Hofladen - Urteil I.

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 Präsentation transkript:

Hofladen - Urteil I

Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Besteuerung werden immer stärker eingeschränkt.

Umsatzsteuer

Pauschalierender Betrieb verkauft alles mit 10,7 % und behält das Geld z. B. : Blumen, Getreide, Milch ...... Ausnahme: Getränke und alkoholische Flüssigkeiten verlangt 19 % behält 10,7 %, 8,3 % gehen ans Finanzamt

Optierender Betrieb Verkauf Lebensmittel, Blumen 7 % übrige Gegenstände / Dienstleistungen 19 % Die Umsatzsteuer, die er vom Kunden erhält, kürzt er um die Vorsteuer in den von ihm bezahlten Rechnungen. => Rest geht ans Finanzamt

Alle Verkäufe, die nicht Erlöse für eigene landwirtschaftliche Produkte sind, werden mit dem Regelsteuersatz versteuert.

unterliegen ebenfalls dem Regelsteuersatz. Umsätze mit zugekauften nicht betriebstypischen Gegenständen: Keramik Kerzen Erden Pflanzenschutz unterliegen ebenfalls dem Regelsteuersatz. Südfrüchte Äpfel Kartoffeln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel: Gärtnerei Müller hat selbst: Schnittblumen Topfpflanzen Beet- und Balkonpflanzen Gemüse

kauft zu: Schnittblumen Topfpflanzen Pflanzenschutz, Kerzen, Erden Südfrüchte macht noch etwas Friedhof

alt: alle Einnahmen 10,7 % = 1 Summe in der Kasse neu: eigene Produkte 10,7 % Dienstleistungen - Friedhof 19 % Kerzen, Erden 19 % Gemüse-Zukauf 7 %

Frau Meier kauft: 1 kg Bananen 1 kg Möhren 1 Strauß eigener Blumen 1 Kerze

Die Rechnung muss lauten: Bananen 1 € + 7 % 1,07 € Möhren 1 € + 10,7 % 1,10 € Blumen 20 € + 10,7 % 22,14 € 1 Kerze 1 € + 19 % 1,19 € Wer soll das machen? Aber zwingend notwendig!

entweder in Kasse: 3 Steuersätze: 10,7 % eigene Produkte 7 % Zukauf Lebensmittel 19 % Zukauf Keramik/Friedhofspflege oder Schätzverfahren nach § 63 Abs. 4 UStD Rat: Wer eine Kasse hat, die 3 Steuersätze zulässt, sollte die Umsätze sofort getrennt erfassen => ansonsten Schätzung

Das führt dazu, dass bei pauschalierenden Betrieben der Kunde den Zukauf sieht. Deshalb haben viele Betriebe eine Verkaufsmöglichkeit gesucht, in der der Kunde den Zukauf nicht sieht.

Ab dem 1. Januar 2005 müssen Dienstleistungen von Landwirten an „Nicht-Landwirte“ (Gemeinde, Gewerbe-betriebe und Endverbraucher) von 0,01 Euro an mit dem vollen Mehrwehrsteuersatz (derzeit 19 %) abgerechnet werden. Keine Pauschalierung mehr möglich! Dies gilt nur für die Umsatzsteuer!

Einkommensteuer

Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen bisher Zukauf fremder Erzeugnisse möglich in Höhe von 30 % des Umsatzes, gemessen am Einkaufswert, davon maximal 10 % Handelsware zur Vervollständigung der Produktpalette (z. B. Töpfe und Erden)

Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Zukauf möglich bis zu 1/3 des Umsatzes (relative Grenze), gemessen am Verkaufswert maximal jedoch 51.500 EUR (absolute Grenze) keine Unterscheidung mehr zwischen Zukauf von betriebstypischen Erzeugnissen und Handelsware In die Prüfung werden nur die Umsätze der Verkaufsstelle einbezogen.

Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Vermarktung ausschließlich eigener Erzeugnisse Vermarktung eigener Erzeugnisse und Handelsware innerhalb der Grenzen => es liegt weiterhin ein Betrieb vor (Land- u. Forstwirtschaft)

Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Der Umsatz aus Zukauf überschreitet die Grenzen => Der landwirtschaftliche Betrieb erzielt weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft => Die Verkaufsstelle erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den zugekauften Erzeugnissen mit den Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Betriebes

Landwirtschaftlicher Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Überführung der eigenen Erzeugnisse Landwirtschaftlicher Betrieb (Einzelunternehmen) Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) Zu welchem Wert ???

Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Besonderheit bei Mitunternehmerschaften (z. B. GbRs) Bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen wird der gesamte Betrieb zum Gewerbebetrieb

Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Anwendungsregelung => Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, d. h. 2010 bzw. 2010/11

Zusammenfassung Dort wo der Zukauf kritisch ist, sollten wir zügig neue Regelungen finden, z. B. Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb Trennung => Produktion / Verkauf Trennung => Besitz / Vertrieb Dies werden wir mit Ihnen gemeinsam tun.

BFH-Urteil vom 25.03.2009 Im Urteil vom 25.03.2009 stellt der BFH neue Abgrenzungs- kriterien für die ertragsteuerliche Beurteilung von Ver- marktungstätigkeiten über Hofläden und Handelsgeschäfte auf und setzt damit seine bisherige Rechtsprechung und die bisherigen Regelungen in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR außer Kraft.

