Übernahmerecht Universität Wien 26. Mai 2011 RA Dr. Mario Gall

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Advertisements

Wählen und gewählt werden
Referat (Francois Chales de Beaulieu & Andreas Hartig) Anwendungsbereich & Adressatenkreis WpÜG, europäische Rechtsvereinheitlichung Seminar WpÜG – Prof.
Aktuelle Steuerfragen zur KSt und zum UmwStG Prof. Matthias Alber
Überblick Depot aus 2007 Wirtschaftliche Entwicklungen einiger Aktien.
Rechtliche Aspekte von Unternehmensübergaben
Einfache Kombinationen aus Fixgeschäften und Optionen / Spreads
Modelle und Methoden der Linearen und Nichtlinearen Optimierung (Ausgewählte Methoden und Fallstudien) U N I V E R S I T Ä T H A M B U R G November 2011.
= = = = 47 = 47 = 48 = =
Scratch Der Einstieg in das Programmieren. Scatch: Entwicklungsumgebung Prof. Dr. Haftendorn, Leuphana Universität Lüneburg,
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Unternehmenszusammenschlüsse
Aktuelle Neuerungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. Institut für Umwelt- und Planungsrecht 1.
Bild 1.1 Copyright © Alfred Mertins | Signaltheorie, 2. Auflage Vieweg+Teubner PLUS Zusatzmaterialien Vieweg+Teubner Verlag | Wiesbaden.
Ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München Fiskalunion: Illusion der Zentralisten? Prof. Dr. Kai Carstensen ifo.
Aus dem Blickwinkel niederschwelliger Suchthilfe
§ 5 Mitgliedschaft in der Kapitalgesellschaft
SK / , , in Hochkössen und der Wildschönau flow Ski- und Snowboardschule Intersport Menzel.
Erbschaftsteuerreform
Leistungsbeschreibung Brückenplanung RVS RVS
Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO
Wir üben die Malsätzchen
Die Betriebliche Altersvorsorge: Versprochen ist noch nicht gehalten Dr. Maximilian Arbesser Vorstandsmitglied des Schutzverbands der Pensionskassenberechtigten.
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG
Auslegung eines Vorschubantriebes
Geg.: Zeichnungsdaten, O Ges.: F´, O´, Strahlengang
1 DMS EXPO 2009 Keynote Angst und Gier Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH Breitenfelder Straße 17.
© Bibliothek und Archiv der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Katalogisierung in RAK / MAB2 Beispiele 1. Teil Lösungen Verbund für Bildung und.
Sichern und Retten bei Arbeiten in Höhen und Tiefen
Modul 3 Konzernrechnung Dr. rer.pol. Hess
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Legal Update für Führungskräfte Kapitalmarktrecht
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
PROCAM Score Alter (Jahre)
Migration als Herausforderung
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Die neue GmbH STV Sektion Ostschweiz Jubiläum 2007
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
SK / – in Hochkössen, St. Johann i.Tirol und Hochfügen flow Ski- und Snowboardschule Intersport Menzel.
PARTENARIAT ÉDUCATIF GRUNDTVIG PARTENARIAT ÉDUCATIF GRUNDTVIG REPERES KULTURELLER ZUSAMMENHALT UND AUSDEHNUNG DER IDEEN AUF EUROPÄISCHEM.
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
Zuger Treuhändervereinigung
Materiell-rechtlich betrachtet
Schutzvermerk nach DIN 34 beachten 20/05/14 Seite 1 Grundlagen XSoft Lösung :Logische Grundschaltung IEC-Grundlagen und logische Verknüpfungen.
Vortrag von Rechtsanwältin Verena Nedden, Fachanwältin für Steuerrecht zur Veranstaltung Wege zum bedingungslosen Grundeinkommen der Piratenpartei Rhein-Hessen.
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Das 10. Schuljahr an der IGS Friedrich-Ebert-Schule
2. Teil: Europäisches Kartellrecht D Grundzüge der Fusionskontrolle § 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle I. Funktion der Fusionskontrolle.
Golfkongress – – Nürnberg Positionierung der Golfanlage: Zielgruppe 50+! Horst Schubert Golf- und Country Club Seddiner See AG.
Bildung eines Europäischen Betriebsrates
2. Phase-Info VWL und IVWL.
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
4.Fusionskontrolle - Überblick RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Rechtsquellen EU-Recht.
Übernahmerecht Universität Wien 9. Juni 2011
Monatsbericht Ausgleichsenergiemarkt Gas – Oktober
Pflichtübung aus Europarecht 21. Mai 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
ABLAUF NACH FÖRDERUNGSENTSSCHEIDUNG
Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 4. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
D Grundzüge der Fusionskontrolle
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
 Präsentation transkript:

