Informationsveranstaltung Finanzausgleichsrevision und Finanzausgleich 2014 Liestal, 2. Juli 2014.

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Informationsveranstaltung Finanzausgleichsrevision und Finanzausgleich 2014 Liestal, 2. Juli 2014

Regierungsrat Anton Lauber Vorsteher Finanz- und Kirchendirektion Teil 1 Eckpfeiler Regierungsrat Anton Lauber Vorsteher Finanz- und Kirchendirektion

Stärkung der Gemeinden Information Aktueller Stand der Arbeiten in der KKAF Finanzausgleich 2014 Gemeindestrukturgesetz Ausgangslage FAG Verfassungsauftrag / Solidarität Budgetsicherheit / Transparenz / Planungssicherheit Strategie Starke Regionen GemeindestrukturG – FAG - De-Zentralisierung Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden Lösungsansatz Abschöpfungssatz – Ausgleichsniveau – vertikal Kanton – Zusatzbeiträge – Lastenausgleich – Steuerfuss

Johann Christoffel Kantonsstatistiker Teil 2 Finanzausgleich 2014 Johann Christoffel Kantonsstatistiker

Finanzausgleich 2014 Horizontaler Finanzausgleich Funktionsweise Resultate Vergleiche Ursachen für das Resultat

Finanzausgleich 2014 Funktionsweise des horizontalen Finanzausgleichs (I) Horizontaler Finanzausgleich = Ressourcenausgleich Unabhängig von Verschuldung, Eigenkapital oder Steuerfuss Einziger Parameter: Steuerkraft (=Steuersubstrat) pro Kopf Berechnungsschritte: 1. Ausgleichsniveau = 93.5% der Dreijahressteuerkraft 2. Empfängergemeinden erhalten Differenz zum Ausgleichsniveau 3. Gebergemeinden bezahlen: maximal 80% ihrer Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau (80%-Regelung) maximal 17% ihrer Steuerkraft (finanzstärkste Geber) 4. Wenn dies nicht reicht: Kürzung des Finanzausgleichs bei den Empfängergemeinden (d.h. das Ausgleichsniveau wird nicht mehr erreicht).

Finanzausgleich 2014 Funktionsweise des horizontalen Finanzausgleichs (II) Kurz: Die reichen Gemeinden bezahlen an die armen Gemeinden

Finanzausgleich 2014 Resultate 2014 Ausgleichsniveau = 2374 Fr. pro Kopf 2. Empfängergemeinden würden 68.0 Mio. Fr. erhalten. 3. Gebergemeinden bezahlen total 62.2 Mio. Fr.: Geber in der 80%-Regelung: 21.0 Mio. Fr. Finanzstärkste Geber: 41.2 Mio. Fr. , dies entspricht 17% ihrer Steuerkraft = maximaler Abschöpfungssatz Es fehlen somit rund 5.9 Mio. Fr., welche den Empfängergemeinden gekürzt werden (45 Fr. pro Kopf). Das Ausgleichsniveau kann nicht erreicht werden.

Finanzausgleich 2014 Entwicklung des Finanzausgleichs seit 2010 Einführung max. Abschöpfungssatz von 17% Erstmalige Anwendung max. Abschöpfungssatz von 17%

Finanzausgleich 2014 Vergleich gegenüber dem Finanzausgleich 2010 Empfängergemeinden: Trotz Kürzung im 2014 unter das Ausgleichsniveau ist die Finanzausstattung höher als im 2010. Geber in der 80%-Regelung: Geringere Belastung bei gleicher Steuerkraft wegen steigendem Ausgleichsniveau. Finanzstärkste Geber: Im 2010 hat die Belastung 19.9% betragen, jetzt 17%. In einzelnen Gemeinden ist die Steuerkraft aber stark gestiegen und daher hat auch die Finanzausgleichsbelastung zugenommen.

Finanzausgleich 2014 Vergleich gegenüber dem Finanzausgleich 2013 Empfängergemeinden: Finanzausstattung von 2330 Fr. pro Kopf statt von 2355 Fr. pro Kopf. Geber in der 80%-Regelung: Geringere Belastung bei gleicher Steuerkraft wegen steigendem Ausgleichsniveau. Finanzstärkste Geber: Um 11% höhere Belastung bei gleicher Steuerkraft. Ohne den maximalen Abschöpfungssatz von 17% wäre die Belastung im 2014 um 5.9 Mio. Fr. höher gewesen.

