Teil 6 FG-Familiensachen

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Autor Die örtliche Betreuungsbehörde (stelle) ________________________________________ Ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Betreuungswesen.
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Teil 6 FG-Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

FG-Familiensachen FG-Familiensachen sind alle Familiensachen, die nicht Ehesachen und Familienstreitsachen sind: Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

I. Verfahrensgegenstände Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

1. Kindschaftssachen §§ 151- 168 a FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a) Der Begriff der Kindschaftssache, § 151 FamFG durch FamFG neu geregelt umfasst jetzt sämtliche Verfahren, die die Verantwortung für die Person oder das Vermögen oder die Vertretung des Minderjährigen betreffen. Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (für Betreuung und Unterbringung Betreuungsgericht) Aufgabe des Nebeneinanders von Vormundschafts- und Familiengericht Vereinfachung und Vereinheitlichung von Verfahrensvorschriften Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b) Regelungsgegenstände Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB Umgangsrecht, §§ 1632 Abs. 2, 3, 1684 ff. BGB Kindesherausgabe, § 1632 BGB Vormundschaft, §§ 1773 ff. BGB Pflegschaft u.a., §§ 1909 ff. BGB Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines Minderjährigen nach §§ 1631b, 1800, 1915 BGB Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(1) Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB Elterliche Sorge = alle Verfahren, die die Bestimmung der Person sowie der Rechte und Pflichten des Sorgeberechtigten betreffen auch: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge (keine Abstammungssache mehr) Verfahren nach § 112 BGB, RelKErzG, NamÄndG pp. Verfahren nach §§ 1303 Abs. 2 – 4, 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(2) Umgangsrecht, §§ 1632 Abs. 2, 3, 1684 ff. BGB Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil Umgangsrecht ist höchstpersönliches Recht des Kindes (BGHZ 176, 337 = NJW 2008, 2586). Es ist daher vom Kind, ggfs. gesetzlich vertreten, nicht aber vom vertretenden Elternteil geltend zu machen. Recht und Pflicht jeden Elternteils § 1684 Abs. 2: Verhaltenspflichten der Elternteile zueinander und gegenüber der obhutsberechtigten Person § 1684 Abs. 3: Umfang und Ausgestaltung des Umgangs Bestellung eines Umgangspflegers bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung von S. 2 Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts § 1632 Abs. 2, 3: Bestimmung des Umgangs durch sorgeberechtigte Person, bei Streit durch das Familiengericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(3) Kindesherausgabe, § 1632 BGB Abs. 1: Herausgabeanspruch der Eltern gegen einen Dritten Berechtigt: Personensorgeberechtigter Verpflichtet: jeder Dritte, der das Kind widerrechtlich vorenthält Berücksichtigung des Kindeswohls: OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1350) Herausgabeanspruch eines Elternteils gegen den anderen Herausgabeanspruch des Vormunds oder Pflegers Abs. 4: Verbleibensanordnung Familienpflege seit längerer Zeit Kindeswohlgefährdung bei Wegnahme durch die Pflegeperson Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Exkurs: Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. 10. 80, BGBl. 90 II 206: Geltung nur zwischen den Vertragsstaaten persönlicher Anwendungsbereich: Kinder unter 16 Jahren gewöhnlicher Aufenthalt in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Sorgerechtsverletzung sachlicher Anwendungsbereich Rückgabe von widerrechtlichen ein Vertragsstaat verbrachte oder dort zurückgehalten der Kinder primärer Zweck: rasche Rückführung von widerrechtlich, unter Verletzung eines faktisch ausgeübten Sorgerechts entführt oder zurückhaltender Kinder, Wiederherstellung des status quo, Entscheidung über das Sorgerecht soll nicht vorweggenommen werden Leitgedanke Kindeswohl: sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthalt dient grundsätzlich dem Interesse des Kindes Sicherung der Sorgerechtsentscheidung durch den Aufenthaltsstaat Ausnahmetatbestand : Art. 13 b) HKÜ: Rückgabe ist mit schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (restriktive Auslegung). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(4) Vormundschaft §§ 1773, 1774, 1779 BGB: Bestimmung der Person des Vormunds § 1793 BGB: Rechte und Pflichten des Vormunds Hierzu gehören: Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft Auswahl und Bestellung des Vormunds Genehmigung von Rechtsgeschäften, insbesondere Grundstücksgeschäften (§§ 1643, 1821 BGB) Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds Entscheidungen über die Vergütung des Vormunds Zuständig grundsätzlich der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RPflG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Abstammungssachen §§ 169- 185 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a. Entwicklung des Abstammungsrechts Einführung einer Anfechtungsmöglichkeit der ehelichen Vaterschaft bei fehlender sozial-familiärer Vater-Kind-Beziehung durch Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes v. 23.04.2004, BGBl. I, S. 598; BT-Drs. 15/2253, 15/2492 Ermöglichung behördlicher Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln durch Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft v. 13.03.2009, BGBl. I, S. 313; BT-Drs. 16/3291, 16/7506 Einführung eines Anspruchs auf Einwilligung in eine gendiagnostische Abstammungserklärung durch Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren v. 26.03.2008, BGBl. I, S. 441; BT-Drs. 16/6561, 16/8219. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b. Gegenstände bei Abstammungssachen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Anerkennung einer Vaterschaft, Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift, Anfechtung der Vaterschaft. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

