derselben Einrichtung einen Geheimnisbruch darstellen. Dem Berufsgeheimnis unterliegen nicht Berufstätige anderer Berufs-gruppen. Dies gilt auch dann, wenn sie Zugang zu in vergleichbarer Weise schutzwürdigen Informationen haben. So sind Erziehungswissenschaftler, Diplompädagogen und Erzieher nicht in § 203 StGB aufgezählt. Daher ist für sie die Offenbarung personenbezogener Informationen keine Straftat nach dem StGB. In der Regel stellt sich ein solches Verhalten aber als eine Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Schweigepflicht dar und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. powered by Semmler Media

powered by Semmler Media „Geheimnis“ Geheimnisse sind alle lediglich einem beschränkten Personenkreis bekannten personenbezogenen Informationen, an deren Bewahrung der Klient ein Interesse hat. z.B. Name, Adresse, Familienstand, Beruf u.ä.. Kein Geheimnis sind anonymisierte Informationen. Anonymisiert sind alle Informationen, die sich nicht mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer Person zuordnen lassen (z.B. eine Statistik). powered by Semmler Media

„dienstlich bekannt geworden“ Dienstlich bekannt geworden sind alle Informationen, von denen der Geheimnisträger im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erfährt. Nicht dienstlich bekannt geworden sind deshalb alle Informationen, von denen der Geheimnisträger ausschließlich in seiner Freizeit Kenntnis erlangt, ohne das es einen Zusammenhang zwischen der Kenntnis- erlangung und der Ausübung des Berufs gibt. powered by Semmler Media

powered by Semmler Media „offenbart“ „Offenbart“ sind Geheimnisse, wenn sie anderen Personen mitgeteilt werden. Offenbart sind Geheimnisse auch, wenn sie Ehepartnern oder Verwandten mitgeteilt werden, selbst wenn sie minderjährigen Kindern mitgeteilt werden. Offenbart ist ein Geheimnis auch dann, wenn es der Geheimnisträger innerhalb derselben Einrichtung einer anderen Person mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn der Informationsempfänger selbst Geheimnisträger ist. Dies gilt auch dann, wenn der Informationsempfänger seinerseits Geheimhaltung zusichert. Offenbart sind Geheimnisse auch, wenn sie an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht weitergegeben werden. powered by Semmler Media

powered by Semmler Media „unbefugt“ Strafbar ist es nach § 203 Absatz 1 StGB nur, ein Geheimnis „unbefugt“ zu offenbaren. Unbefugt ist die Offenbarung dann nicht, wenn entweder der Geheimnisträger gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist, oder wenn die Informationsweitergabe durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Auskunftspflichten Gesetzliche Auskunftspflichten bestehen zum Beispiel: - wenn eines der in § 138 StGB aufgezählten Verbrechen geplant ist (Bereits begangene Straftaten sind dagegen nicht anzeigepflichtig und die bloße Mitwisserschaft um eine Straftat ist entgegen einem verbreiteten Irrglauben anders als die aktive Unterstützung der Tat nicht als Beihilfe nach § 27 StGB strafbar. - für Mitarbeiter des Jugendamtes im Falle der Kindeswohlgefährdung nach §8a Absatz 3 SGB 8 - für die Mitarbeiter von Sozialleistungsträgern im Falle der §§ 68 ff. SGB 10 - für die Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz) - für Fürsorge- und Erziehungspflichtige, wenn die Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen eine Benachrichtigung der Polizei oder anderer Behörden gemäß § 171 StGB gebietet. powered by Semmler Media

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten Auskunftspflichten § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten Wer von dem Vorhaben oder Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges 2. eines Hochverrats [...] 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit [...] 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung [...] 5. eines Mordes ( §211) oder Totschlags (§ 212) [...]oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit … 6. einer Straftat gegen die persönlichen Freiheiten [...] 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung [...] 8. einer gemeingefährlichen Straftat [...] zu einer Zeit erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. … powered by Semmler Media

Auskunftspflicht § 8a SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) 1 Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen. [...] (2) [...] (3) 1 Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; [...] powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Auskunftspflicht § 8a SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4)Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesund- heitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich oder wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. powered by Semmler Media

Rechtfertigung der Informationsweitergabe „Unbefugt“ ist die Weitergabe von Informatinen nur, wenn sie nicht durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Einwilligung Die Einwilligung des Betroffenen rechtfertigt die Weitergabe der ihn betreffenden Informationen (vgl. § 228 StGB) Die Einwilligung kann entweder ausdrücklich erklärt werden oder aufgrund seines mutmaßlichen Willens oder seines mutmaßlichen Interesses angenommen werden. Notstand Im Falle des rechtfertigenden Notstandes darf nach §34 StGB eine Auskunft erteilt werden, sie muss aber nicht erteilt werden. Notwehr (§ 32 StGB) powered by Semmler Media

Rechtfertigender Notstand § 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interessen das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt. powered by Semmler Media

