Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung des Jugendamtes

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 Präsentation transkript:

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung des Jugendamtes Vorgesehene Tagesordnung: Vorstellung der Fachkraft der Servicestelle Kindertagesbetreuung (Herr Hüpper) Vorstellung des Kommunalen Integrationszentrums (Frau Lillotte) Ferienregelungen – Absprachen zwischen Kindertageseinrichtungen in einem Ort (Herr Welzel) Neuregelung Förderung gemeinsame Betreuung der Kinder mit und ohne Behinderung (Frau Wegner) Vorstellung von wesentlichen Punkten der KiBiz-Reform (Herr Dubratz) Neuregelung Sprachförderung (Frau Spornhauer) Verschiedenes

Servicestelle Kindertagesbetreuung TOP 1: Vorstellung der Fachkraft der Servicestelle Kindertagesbetreuung Servicestelle Kindertagesbetreuung Jugendamt des Kreises Olpe Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen

Aufgaben Beratung von Unternehmen Ansprechpartner bei Fragen zu Kinder-betreuungsmöglichkeiten Koordination von freien Plätzen in Kinder-tageseinrichtungen

Aufgaben Aufzeigen von Betreuungsdefiziten Entwicklung bedarfsgerechter Betreuungsmodelle Randzeitenbetreuung Notfall-Kinderbetreuung Großtagespflegestellen

Leistungsversprechen Notfall-Kinderbetreuung ist bei beruflicher Notwendigkeit innerhalb von 24 Stunden garantiert und wird durch die …

… Bereitschafts-kindertagespflege … … sichergestellt. Hierzu gibt es pro Stadt und Gemeinde im Kreis Olpe je eine anerkannte Tagespflegeperson, die sich zum „Bereitschaftsdienst“ verpflichtet hat.

TOP 3: Ferienregelungen – Absprachen zwischen den Kindertageseinrichtungen § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. § 13e Abs. 4 Gesetzentwurf zur Änderung des KiBiz Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen und die Sicherstellung einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit soweit möglich zu unterstützen.

TOP 4: Neuregelung Förderung gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung Änderung der LWL-Richtlinien zum 01.08.2014 mit Festschreibung erhöhter Personalstunden der zusätzlichen Fachkräfte für die Betreuung der Kinder mit Behinderung:

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Olpe hat in seiner Sitzung am 06 Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Olpe hat in seiner Sitzung am 06. Mai 2014 folgenden Beschluss gefasst: Soweit Kinder mit Behinderung vom LWL anerkannt und gefördert werden, ist der v. g. Regel-Beschäftigungsumfang auch für die erhöhte KiBiz-Förderung verpflichtend. Ab dem fünften Kind mit Behinderung und für alle weiteren Kinder mit Behinderung, für die der LWL keine Zuwendung gewährt, wird der Stundenumfang der Zusatzkräfte je anerkanntem Kind auf neun Wochenstunden festgesetzt. Die 3,5-fache KiBiz-Förderung wird (wie bisher) frühestens ab dem Monat bewilligt, ab dem die Anerkennung eines Kindes mit Behinderung erfolgt und das zusätzliche Personal mit dem entsprechenden Stundenumfang vorgehalten wird. 

Weitere Neuregelung in den LWL-Richtlinien: Teilhabe- und Förderungsplanung als Weiterentwicklung der bisherigen pädagogischen Stellungnahme. Erforderliche Inhalte als Stichpunkte: - Welcher Förderbedarf besteht? - Wie soll dieser realisiert werden? - Wie wird Teilhabe und soziale Einbindung erreicht? (neuer LWL-Vordruck ab Sommer 2014) Allgemeine Hinweise zur Antragstellung: Neue Antragsformulare sind ab sofort zu verwenden. Diese finden Sie im Internet unter www.lwl.org / Jugend und Schule / LWL-Landesjugendamt / Kindertageseinrichtungen u. -pflege

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung: Änderungen im Antragsformular beachten, insbesondere auf Seite 3 des Antrages das Zutreffende (= Beschäftigung einer zusätzlichen Fachkraft) ankreuzen. Unterschrift eines Trägervertreters (nicht Kita-Leitung) im Antrag ist ausreichend. Der Antrag mit Anlagen ist 2-fach beim Jugendamt Olpe einzureichen. Die Vordrucke „Stellungnahme Jugendamt“ und „(Amts-) ärztliche Stellungnahme“ bitte nicht einreichen, da diese von hier per PC ausgefüllt bzw. von Frau Dr. Eschholz nicht verwendet werden. Vorhandene ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen von Förderstellen sollten nicht älter als sechs Monate sein. Datum und Unterschrift auf dem Teilhabe- und Förderplan sind erforderlich.

