Forschungsstelle Umweltenergierecht

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 Präsentation transkript:

Forschungsstelle Umweltenergierecht Das EEG 2014 – Darstellung und Bewertung Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) Die Förderung Erneuerbarer Energien im Lichte aktueller Entwicklungen Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena, 22. Mai 2014 www.stiftung-umweltenergierecht.de

Inhalt Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Ziele der Novelle und Kostenentwicklung Wesentliche Änderungen Formelles Ausbauziele und Ausbaupfad Atmender Deckel und Anlagenregister Verpflichtende Direktvermarktung Eigenverbrauch/BesAR Ausschreibungspilot für PV Bewertung und Ausblick

Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Kabinettsbeschluss in Meseberg am 22.01.2014 (Eckpunkte) Erster Referentenentwurf vom 04.03.2014 Grafik: BMWi Energiegipfel mit den Ländern am 1.4.2014 Anhörung im BT-Ausschuss am 2.6.2014

Ziele der Novelle und Kostenentwicklung

Ziele der Novelle Stetige Erhöhung des Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung Kostendynamik der vergangenen Jahre durchbrechen und Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzen Planbarkeit des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien für alle Akteure der Energiewirtschaft Integration der Strommengen in Energieversorgungssystem zu möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten in das Energieversorgungssystem Europarechtskonformität (Beihilfeproblematik)

Entwicklung der EEG-Umlage Prognose in Abhängigkeit u.a. von Preisbildung an EpexSpot, da EEG-Umlage die Differenz der gesetzlichen Förderung zum Börsenstrompreis ausgleicht => Je niedriger der Börsenpreis, desto höher die EEG-Umlage. Entwicklung: 2010: 2,047 ct/kWh 2011: 3,53 ct/kWh 2012: 3,592 ct/kWh 2013: 5,277 ct/kWh 2014: 6,24 ct/kWh EEG-Konto im April 2014 mit mehr als 1,6 Mrd. Euro im Plus Im April 2014 wies das EEG-Umlagekonto der ÜNB über 1,652 Mrd. € aus. Im März waren es noch 1,549 Mrd. € gewesen, ein Jahr zuvor minus 385 Mio. €.

Mögliche Stellschrauben für Kostenentwicklung Preis und Menge Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für EEG-Umlage durch stärkere Einbeziehung des Eigenverbrauchs und Rückführung der Besonderen Ausgleichsregelung (Eckpunkte Meseberg, EU KOM) Auslagerung der Vergütungsansprüche von Altanlagen in Fondsmodell (u.a. Töpfer/Bachmann, Aigner, Grüne …) Stärkere Bepreisung von CO2 durch Reaktivierung ETS, Mindestpreis oder Besteuerung von Emmissionen => Verringerung der EEG-Differenz zu börslichem Graustrompreis Weniger Abhängigkeit vom Marktplatz Börse durch Stärkung dezentraler Vertriebsstrukturen > Erhöhung der Erlöse von EEG-Strom (IZES) Neuausrichtung des konventionellen energy-only Marktdesigns

Wesentliche Änderungen

Formelles Neuer Name: „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“; bisher: „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ Neubekanntmachung mit komplett neuer Paragraphenfolge (§§ 1 bis 99); bisher §§ 1 bis 66, darunter §§ 33a bis 33i und 64a bis 64h => keine Explosion des Regelungsumfangs Umfangreiche Übergangsbestimmungen mit Grundregel der Anwendbarkeit des neuen Rechts auch auf Bestandsanlagen; entscheidend sind also die Rückausnahmen Vorsorgliche Notifizierung des EEG als Beihilfe bei EU-KOM

Ausbauziele 2050: 80% EE am Bruttostromverbrauch; 2020: 18% EE am Bruttoendenergieverbrauch Grafik: BMWi

Bedeutung der Ziele für Deutschlands Strommix Quelle und Grafik: Quaschning, HTW Berlin 2014

Ausbaupfad des EEG 2014 Offshore: 6.500 MW in 2020 15.000 MW in 2030 Onshore: 2500 MW/a (netto) PV: 2500 MW/a Biomasse: 100 MW/a Grafik: BMWi

„Atmender Deckel“ und Anlagenregister Anpassung der Förderhöhe 4 x jährlich in Abhängigkeit des Zubaus in den vorherigen 12 Monaten bei Onshore Wind und PV (nach unten und oben) sowie Biomasse (nur nach unten) Bekanntmachung der Zubaudaten und neuen Förderhöhen durch BNetzA Erhebung der Zubaudaten erfolgt durch Meldepflicht von Neuanlagen an Anlagenregister bei der BNetzA Nichtmeldung führt zu Vergütungskürzung Details geregelt in Anlagenregisterverordnung