Rechtfertigender Notstand § 34 Der Bruch des Geheimnisses muss geeignet erforderlich und angemessen ist, eine drohende Gefahr abzuwenden. Das geschützte Interesse muss das durch den Geheimnisbruch beeinträchtigte überwiegen. Es besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht, sondern nur eine Offenbarungsbefugnis §34 StGB AUSNAHME: Eine Offenbarunspflicht besteht nach § 323c StGB, wenn Leben und Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet sind und die Offenbarung weiteren Schaden verhindern kann. Beispiel: Die von einem Selbstmörder ins Vertrauen gezogene Telefonseelsorge informiert die Polizei über einen Selbstmordversuch. powered by Semmler Media

Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter? Nur Mitglieder einer anerkannten Schwangerschafts- und Sucht-beratungstelle haben nach § 53 Abs.1 Nr. 3a und 3b StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Trotzdem müssen sie vor Gericht auf Vorladung erscheinen. Alle anderen Sozialarbeiter sind im gleichen Umfang zur Aussage verpflichtet, wie andere Zeugen. powered by Semmler Media

Kurzbeschreibung eines Falls ohne Offenbarungspflicht / -befugnis Beispiel Kurzbeschreibung eines Falls ohne Offenbarungspflicht / -befugnis Persönliche Angabe Herr Thomas Rausch 23 Jahre Ledig Arbeitslos, bezieht Sozialhilfe Alkoholabhängig powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Beispiel Fall Herr Rausch hat am 01. 04. 2013 eine Straftat begangen. Der Klient fuhr am besagten Tag betrunken Auto und verursachte einen Verkehrunfall, bei dem keiner zu Schaden kam. Folglich wurde er zu einem Jahr Haft wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt (siehe § 316 StGB). Nach der Entlassung wird er von einer Bewährungs-helferin (Sozialpädagogin) betreut. Herr Rausch hat im Gefängnis einen harten Entzug durchgemacht. Doch nach der Entlassung fing er wieder an zu trinken und nimmt Drogen (Kokain, Marihuana). powered by Semmler Media

Erläuterung der Sozialpädagogin in einer Teamsupervision Beispiel Erläuterung der Sozialpädagogin in einer Teamsupervision Sozialpädagogin: „mein Klient ist bereits seit 3 Monaten in meiner Betreuung. Er war vor genau 1 Jahr und 3 Monaten für ein Jahr im Gefängnis, da er betrunken Auto fuhr. Er hat schon seit ca. 1 Jahr ein schweres Alkoholproblem. Während seinem Aufenthalt im Gefängnis machte er einen schweren Entzug durch. Das Problem ist jetzt, dass er nicht nur wieder trinkt, sondern auch kifft und Kokain konsumiert“. powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Beispiel Auswertung In diesem Fall besteht keine Offenbarungsbefugnis durch den Klienten und auch keine Offenbarungspflicht nach § 138 StGB, § 34 StGB und nach § 8a SGB 8 Der Klient hat einer Weitergabe nicht zugestimmt Es besteht keine Gefahr eines Verbrechens durch den Klienten (§ 138 StGB) Die Sozialpädagogin ist auch nicht in einer Situation, in der sie eigene schwere Nachteile und Gefährdung nur durch Offenbarung abwenden kann (§34 StGB) Auch geht es in diesem Fall nicht um Kinder und somit auch nicht um Kindeswohlgefährdung und deshalb besteht auch hier keine Offenbarungspflicht (§ 8a SGB 8) powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Beispiel Auswertung Da im Fall „Rausch“ kein Offenbarungsbefugnis durch den Klienten und keine Offenbarungspflicht besteht, hat die Sozialpädagogin den Sachverhalt nicht ausreichend anonymisiert dargestellt Die zuständige Sozialpädagogin hat ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis verraten. Nach § 203 StGB Abs. 1 Nr. 5 würde die Sozialpädagogin mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Beispiel Auswertung Zu Geheimnissen, die zum Lebensbereich gehören zähle ich in Hinsicht auf den Fall, die Angaben zur Gefängnisstrafe, das Drogenproblem, das im Detail geschildert wird, aber auch der Grund für die Haftstrafe und die Erlebnisse des Klienten im Gefängnis powered by Semmler Media

Die Behandlung von Sozialdaten I. §§ 67 SGB X Erhebung Verarbeitung Nutzung Übermittlung Speicherung Änderung II. Modifikationen durch den bereichsspezifischen Datenschutz, SGB VIII III. Absolute Grenze: § 203 StGB powered by Semmler Media

Erhebung von Sozialdaten, § 67 a SGB X Beim Betroffenen Erforderlichkeit Ersterhebung Transparenz Bei Dritten mit Mitwirkung des Betroffenen Ausnahmsweise: Bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Erhebungsgrundsätze Erforderlichkeit, § 67a I SGB X Ersterhebung, § 67a II SGB X Erhebung grundsätzlich beim Betroffenen Erhebung bei Dritten grundsätzlich unter Mitwirkung des Betroffenen Erhebung bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen nur in Ausnahmefällen Wahrung der erforderlichen Transparenz, § 67a III Information über Erhebungszweck Information über Rechtsgrundlage powered by Semmler Media