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung: Bei einem Kita-Wechsel innerhalb des Kreises Olpe bei vorheriger Anerkennung des Kindes ist lediglich der Antragsvordruck mit Einverständniserklärung der Eltern beim Jugendamt Olpe einzureichen. Ein Teilhabe- und Förderplan ist laut LWL hier nicht erforderlich. Anträge auf Weiterbewilligung (ohne Zurückstellung vom Schulbesuch) können formlos gestellt werden. Es ist eine aktuelle ärztliche Stellungnahme (soweit vorhanden, ansonsten Untersuchung des Kindes durch Frau Dr. Eschholz) und die Teilhabe- und Förderplanung beizufügen. Anträge auf Weiterbewilligung wegen Zurückstellung vom Schulbesuch können ebenfalls formlos gestellt werden. Hier ist lediglich der Rückstellungsbescheid der Schulleitung beizufügen. Nur in Härtefällen sind aktuelle ärztliche Unterlagen erforderlich.

TOP 5: Vorstellung von wesentlichen Inhalten der KiBiz-Reform Verfügungspauschale Wegfall 10 %-Korridor / Planungsgarantie Begrenzung der Rücklagen plusKITA-Einrichtungen Neuausrichtung Sprachförderung Voraussichtliches Inkrafttreten: 01.08.2014

Verfügungspauschale (§ 21 Abs. 3 KiBiz) Zur Unterstützung des Personals der Kita, z. B. (Erweiterte) Freistellung der Leitung Mehr Fachkraft-/Ergänzungskraftstunden (Stundenerhöhung oder zusätzliches Personal, z. B. Berufspraktikanten) Hauswirtschaftliche Kräfte bei der Mittagsversorgung

Verfügungspauschale (§ 21 Abs. 3 KiBiz) Finanzierung zusätzlicher PSK oder anderer, das päd. Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Personalwert (FKS/EKS) hinausgehen. Voraussetzung somit: 1. Personalwert muss realisiert sein! Beantragung soll über KiBiz.web erfolgen. Verwendung der Verfügungspauschale muss in einem vereinfachten Verwendungsnachweis dargelegt werden (bis zum 30.04. des auf das Kindergartenjahr folgende Jahr) Achtung: Durch die Verfügungspauschale dürfen die für die Einrichtung nach der Zahl und Betreuungszeit der Kinder erforderlichen Personalstunden nicht reduziert werden!

Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie (§§ 19 Abs Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie (§§ 19 Abs. 4, 21e KiBiz) Der bisherige 10%-Korridor, bei dessen Über- oder Unterschreitung es zur nachträglichen Neufestsetzung kommt, entfällt zum 31.07.2015. Ab 01.08.2015 = „Spitzabrechnung“ der Kindpauschalen auf Grundlage der tatsächlichen Belegung der Kita Gleichzeitig Einführung einer Planungsgarantie, um die Träger vor zur starken Schwankungen zu schützen. Planungsgarantie (§ 21e) = Bei Unterschreitungen sinkt das Einrichtungsbudget nicht unter den Betrag, der sich nach der durchschnittlichen Ist-Belegung des Vorjahres zuzüglich der jährlichen prozentualen Steigerung von 1,5 % errechnet

Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie

Beispiel Planungsgarantie Kita „A-Dorf“: Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie (§§ 19 Abs. 4, 21e KiBiz) Beispiel Planungsgarantie Kita „A-Dorf“: Bewilligtes Budget 2014/2015 = 250.000 EUR (15.03.14) IST-Budget 2014/2015 = 243.847 EUR (15.10.15) Plan-Budget 2015/2016 = 230.000 EUR (15.03.15) zu bewilligendes Budget 2015/2016 = 243.847 EUR+1,5 % (15.10.15) Problem: Das IST-Budget 2014/2015 steht zum Zeitpunkt der Bewilligung für 2015/2016 (15.03.2015) noch nicht endgültig fest! Lösung: Auf Grundlage der IST-Zahlen für 08/2014 bis 01/2015 des lfd. Kitajahres 14/15 wird zunächst mit Abschlagszahlen gearbeitet. Sobald IST-Belegung des zurückliegenden Kitajahres feststeht = Anpassung der Abschlagszahlen an Planungsgarantie.

Begrenzung der Rücklagen (§ 20a KiBiz) Die Begrenzung der Höhe der Rücklagen besteht aus drei Elementen: Grundsätzlich 10 % des Kindpauschalenbudgets je Einrichtung oder 15 % des Kindpauschalenbudgets, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des 2. Personalkraftstundenwertes vorgehalten wird („Sonstige Fachkraftstunden“). Wenn die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, darf der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Abs. 2 Satz 3 (2.798,13 EUR je Gruppe) = 16.788,78 EUR überschritten werden.