Im Streitfall hatte der Landwirt, der neben Schweinemast den Anbau von Spargel, Himbeeren und Erdbeeren durchführte, einen Hofladen, in dem selbst erzeugte landwirtschaftliche Er- zeugnisse und zugekaufte Waren veräußert wurden. In einem Hofladen wurden weniger als 40 % der eigenen landwirtschaft- lichen Produkte abgesetzt. Der Landwirt verkaufte im Hofladen zugekaufte Wurst, Schinken bis hin zu Nudeln und Likören.

Die Umsätze des Hofladens stellten sich in den Streitjahren wie folgt dar: Wirtschaftsjahr 1992/93 1993/94 1994/95 Umsatz „Ab-Hof- Verkauf (Hofladen)“ 331.207 456.690 478.102 Zukauf Handelsware 23.100 36.936 30.534 Umsatz aus zugekaufter Handelsware 33.033 52.818 43.664

Das Finanzamt stufte den Hofladen als Gewerbebetrieb ein, da die zugekauften Handelswaren weder betriebs- typische Erzeugnisse waren noch der Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebes üblichen Pro- duktpalette dienten. Das FG Niedersachsen teilte die Auf- fassung des Finanzamtes, der BFH hingegen gab dem Land- wirt Recht.

Nach Sicht des BFH ist der Hofladen unselbstständiger Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die daraus Erzielten Einkünfte sind solche aus Land- und Forstwirtschaft. Zunächst stellt der BFH klar, dass zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Erzeugung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte gehören, sondern auch deren Vermarktung und Veräußerung.

Der Verkauf selbst erzeugter Erzeugnisse ab Hof, in Räum- lichkeiten, die nicht gesondert für den Verkauf hergerichtet seien oder die Auslieferung der Erzeugnisse an die Kunden sei unabhängig davon, ob es sich um Wiederverkäufer oder Endverbraucher handele, stets Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion.

Erfolge der Verkauf der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse dagegen in einer eigens dafür eingerichteten Verkaufsstelle auf dem Hof (“Hofladen“) oder über ein davon räumlich getrenntes Hanelsgeschäft (Marktstand, Einzelhandelsgeschäft, Großhandelsgeschäft) muss grundsätzlich geprüft werden, ob es sich um einen einheitlichen Betrieb oder zwei getrennte Betriebe handele.

Werden in dem Handelsgeschäft (oder auch in einem Hofladen) ausschließlich Eigenerzeugnisse verkauft, sei dieses grundsätzlich Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs, unabhängig davon, ob es sich auf der Hofstelle oder räumlich getrennt davon befindet.

Werden in der Verkaufsstelle neben den Eigenerzeugnissen auch zugekaufte Produkte abgesetzt, so führe dies zu der Entstehung eines selbstständigen Gewerbebetriebes, der neben den landwirtschaftlichen Betrieb tritt, wenn (“relative Grenze“) der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Pro- dukten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes der Verkaufs- stelle oder (“absolute Grenze“) 51.500 € im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigt.

Zur Feststellung des Umfangs des Zukaufs ist nicht auf das Verhältnis des Einkaufswertes zum Umsatz, sondern auf dasVerhältnis des mit den zugekauften Produkten erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatz der Verkaufsstelle (“Umsatz- Umsatz-Verhältnis“) abzustellen. Die in der land- und forstwirtschaftliche bestens bekannte 1/3-Umsatzgrenze bezieht sich hier nicht auf den Gesamtumsatz, sondern lediglich auf den in der Verkaufsstelle erzielten Umsatz. Denn es wird nur die Verkaufstätigkeit isoliert betrachtet und nicht die Einheit aus land- und forstwirtschaflichem Betrieb und Verkaufsgeschäft zusammen.

Die Überschreitung der 1/3-Umsatzgrenze als schädliche Zukaufsgrenze führt lediglich dazu, dass sämtliche in der Verkaufsstelle getätigten Umsätze in solche aus Gewerbe- betrieb umqualifiziert würden.

Eine Umqualifizierung der gesamten Produktionstätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie des Ab- verkaufs der selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Er- zeugnisse ab Hof in Räumlichkeiten, die nicht gesondert für den Verkauf hergerichtet sind oder die Auslieferung der Er- zeugnisse an die Kunden erfolgt nicht. Für die Trennbarkeit der Tätigkeiten ist nach Sicht des BFH eine getrennte Buch- führung nicht erforderlich.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten ist, gelten die Kriterien des Struk- turwandels in der Land- und Forstwirtschaft. Hier wird unterschieden zwischen dem sofortigen und dem allmäh- lichen Strukturwandel.

Ein sofortiger Strukturwandel liegt vor, wenn die Zukaufs- grenze durch eine planmäßige Handlung des Landwirts dauerhaft überschritten wird, etwa durch den Abschluss langfristiger Abnahmeverträge mit Lieferanten. Ein allmäh- licher Strukturwandel liegt vor, wenn die Über- bzw. Unter- schreitung nicht auf derartigen Maßnahmen beruht. Hierbei wird erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbe- betrieb angenommen.

Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden (z. B. Setzlinge, Dünger etc.), sind wie bisher nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufs- grenze einzubeziehen.

nicht betroffen davon sind Gewerbebetriebe Betriebe, die nur eigene Produktion veräußern

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.