Finanzausgleich 2014 Ursachen für den hohen Abschöpfungssatz nach Kategorien Mehrere Faktoren mit Wechselwirkungen: Das Ausgleichsniveau ist trotz sinkender Steuerkraft ange-stiegen, da das Ausgleichsniveau auf der Dreijahressteuerkraft basiert (Steuerkraft 2014 höher als Steuerkraft 2011). Dadurch tragen die Gemeinden in der 80%-Regelung bei gleicher Steuerkraft weniger bei. Zudem ist die Steuerkraft bei diesen Gemeinden mit -3.3% am stärksten gesunken. Insgesamt haben die Geber in der 80%-Regelung 4.3 Mio. Fr. weniger an den Finanzausgleich beigetragen. Durch den Rückgang ihrer Steuerkraft (-2.2%) haben die Empfängergemeinden trotz sinkender Finanzausstattung (2330 statt 2355 Fr.) 1.4 Mio. Fr. mehr Finanzausgleich erhalten. Insgesamt mussten die finanzstärksten Gemeinden 5.7 Mio. Fr. mehr an den Finanzausgleich beitragen. Diese «Solidar-haftung» wäre ohne den maximalen Abschöpfungssatz von 17% noch höher gewesen.

Finanzausgleich 2014 Ursachen für den hohen Abschöpfungssatz nach Gemeinden Einzelne Gemeinden machen den Unterschied: Im 2013 zahlte Oberdorf 1.1 Mio. Fr. ein (finanzstarker Geber) und bezog im 2014 3.2 Mio. Fr. (zweittiefste Steuerkraft). In Muttenz ist die Steuerkraft um 10% zurückgegangen. Dadurch zahlt Muttenz 2.5 Mio. Fr. weniger. In Therwil und Pratteln ist die Steuerkraft ebenfalls zurück-gegangen. Beide Gemeinden bezahlen je 1.5 Mio. Fr. weniger.

Finanzausgleich 2014 / Weiteres Vorgehen Abschöpfungsgrenze FAG § 6 Absatz 3 Satz 1: Damit es bei keiner der beitragsleistenden Einwohnergemeinden zu einer über Gebühr liegenden Abschöpfung der vorhandenen Steuerkraft kommt, darf der Pro-Kopf-Anteil der beitragsleisten-den Einwohnergemeinden nicht mehr als einen in der Verordnung festgelegten Prozentsatz von höchstens 17% ihrer Steuerkraft betragen. FAV § 4a Prozentsatz: Der Prozentsatz gemäss § 6 Absatz 3 Satz 1 FAG beträgt 17%. Gretchenfrage: Soll der Regierungsrat § 4a FAV ändern und soll er als Prozentsatz neu 16, 15, 14, 13 oder 12% festlegen?

Finanzausgleich 2014 / Weiteres Vorgehen Aug./Sept. KKAF-Sitzungen: Beratung der Gretchenfrage Falls Senkung der Abschöpfungsgrenze erwünscht ist: 30. Sept. RRB: Anhörung der Gemeinden zur Änderung von § 4a FAV (Senkung der Abschöpfungsgrenze) 15. Jan. 2015 Ende Anhörungsfrist Falls tiefere Abschöpfungsgrenze in der Anhörung Anklang findet: 3. Februar RRB: Änderung von § 4a FAV, rüw. per 1.1.2015 Juni 2015 Finanzausgleichsverfügungen mit neuer Ab- schöpfungsgrenze

Teil 3 Revision Finanzausgleichsgesetz Daniel Schwörer Leiter Stabsstelle Gemeinden

Revision Finanzausgleichsgesetz Wirksamkeitsprüfung FAG § 1 Zweck: Dieses Gesetz hat zum Zweck, ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden zu gewährleisten. Es ist laufend auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Bericht «Wirksamkeitsprüfung des Finanzausgleichs unter den Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft» der Firma B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Basel, vom 13. November 2013: Sehr hohes Umverteilungsvolumen Möglichkeiten der Systemverbesserung

Revision Finanzausgleichsgesetz 2. Landratsvorlage Bericht zum Postulat von Karl Willimann betreffend Anpassung des Finanzausgleichs bei den Sozialhilfekosten (2011 / 085) vom 17. Dezember 2013: Berichterstattung über die B,S,S.-Studie Diskussion möglicher Verordnungsanpassungen In Aussicht stellen der Verordnungsanpassung bei der Sonder-lastenabgeltung „Sozialhilfe“ (§ 10 FAV) Ausblick auf die Weiterentwicklung des Finanzausgleichs LRB vom 8. Mai 2014: Diskussion und Postulats-Abschreibung RRB vom 13. Mai 2014: Änderung von § 10 FAV per 1.1.2014