Verpflichtende Direktvermarktung Feste Einspeisevergütung (ausgezahlt durch Netzbetreiber) wird gesetzlich zur Ausnahme Stufenweise Einführung der verpflichtenden (geförderten) Direktvermarktung = Marktpreis plus Marktprämie Ersatzweise Ausfallvergütung (minus 20%) Sonstige (ungeförderte) Direktvermarktung mit Herkunftsnachweisen Anteilige Inanspruchnahme verschiedener Veräußerungsformen zeitgleich nicht mehr möglich Wechsel der Veräußerungsformen nur kalendermonatlich möglich

Bagatellgrenzen der verpflichtenden Direktvermarktung Grafik: BMWi

Eigenverbrauch Grundsätzliche Einbeziehung des Eigenverbrauchs in EEG-Umlage, allerdings mit zahlreichen Ausnahmen: Bestandsanlagen Kraftwerkseigenverbrauch Inselanlagen ohne Netzanschluss Grünstromeigenversorger ohne Förderung des nicht eigenverbrauchten Überschusses Kleinanlagen bis 10 kW Leistung und weniger als 10 MWh/a Eigenverbrauch Sonst Verringerung der EEG-Umlage um 50% für EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen 85% für Eigenerzeuger im produzierenden Gewerbe

Besondere Ausgleichsregelung Begünstigte Unternehmen zahlen grundsätzlich nur 15% der EEG-Umlage (u.a. Bergbau, Metallerzeugung, Chemie, Textil, Nahrungsmittel, Metallverarbeitung, Maschinenbau, Elektroindustrie) Belastung wird je nach Stromkostenintensität auf 4 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt Alle privilegierten Unternehmen zahlen für die erste GWh die volle EEG-Umlage (Selbstbehalt); für alle darüber hinaus gehenden kWh mindestens 0,1 Cent (Mindest-Umlage) Schienenbahnen: Begrenzung auf 20% der EEG-Umlage bei mindestens 2 GWh Verbrauch/a

PV-Pilot für Ausschreibungen Pilotausschreibungen für sonst ungeförderte PV-Freiflächenanlagen > 10 MW Ziel: Erfahrungen mit Ausschreibungen sammeln; Aussagekraft fraglich, da viele fertig geplante Projekte noch in Schubladen Details werden in Verordnung geregelt; daher zahlreiche offene Fragen: Leistung oder Arbeit? Losgröße? Intervalle der Bieterrunden? Präqualifikation der Bieter? Aufwendungsersatz für unterlegene Bieter? Pönalen/Sicherheitsleistung bezuschlagter Bieter? Öffnung für Standorte in anderen EU-Mitgliedstaaten?

Bewertung und Ausblick

Bewertung der Novelle Kostenentwicklung Akteursvielfalt Verbreiterung der Einnahmebasis für EEG-Umlage wegen Privilegierungen bei Eigenverbrauch/BesAR fraglich Mgl. Mehrkosten durch höheren Vermarktungsaufwand bei verpflichtender Direktvermarktung Mglw. höhere Sicherheitsaufschläge der Banken Akteursvielfalt Verhandlungsposition der Anlagenbetreiber ggb. Direktvermarktern? Vermarktungsaufwand für kleinere Anlagen attraktiv? Europarechtskonformität Wegen Notifizierung steht Genehmigung durch KOM an Ausgang mgl. Klage vor EuGH? Preußen Elektra still good law?

Ausblick: Weitere Neuregelungen folgen Nach Inkrafttreten des EEG 2014 folgt Anpassung der Durchführungsverordnungen Neuentwicklung der Verordnung für PV-Ausschreibungspilot EnWG-Novelle steht an (u.a. Einspeisemanagement und Messwesen haben Auswirkung auf EEG-Anlagen) Entwicklung eines Ausschreibungsmodells bis 2017 für gesamtes EEG: „ […] Ob Glück, ob Unglück aufgeht, lehrt das Ende.“ (Friedrich Schiller im Wallenstein)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stiftung Umweltenergierecht (SUER) Foundation for Environmental Energy Law Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) Ludwigstraße 22 97070 Würzburg Germany Tel.: +49 9 31.79 40 77-0 Fax: +49 9 31.79 40 77-29 E-Mail: kahl@stiftung-umweltenergierecht.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufenden Forschungsaufgaben Spenden: IBAN DE16 7905 0000 0046 7431 83 / BIC BYLADEM1SW Zustiftungen: IBAN DE16 7905 0000 0046 7454 69 / BIC BYLADEM1SW