3. Adoptionssachen §§ 186 - 199 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Verfahrensgegenstände in Adoptionssachen die Annahme als Kind (§§ 1741 I, 1767, 1757, 1746 I S. 4 BGB) die Ersetzung der Einwilligung als Kind (§§ 1748, 1749 I S. 2 BGB) die Aufhebung des Annahmeverhältnisses die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 – 209 FamFG) Ehewohnungssachen: § 1361b BGB: Zuweisung zur Nutzung während der Trennungszeit, Nutzungsentgelt §1568 a BGB: Zuweisung zur Nutzung für die Zeit nach der Scheidung Haushaltssachen: § 1361 a BGB: Herausgabeansprüche (Alleineigentum) und Zuweisung zur Nutzung während der Trennungszeit (gemeinsames Eigentum) §1568 b BGB: Zuweisung zu Alleineigentum für die Zeit nach der Scheidung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

5. Gewaltschutzsachen (§§ 210 – 216a FamFG) § 1 GewaltschutzG: Schutzanordnungen § 2 GewaltschutzG: Anordnungen zur Wohnungsüberlassung, Nutzungsvergütung Abgrenzung zu allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen (Besitzschutz, Unterlassung, Schadensersatz) erforderlich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

6. Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 – 229 FamFG) Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, seit 1.9.2009 im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

7. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG Bundeskindergeldgesetz Einkommenssteuergesetz Bestimmung des Kindergeldberechtigten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

8. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2, 1382, 1383, 1426, 1430, 1452 BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

10. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG Antrag nach § 1357 Abs. 2 S. 1 BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

11. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr 11. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

II. Verfahrensgrundsätze Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

A. Anwendbare Vorschriften Primäre Geltung der Vorschriften des einzelnen Abschnitte des 2. Buches Sondervorschriften für das Verbundverfahren Im Übrigen: Geltung des 1. Buchs des FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

B. Sondervorschriften für die einzelnen FG-Familienverfahren Sondervorschriften für die einzelnen FG-Familiensachen finden sich bei den jeweiligen Verfahrensgegenständen des 2. Buchs. Dabei ist immer zu unterscheiden, ob die Sachen isoliert oder im Verbund anhängig sind. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

1. Kindschaftssachen (§§ 151 – 168a FamFG) § 152: Zuständigkeit Abs. 1: Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache Abs. 2: Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts Abs. 3: Gericht des Fürsorgebedürfnisses bei fehlender Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes Gericht des Fürsorgebedürfnisses in den Fällen der §§ 1693, 1846 BGB, Art. 24 Abs. 3 EGBGB § 155: Vorrang-und Beschleunigungsgebot Anlehnung an Cochemer Modell Erörterungen mit dem Beteiligten spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn Anhörung des Jugendamts im Termin § 156: Hinwirken auf Einvernehmen Anleitung der Eltern zur selbstständigen Konfliktbewältigung und –lösung Minderung der Belastung für das Kind durch Einbeziehung von Beratungsstellen Vergleich bei Einvernehmen der Beteiligten Einstweilige Regelungen bei fehlender Einigungsbereitschaft Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben. (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet. (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