Übernahmerecht Universität Wien 26. Mai 2011 RA Dr. Mario Gall mario.gall@bakermckenzie.com

Inhalt Ausnahmen von der Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK

Ausnahmen von der Angebotspflicht Konzept: formelle Kontrollschwelle – materielle Ausnahmen Offenlegung des Sachverhaltes gegenüber der ÜbK § 24 ÜbG: Keine faktische Kontrollerlangung (mangelnde Beherrschungsmöglichkeit) kein faktischer Kontrollwechsel Ratio: kein Bedarf nach Konzerneingangsschutz § 25 ÜbG: Echter Kontrollwechsel Interessenabwägung spricht gegen Angebotspflicht Volkswirtschaftliche Interessen, private Einzelinteressen etc. Abfederung durch Auflagen/Bedingungen

Ausnahmen von der Angebotspflicht/2 Mitteilungspflicht an die ÜbK (§ 24 ÜbG) Anzeigepflicht an die ÜbK (§ 25 ÜbG) Frist: jeweils 20 Börsetage ab Kontrollerlangung bzw Kontrollwechsel

Ausnahmen nach § 24 ÜbG Generalklausel (§ 24 Abs 1 ÜbG): kontrollierende Beteiligung vermittelt faktisch keinen beherrschenden Einfluss oder Rechtsträger der den Einfluss ausüben kann, wechselt nicht = keine Änderung des Gefährdungspotenzials Aber: Beherrschungsmöglichkeit genügt, Ausübung nicht Voraussetzung Deklarative Aufzählung von Tatbeständen (§ 24 Abs 2 und 3 ÜbG)

Ausnahmen nach § 24 ÜbG/Forts Keine Kontrollerlangung (Abs 2) Majorisierung durch Drittaktionär (Z 1) Mindestens gleich hohe Anzahl an Stimmrechten Majorisierung durch HV-Präsenz (Z 2) Keine HV Mehrheit bei üblicher HV Präsenz Beschränkung durch Höchststimmrecht (Z 3) Einschränkende Auslegung (75% Beteiligung?)

Ausnahmen nach § 24 ÜbG/Forts Kein Kontrollwechsel (Abs 3) Umstrukturierung im Konzern und in kontrollierenden Gruppen (Z 1 und 2) Verschmelzungen im Konzern Vergesellschaftung von Syndikaten Übertragung auf PS (Z 3) Beherrschender Einfluss durch bislang kontrollierend Beteiligte Gruppenbildung und –auflösung (Z 4) zB Auflösung eines Unterordnungssyndikates

Auflösung eines Syndikates B Auflösung des Syndikats 35 % 17 % Zielgesellschaft

Ausnahmen nach § 25 ÜbG Ausnahme trotz materiellen Kontrollwechsels Volkswirtschaftliche oder private Interessen Taxative Aufzählung Mittelbarer Kontrollerwerb (Z 1) Kontrollerweb als Nebeneffekt Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25% des Nettoaktivvermögens des erworbenen Rechtsträgers

Ausnahme bei mittelbarem Kontrollerwerb Erwerb von 100% Holding Free Float 70 % 30% Zielgesellschaft