Revision Finanzausgleichsgesetz 3. Konsultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich 13 Gemeindevertreterinnen und –vertreter, Leitung FKD Johann Christoffel, Leiter Statistisches Amt, Co-Vizevorsitz (Finanzausgleich) Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Co-Vizevorsitz (Aufgabenteilung) Michael Bertschi, Statistisches Amt, Aktuariat Peter Vogt, Gemeindepräsident Muttenz, Präsident VBLG Ueli O. Kräuchi, Geschäftsführer VBLG Max Hippenmeyer, Mitglied Gemeinderat Pratteln Christine Mangold, Gemeindepräsidentin Gelterkinden Christof Hiltmann, Gemeindepräsident Birsfelden Doris Scheunemann, Gemeindepräsidentin Brislach Daniel Ballmer, Gemeinderat Arboldswil Anton N. Fritschi, Gemeinderat Arlesheim, Vorstandsmitglied VBLG Christoph Gerber, Gemeindepräsident Oltingen Markus Meyer, Gemeindeverwalter Waldenburg, Vorstandsmitglied VBLG Mike Keller, Gemeindepräsident Binningen Urs Hintermann, Gemeindepräsident Reinach Lukas Stückelberger, Gemeinderat Arlesheim

Revision Finanzausgleichsgesetz Bis jetzt 2 Klausursitzungen über die Weiterentwicklung des Finanzausgleichs Thematische Herausforderungen: 1. Das Umverteilungsvolumen muss gesenkt werden, was Steuerfusserhöhungen bei den Empfängergemeinden zur Folge hat. - Welche Steuerfusshöhe ist politisch noch akzeptierbar? 2. Steuerkraftschwankungen dürfen nicht mehr so stark auf den Finanzausgleich durchschlagen. 3. Der Finanzausgleich muss eine verbesserte Budgetierbarkeit für die Gemeinden aufweisen.

Revision Finanzausgleichsgesetz 4. Zeitplan Aug./Sept. drei weitere Sitzungen der KKAF 30. Sept. RRB: Vernehmlassung der Landratsvorlage betreffend FAG-Revision als formulierter Gegenvorschlag zur hängigen Gemeindeinitiative zur Abschaffung der Zusatzbeiträge 15. Jan. 2015 Ende Vernehmlassungsfrist Februar KKAF-Sitzung: Auswertung der Vernehmlassung Februar Internes Mitberichtsverfahren 10. März RRB: Verabschiedung der Vorlage an LR April - Okt. LR: Kommissions- und Plenarberatungen 29. Nov. Urnenabstimmung über FAG-Revision und (28.2.2016) Gemeindeinitiative 1.1.2016 (rückwirkendes) Inkrafttreten FAG-Revision Juni 2016 Finanzausgleichsverfügungen nach neuem Recht

Revision Finanzausgleichsgesetz 5. Stand FAG-Revision in der KKAF – Arbeitshypothesen Der reine Finanzausgleich und die Aufgabenteilung (Zentralisierungsgrad) hängen zwar zusammen, sind aber getrennt anzugehen. Die Grenzabschöpfung soll maximal 60% (statt 80%) betragen: Pro zusätzlichem Franken Steuerkraft soll eine Gebergemeinde maximal 60 Rp. abgeben (statt 80 Rp.). Es soll geprüft werden, ob der Kanton zur Entlastung der Gebergemeinden den Ressourcenausgleich (heutiger horizontaler Finanzausgleich) mitfinanziert. Die Mindestausstattung bei den Empfängergemeinden soll ev. gesenkt werden (von heute 93.5% auf bspw. 85%). Für die Modellrechnungen soll ein Höchststeuerfuss von 80% angenommen werden (Gemeinde mit höchstem Steuerfuss heute: 68%).

Revision Finanzausgleichsgesetz 5. Stand FAG-Revision in der KKAF – Arbeitshypothesen (Forts.) Die Steuerfussregelung soll abgeschafft werden: Empfänger-gemeinden mit tiefem Steuerfuss werden heute bestraft. Die Zusatzbeiträge sollen abgeschafft, jedoch zumindest teilweise durch ein besser geeignetes Instrument (Lasten der Weite) kompensiert werden. Der Mechanismus der Lastenabgeltung (Lasten- statt Kostenausgleich) soll beibehalten werden. Die Lastenabgeltungen sollen aber vereinfacht werden: Abschaffung der kumulierten Sonderlastenabgeltung. Die Einzelbeiträge sollen in heutiger Form beibehalten werden.

Regierungsrat Anton Lauber Vorsteher Finanz- und Kirchendirektion Teil 4 Schlusswort Regierungsrat Anton Lauber Vorsteher Finanz- und Kirchendirektion

Fragen / Diskussion

Apéro: Sie sind herzlich eingeladen!