[21. Juli 2010 - 19. Mai 2013] § 1626a. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen. (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 2. einander heiraten. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.] – BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 157: Erörterung der Kindeswohlgefährdung Elterngespräch ggfs. unter Einbeziehung des Kindes bei Kindeswohlgefährdung, Erlass einstweiliger Anordnung § 158: Verfahrensbeistand Stärkung der subjektiven Rechte des Kindes Wahrnehmung der Kindesinteressen bei widerstreitender Interessen zu denen der gesetzlichen Vertreter ohne Entzug der gesetzlichen Vertretungsbefugnis Erforderlichkeit der Bestellung in den Katalogfällen des Abs. 2 Aufgaben und Rechtsstellung: Wahrnehmung der subjektiven Rechte des Kindes, Stellung eines Verfahrensbeteiligten § 159: Persönliche Anhörung des Kindes § 160: Anhörung der Eltern § 161: Mitwirkung der Pflegeperson § 162: Mitwirkung des Jugendamtes § 167: Unterbringung Minderjähriger Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Abstammungssachen § 170: Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes § 171: formalisiertes Antragsverfahren ausnahmsweise Pflicht zum überschießenden Ausspruch der Feststellung der Vaterschaft bei: Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1) Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eines Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2) § 174: Verfahrensbeistand bei Notwendigkeit § 175: Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176: Anhörung des Jugendamts bei Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 177: eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 177 Abs. 1: Im Anfechtungsverfahren nicht vorgetragene Umstände werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Fortbestand der Vaterschaft dienen oder vom Antragsteller unwidersprochen bleiben § 177 Abs. 2: Strengbeweis bei Klärung der leiblichen Abstammung § 178 Untersuchung zur Feststellung der Abstammung §§ 182, 184: Beschluss über die Abstammung Wirksamkeit mit Rechtskraft Ausschluss der Abänderbarkeit Wirkung der Abstammungsentscheidung für und gegen alle (Statusentscheidung) Beschwerderecht aller Beteiligten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

3. Adoptionssachen Gewillkürte (DE-)Konstruktion von Elternschaft durch Adoptionsdekret Statusverfahren Gutachterliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle als verbindliche Entscheidungsgrundlage (§ 189) Qualifizierte Einbindung von Jugendamt und Landesjugendamt (§§ 194, 195) Wirksamkeit des Annahmebeschlusses mit Zustellung, Unanfechtbarkeit, keine Abänderbarkeit (§§ 197, 198) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 – 209 FamFG) § 203: Antragsverfahren § 206: Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Mitwirkungspflicht der Beteiligten § 204: Beteiligung von Vermieter und Wohnungseigentümer § 209: Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

5. Gewaltschutzsachen (§§ 210 – 216a FamFG) § 211: Zuständigkeit Nr. 1 Tathandlung Nr. 2 gemeinsame Wohnung Nr. 3 gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners § 213 Anhörung des Jugendamts wenn Kinder im Haushalt leben § 214: Einstweilige Anordnung auf Antrag § 215: Anordnungen zur Durchführung bei Verfahren nach § 2 GewSchG § 216: Wirksamkeit : Mit Rechtskraft, falls nicht sofortige Wirksamkeit angeordnet Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

6. Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 – 229 FamFG) Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (VersAusglG) Amtsverfahren im Verbund (§ 137 Abs. 2 S. 2) Antragsverfahren isoliert (§ 223) Drittbeteiligung der Versorgungsträger, Hinterbliebener und Erben des Ehegatten (§ 219) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

7. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG § 231 Abs. 2: §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

C. Das erste Buch des FamFG Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 22) Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 -37) Beschluss (§§ 38 – 48) Einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57) Rechtsmittel (§§ 58 – 75) Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 – 78) Kosten (§§ 79 – 85) Vollstreckung (§§ 86 – 96) Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 – 110) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 22) a) § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b) Zuständigkeit §§ 2 -5 FamFG regeln nicht die örtliche Zuständigkeit (jeweils im besonderen Teil geregelt). Aber: § 2 enthält wichtige Grundsätze: Abs. 1: Vorgriffszuständigkeit Abs. 2: Grundsatz der perpetuatio fori Abs. 3: Wirksamkeit von Handlungen des örtlich unzuständigen Gerichts Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 3: Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit (in Anlehnung an § 17a GVG): Abgabe nach Anhörung der bereits bekannten Beteiligten durch bindenden, nicht anfechtbaren Beschluss. Aber: Bei Streitigkeit über die Zuständigkeit von Zivilgericht und Familiengericht ist § 17a GVG anzuwenden! Beachte: im Amtsverfahren formlose Abgabe Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 5 Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung in Angleichung an § 36 ZPO Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

c) Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen § 6 Abs. 1 S. 1: Verweis auf §§ 41 bis 49 und 567 bis 572 ZPO. Harmonisierung mit der ZPO. Wichtig: § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO: Notfrist von zwei Wochen! Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 7: Begriffsdefinition d) Beteiligte § 7: Begriffsdefinition Abs. 1: Antragsteller Abs. 2: Muss-Beteiligter Abs. 3: Kann-Beteiligter § 8 Beteiligtenfähigkeit § 9 Verfahrensfähigkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 11 Verfahrensvollmacht – entspricht der ZPO e) Bevollmächtigte § 10 Grundsatz: kein Anwaltszwang (anders in Ehesachen, Folgesachen und selbstständigen Familienstreitsachen, § 114) § 11 Verfahrensvollmacht – entspricht der ZPO Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 13 Abs. 1: Beteiligte grundsätzlich uneingeschränkt f) Akteneinsicht § 13 Abs. 1: Beteiligte grundsätzlich uneingeschränkt § 13 Abs. 2: Dritte bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Entscheidung durch das Gericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