Die Behandlung der Daten Erhebung Verarbeitung Nutzung Übermittlung § 67b: Einwilligung Übermittlungstb. § 67bSGB X: Einwilligung § 67c SGB X: Gesetzliche Erlaubnis Besondere Grenzen des SGB VIII § 64 II SGB VIII § 65 SGB VIII powered by Semmler Media

Gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung Zweckentsprechende Speicherung, § 67c I soweit erforderlich zur Aufgabenerfüllung !Gilt auch für die Verarbeitung zu bestimmten privilegierten Zwecken! Verwendung zu anderen Zwecken, § 67c II mit Einwilligung soweit erforderlich zur Erfüllung von Aufgaben nach anderen Vorschriften des SGB powered by Semmler Media

Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse Amtshilfe (Fahndungshilfe), § 68 SGB X Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben, § 69 SGB X Besondere gesetzliche Mitteilungspflichten, § 71 SGB X Durchführung eines Strafverfahrens, § 73 SGB X Verletzung der Unterhaltspflicht, § 74 SGB X powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Modifikationen durch das SGB VIII Erhebung, § 62 SGB VIII Verarbeitung Speichern Nutzung Übermitteln Besondere Grenze bei zweckfremder Verwendung § 64 II SGB VIII § 65 SGB VIII § 63 SGB VIII powered by Semmler Media

Die Behandlung der Daten Erhebung Verarbeitung Nutzung Übermittlung § 67b: Einwilligung Übermittlungstb. § 67bSGB X: Einwilligung § 67c SGB X: Gesetzliche Erlaubnis (Erforderlich für Aufgabenerfüllung) Besondere Grenzen des SGB VIII § 64 II SGB VIII § 65 SGB VIII § 67a SGB X Zusätzlich: § 62 SGB VIII powered by Semmler Media

BEM aus Datenschutzsicht powered by Semmler Media

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Die Würde des Menschen ist unantastbar. (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. powered by Semmler Media

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? Gerechtfertigt und daher keine Verletzung des Grundrechtes? Rechfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe Gesetzliche Grundlage Einwilligung der/des Betroffenen powered by Semmler Media

Betriebliches Eingliederungs-management (BEM) § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX Bei Arbeitsunfähigkeit > 6 Wochen klärt der Arbeitgeber mit der Interessenvertretung mit Zustimmung und Beteiligung der/des Betroffenen wie Ziele erreicht werden können powered by Semmler Media

powered by Semmler Media BEM 3 Ziele: Arbeitsunfähigkeit überwinden Erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen Arbeitsplatz erhalten powered by Semmler Media

powered by Semmler Media BEM Fluss von personenbezogenen Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) Auch von sensitiven Daten (§ 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz: Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben), in jedem Fall von Gesundheitsdaten powered by Semmler Media

BEM und Grundrecht auf informat. Selbstbestimmung BEM bedeutet Eingriff in das Grundrecht Keine Rechtfertigung durch gesetzliche Grundlage „Die betroffene Person (...) ist zuvor (...) auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen“ (§ 84 SGBX) ist selbst keine Rechtsgrundlage zur Erhebung, Speicherung, Weitergabe etc. der Daten Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff ist nur durch Einwilligung der/des Betroffenen möglich powered by Semmler Media

powered by Semmler Media Einwilligung Wirksamkeitsvoraussetzungen: Freiwillig Informiert Schriftlich Jederzeit widerruflich Vor der Datenverarbeitung powered by Semmler Media

Einwilligung - Freiwilligkeit Im Arbeitsverhältnis grundsätzlich problematisch Daher höchste Anforderungen an die Informiertheit und Transparenz powered by Semmler Media

Einwilligung - Informiertheit Welche Daten werden fließen? Strikte Zweckbindung des BEM Arbeitsunfähigkeit überwinden Erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen Arbeitsplatz erhalten Keine Verwendung für sonstige arbeitsvertragsrechtliche Zwecke, daher keine Zusammenführung mit den sonstigen Daten der Personalakten Keine Diagnosedaten, höchstens an Betriebsärztin/-arzt powered by Semmler Media

Einwilligung - Informiertheit Wer bekommt die Daten? Datensparsamkeit: so wenig Personen wie möglich Zusammensetzung der Gremien Betriebs-/Personalrat /Schwerbehindertenvertretung Einwilligung kann für einzelne Beteiligte verweigert werden powered by Semmler Media

Einwilligung - Informiertheit Was geschieht mit den Daten? Vollständige Transparenz des Verfahrens Auch Transparenz über Speicherung und Löschung der Daten Folgen der Verweigerung der Einwilligung powered by Semmler Media

Einwilligung – weitere Voraussetzungen Schriftlich Jederzeit widerruflich Vor der Datenverarbeitung powered by Semmler Media

powered by Semmler Media BEM und Datenschutz Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt der oder dem Betroffenen das Recht, durch ihre oder seine Einwilligung das konkrete BEM selbst zu gestalten. powered by Semmler Media

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit powered by Semmler Media