1 DAS DIENSTGEBER- HAFTUNGSPRIVILEG NACH § 333 ASVG Matthias Neumayr Praktikerseminar
2 Matthias Neumayr I. Einige aktuelle Beispiele 1. Dienstgeberhaftungsprivileg für Duschunfall des Patienten im Rehab-Zentrum? OGH , 1 Ob 247/06i, Zak 2007/280, Dienstgeberhaftungsprivileg für Fehlbehandlung in einem Rehab-Zentrum? ? OGH , 2 Ob 218/06g, Zak 2007/279, 158 Praktikerseminar
3 Matthias Neumayr I. Einige aktuelle Beispiele 3. Unfall im Schulgebäude – Dienstgeberhaf- tungsprivileg für Bundesimmobiliengesellschaft OGH , 2 Ob 75/06b, Zak 2007/20, 18 = EvBl 2007/36 Siehe demgegenüber OGH , 1 Ob 213/06i, Zak 2007/19, 17 (Haftung des Pflichtschulerhalters für Glatteisunfall einer Lehrerin im Schulhof) 4. Eingliederung in einen fremden Betrieb: OGH , 1 Ob 162/06i Praktikerseminar
4 Matthias Neumayr II. Koordination Schadenersatzrecht - Sozialversicherungsrecht Die §§ 332 ff ASVG bieten 2 Varianten an: Übergang der Ersatzansprüche auf den SV- Träger im Ausmaß von dessen kongruenten Leistungen (Legalzession, § 332 ASVG). Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Ausschluss der Haftung des schädigenden Arbeitgebers gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer (Dienstgeberhaftungsprivileg - § 333 ASVG; teilweise Rückgriff nach § 334) Praktikerseminar
5 Matthias Neumayr II. Koordination Schadenersatzrecht - Sozialversicherungsrecht Grundlage für Dienstgeberhaftungs„privileg“: „Finanzierungsargument“: Haftungsablöse Nach hRsp allerdings Ablöse der Unternehmerhaftpflicht in der gesamten Sozialversicherung, sofern der Schaden auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht (also auch im beitragsfreien Bereich). Praktikerseminar
6 Matthias Neumayr III. Ausschluss von bürgerlich- rechtlichen Schadenersatzansprüchen Sowohl deliktische als auch vertragliche Schadenersatzansprüche Verschuldens-, Gefährdungs- und Eingriffs- haftung Auch Schmerzengeldansprüche – trotz des Fehlens kongruenter SV-Ansprüche! Praktikerseminar
7 Matthias Neumayr III. Ausschluss von bürgerlich- rechtlichen Schadenersatzansprüchen „Umgehung“ des DG-Haftungsprivilegs durch Ansprüche nach § 1014 ABGB? 8 Ob 117/02t = SZ 2002/180 = JBl 2003, 662 (Faber 669) = ZAS 2004/15 (Schmaranzer) 9 ObA 36/03i = DRdA 2004/24 (Reissner) 2 Ob 203/02w = ZVR 2004/16 In der letztgenannten Entscheidung wird (mE unrichtig) ein Größenschluss vom Ersatz von Sachschäden auf Personenschäden gezogen Praktikerseminar
8 Matthias Neumayr IV. Ausdehnung des Haftungsprivilegs Ausdehnung auf „Gleichgestellte“ nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Wenn ein Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG bejaht wird und ein dem Dienstgeber-Dienstnehmer- Verhältnis vergleichbares Verhältnis vorliegt Haftungsprivileg Beispiel: 3 Ob 172/97h = SZ 70/236 (Landwirt hilft Tierarzt bei der Behandlung eines Pferdes) Ebenso bei Einschreiten im Rahmen einer Hilfsorganisation (8 ObA 287/94 = RdW 1996, 174: Feuerwehrkamerad als „Aufseher im Betrieb“) Praktikerseminar
9 Matthias Neumayr IV. Ausdehnung des Haftungsprivilegs Ausdehnung auf „Gleichgestellte“ nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Bei „Gleichgestellten“ dagegen Legalzession nach § 332 ASVG (4 Ob 30/73 = ZAS 1974/9) Bei Blutplasmaspenden kein Haftungsprivileg (3 Ob 242/02p, 5 Ob 246/02s) Zieht wirklich das Bestehen von Versicherungs- schutz nach § 176 Abs 1 Z 6 oder 7 ASVG „auto- matisch“ das Haftungsprivileg nach sich? (Finan- zierungsargument! s Holzer, JBl 1982, 348) Praktikerseminar
10 Matthias Neumayr IV. Ausdehnung des Haftungsprivilegs „Eingliederung“ in einen fremden Betrieb 2 Ob 24/05a, ecolex 2005, 841: Haftungsprivileg bejaht bei Mithilfe beim Entladevorgang 1 Ob 162/06i: Beladung von Milchprodukten entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen: Haftungsprivileg verneint 2 Ob 276/04h, ecolex 2005, 841: Haftungsprivileg verneint bei Verwendung fremder Dienstnehmer als „Versuchskaninchen“ zur Überprüfung eines Baugerüsts durch einen Sachverständigen Praktikerseminar
11 Matthias Neumayr IV. Ausdehnung des Haftungsprivilegs „Eingliederung“ in einen fremden Betrieb? (vor allem im Zusammenhang mit Be- und Entladearbeiten) Typischerweise sind nur erfolgsbezogene Anweisungen (sachliche Weisungen) zu befolgen – daraus folgt mE noch keine Eingliederung! Zum Teil vertraglich geschuldete Erfüllungshandlungen (siehe 1 Ob 162/06i), zum Teil Gefälligkeitsdienste Eine Eingliederung setzt ein Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer voraus (bloße „Arbeits- berührung“ reicht nicht) Praktikerseminar
12 Matthias Neumayr V. Der Wunsch nach dem Haftungsprivileg Haftungsprivileg für verschiedene neu geschaffene Funktionen mit gehobenem Niveau? zB Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsvertrauens- personen, Brandschutzbeauftragte, Deponieeingangs- kontrollleiter, Baustellenkoordinatoren Im Hinblick auf die tendenziell beratende Natur ihrer Tätigkeit und das Fehlen direkter Einwirkungsbefug- nisse ist ein Haftungsprivileg wohl eher zu verneinen. Tendenziell in diesem Sinn 2 Ob 272/03v = SZ 2003/158 = DRdA 2004/45 (Albert) zum Baustellenkoordinator. Praktikerseminar
13 Das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG ICH DANKE HERZLICH FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Matthias Neumayr Praktikerseminar