Ausnahmen nach § 25 ÜbG/Forts Sanierung (Z 2) Volkswirtschaftliche Sinnhaftigkeit Angebotspflicht fragwürdig Voraussetzungen: Sanierungsbedarf Sanierungsabsicht Erwerb zur Sicherung von Forderungen Unbeabsichtigter oder vorübergehender Kontrollwechsel (Z 3) Vorübergehende oder unbeabsichtigte Überschreitung und unverzügliche Rückgängigmachung Tatsachenirrtum Keine Ausübung der Kontrolle

GZ 2009/1/1-36, 27.3.2009 - STRABAG SE Sachverhalt: An der STRABAG SE waren folgende Kernaktionäre beteiligt: Hans Peter Haselsteiner Gruppe (HPH Gruppe) 25,65% Raiffeisen/UNIQA 25% plus 1 Aktie Rasperia 25% plus 1 Aktie Die drei Aktionäre waren über einen Syndikatsvertrag verbunden, demzufolge die drei Gesellschafter die STRABAG SE gemeinsam kontrollieren (Gleichordnungssyndikat). Die Beschlussfassung im Syndikat bedarf weitgehend der Einstimmigkeit. Die von Rasperia gehaltenen Aktien der STRABAG SE waren zugunsten von Rechtsträgern verpfändet, die den übrigen zwei Syndikatspartnern nahe stehen.

GZ 2009/1/1-36, 27.3.2009 - STRABAG SE 1) Ausgangslage HPH Gruppe Raiffeisen /UNIQA Rasperia Syndizierung 25,65% 25% + 1 25% + 1 (verpfändet) Strabag SE

GZ 2009/1/1-36, 27.3.2009 - STRABAG SE Sachverhalt/Forts.: Der Sicherungsfall ist eingetreten und Raiffeisen/UNIQA bzw die HPH Gruppe bauten ihre Beteiligung durch Übereignung der verpfändeten Aktien auf 41,85% und HPH Gruppe auf 33,15% aus. Rasperia behielt eine einzige Namensaktie und verblieb im Syndikat, jedoch als weiterhin gleich berechtigter Syndikatspartner. Zudem wurde Rasperia eine Option auf Rückerwerb der ursprünglichen Beteiligung eingeräumt.

GZ 2009/1/1-36, 27.3.2009 - STRABAG SE 2) Nach Pfandverwertung HPH Gruppe Raiffeisen /UNIQA Rasperia Syndizierung 33,15% 41,85% 1 Aktie plus call option Strabag SE

GZ 2009/1/1-36, 27.3.2009 - STRABAG SE/Forts. Leitsätze: Der Austritt eines Syndikatspartners aus einem Einstimmigkeitssyndikat stellt grundsätzlich einen Kontrollwechsel dar (§ 22a Z 3 ÜbG). Bereits ein starkes Auseinanderfallen von wirtschaftlichem Risiko und Einfluss mittels Stimmrecht kann einen Kontrollwechsel bewirken (Umgehungsschutz). Bei Ausscheiden aus einem Syndikat ist dennoch kein Pflichtangebot zu stellen, wenn das Ausscheiden Folge einer Sicherungsverwertung ist und eine anderweitige Verwertung nicht möglich ist (§ 25 Abs 1 Z 2 2. Fall ÜbG per analogiam). Eine Privilegierung ist aber dann nicht möglich, wenn bei Sicherheitseinräumung bereits von einer Verwertung durch Erwerb des Sicherungsnehmers auszugehen ist. Eine Befreiung wegen Schlagendwerden einer Besicherung ist aber idR nur unter Auflagen möglich (Stimmrechtsbeschränkung, Beteiligungsabbau, Wahl von Minderheitenvertretern in den Aufsichtsrat)

Ausnahmen nach § 25 ÜbG/Forts Schenkung, Erbgang und Scheidung (Z 4) Mittelbare Übertragung an Angehörige (Z 5) Squeeze-out statt Pflichtangebot (Z 6) Squeeze-out binnen 5 Monaten ab Kontrollerlangung