Begrenzung der Rücklagen (§ 20a KiBiz) Beispiel: Das Einrichtungsbudget 2015/2016 der Kita „B-Dorf“ beträgt 422.200 EUR. (Träger = Eigentümer, 3 Gruppen, 2. Wert wird nicht vorgehalten) Errechnung Höhe der Rücklage: 10 % des Kindpauschalenbudgets = 42.220,00 EUR 15 %, wenn 2. Wert vorgehalten wird = 0,00 EUR Eigentümer (2.798,13 € x 6 x 3 Gruppen) = 50.366,34 EUR Höchstbetrag der Rücklage für 2015/2016 = 92.586,34 EUR Wichtig: Die Regelung gilt ab dem Kitajahr 2015/2016. Höhere Rücklagenbestände sind an das Jugendamt zurückzuzahlen.

plusKITA-Einrichtungen (§§ 16a, 21a KiBiz) plusKITA-Einrichtungen sind Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses Aufgaben einer plusKITA-Einrichtung sind in § 16a Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 KiBiz aufgeführt. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für päd. Personal einzusetzen. Das Land stellt für diese Einrichtungen jährlich 45 Mio. € zur Verfügung. Diese werden nach der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Hartz IV-Familien auf die Jugendämter aufgeteilt.

plusKITA-Einrichtungen (§§ 16a, 21a KiBiz) Der Zuschuss an die Jugendämter wird auf einen durch 25.000 € teilbaren Betrag festgesetzt und jedes Jugendamt erhält mindestens 25.000 €. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens 25.000 € an Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Eine Aufteilung der 25.000 € ist nicht zulässig. Dagegen kann eine Einrichtung auch zweimal 25.000 € erhalten. Die Aufnahme in die Förderung gilt in der Regel für 5 Jahre. Gesonderter Verwendungsnachweis; Rückzahlung nicht verbrauchter Mittel an das Land

plusKITA-Einrichtungen (§§ 16a, 21a KiBiz) Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 06.05.2014: Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01.03.2014 berücksichtigt.  Für die Vergabe der Landesmittel für die plusKITA-Einrichtungen wird die Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) je Einrichtung nach dem Stand vom 01.03.2014 ermittelt. Diese Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge berücksichtigt. Sofern die absolute Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe von mehreren Einrichtungen gleich ist, dient als Hilfskriterium der Anteil dieser Stufe an der Gesamtkinderzahl je Einrichtung.

Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz) Bisherige Sprachförderung entfällt ab 31.07.2016; die bisherige Testung (Delfin 4) erfolgt letztmalig im Jahr 2014. Neu = Alltagsintegrierte Sprachförderung / Basis: fachliches Konzept einschl. Beobachtung u. Dokumentation (§§ 13b, 13c) Das Land stellt für diese Einrichtungen jährlich 25 Mio. € zur Verfügung. Diese werden nach der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Hartz IV-Familien und der Anzahl der Kinder, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, auf die Jugendämter aufgeteilt.

Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz) Der Zuschuss an die Jugendämter wird auf einen durch 5.000 € teilbaren Betrag festgesetzt und jedes Jugendamt erhält mindestens 5.000 €. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens 5.000 € an Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Eine Aufteilung der 5.000 € ist nicht zulässig. Dagegen kann eine Einrichtung auch zweimal 5.000 € erhalten. Kitas haben „im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen.“ Finanzierung zusätzlicher Fachkraftstunden, die über den 1. Wert hinausgehen.

Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz) Der Träger hat dafür zu sorgen, dass „diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnah- men die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.“ Die Aufnahme in die Förderung gilt in der Regel für 5 Jahre. Gesonderter Verwendungsnachweis; Rückzahlung nicht verbrauchter Mittel an das Land.

Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz) Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 06.05.2014: Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01.03.2014 berücksichtigt.  Für die Vergabe der Landesmittel für die zusätzliche Sprachförderung werden folgende drei prozentuale Werte ermittelt: Anteil der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung nach dem Stand vom 01.03.2014. Anteil der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht deutsch gesprochen wird, im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird ein Mittelwert aus den Jahren 2010 bis 2012 gebildet, der aus den Meldebögen der Kitas ermittelt werden kann).

Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz) Anteil der Sprachförderkinder im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird die Anzahl der geförderten Kinder aus 2011 und 2012 zugrunde gelegt). Die vorstehenden Kriterien werden im Verhältnis 0,25 / 0,5 / 0,25 gewichtet. Die Einrichtungen werden dann in absteigen-der Reihenfolge der Summen der gewichteten Werte berücksichtigt.

Alltagsintegrierte Sprachförderung Alle Kitas Alltagsintegrierte Sprachförderung Entwicklungs- und prozessbegleitende Beobachtungsverfahren Sismik/Seldak BaSIK DJI-Beobachtung Teamfortbildungen zur alltagsintegrierten Sprachförderung

Zusätzlicher Sprachförderbedarf Ausgewählte Kitas Zusätzlicher Sprachförderbedarf eine Fachkraft mit Erfahrungen und Kenntnissen in der Sprachförderung – Verpflichtung zur Fortbildung Mehrsprachigkeit anerkennen und fördern durch z.B. Programme wie Hokus und Lotus, Rucksack etc.