g) Bekanntgabe von Entscheidungen und Fristen § 15 Abs. 1: Bekanntgabe bei allen Dokumenten, die eine Termins- oder Fristbestimmung enthalten oder eine Frist in Gang setzen. Durch Zustellung nach §§ 166 - 195 ZPO oder Aufgabe zur Post. § 16 Abs. 1: Lauf der Frist beginnt mit Bekanntgabe. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

h) Wiedereinsetzung §§ 17 – 19: Wiedereinsetzung für alle Fristen (weiter als § 233 ZPO) § 17 II: Vermutung fehlenden Verschuldens bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung, es sei denn, diese ist nicht ursächlich, z.B. bei RA. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

i) Verfahrensverbindung, -trennung, -aussetzung, Antragsrücknahme § 20: Bei Sachdienlichkeit, weiter Ermessensspielraum § 21: Aussetzung bei wichtigem Grund, z.B. auch Mediation nach § 156 Abs. 1 S. 3 § 22: Rücknahme entsprechend § 269 ZPO, keine Formerfordernisse, keine Zustimmung bis Erlass der Endentscheidung erforderlich. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 -37) Verfahrenseinleitung (§§ 23 – 25) Gewinnung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§§ 26 – 37) Vergleich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a. Verfahrenseinleitung Antragsverfahren, §§ 23, 25: schriftlich oder mündlich (§ 32) Verfahren von Amts wegen Verfahrensanregung, § 24 Einleitung oder Ablehnung des Verfahrens Bei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b. Gewinnung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§§ 26 – 37) Ermittlungen von Amts wegen unter Mitwirkung der Beteiligten, §§ 26, 27 Gerichtliche Verfahrenslenkung, § 28 Beweisaufnahme: Freibeweis, § 29 Strengbeweis, § 30 Abs. 2, 3, wenn im Gesetz vorgesehen (z.B. §§ 177, 280, 321), wegen §§ 357 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO dann auch parteiöffentlich und mündlich Entscheidung durch Beschluss Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Verfügungsbefugnis der Beteiligten c. Vergleich Verfügungsbefugnis der Beteiligten ggfs. gerichtliche Billigung (z.B. § 156 Abs. 2 oder § 165 Abs. 4) Kein Vergleich in Gewaltschutzsachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

3. Beschluss (§§ 38 – 48) Beschlussform einheitlich für Endentscheidung (§ 38 Abs. 1) grundsätzlich Begründungszwang (§ 38 Abs. 3) Erlass durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (§ 38) Rechtsbehelfsbelehrung (§ 40) Bekanntgabe (§ 41) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

4. Einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57) Selbstständigkeit von Hauptsacheverfahren Eilrechtsschutz: Sicherungs- und interimistische Befriedungsfunktion Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

5. Rechtsmittel (§§ 58 – 75) Befristete Beschwerde gegen Endentscheidungen Sofortige Beschwerde bei Verweis auf die ZPO Rechtsbeschwerde Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

6. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 – 78) Generalverweisung auf §§ 114 – 127 ZPO Geringere Anforderungen an Erfolgsaussichten in amtswegigen Verfahren Sofortige Beschwerde Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 81 Abs. 1 S. 3: Pflicht zur Kostenentscheidung in Familiensachen § 81 Abs. 1 S. 1: Grundsatz billiges Ermessen § 81 Abs. 2: Ausnahmen § 81 Abs. 3, 4: personelle Ausnahmen (Minderjährige, Dritte) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Vollstreckungstitel (§ 86): Gerichtliche Beschlüsse Gerichtlich gebilligte Vergleiche Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

9. Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 – 110) Vorrang-Nachrang-Verhältnis bei Kollision mit internationalem Recht Bestimmung der internationalen Zuständigkeit Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

III. Amts- und Antragsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Einordnung Kindschaftssachen: Antrags- und Amtsverfahren Abstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1), ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei: Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1) Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2) Adoptionssachen: Antragsverfahren Ehewohnungs- und Haushaltssachen: Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts (Ausnahme: Beachtlichkeit einer Teileinigung über Haushaltsgegenstände) Gewaltschutzsachen (Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts) Versorgungsausgleichssachen (isoliert: Antragsverfahren, im Verbund Amtsverfahren) Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey