Stadtwerke Kai Ramme, Meihe Xu.

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 Präsentation transkript:

Stadtwerke Kai Ramme, Meihe Xu

Inhalt des Falles Stadtwerke Marburg AG will ihr Geschäftsfeldportfolio erweitern Einstieg in die Stromerzeugung Gründung einer Tochtergesellschaft Diskussion über die Rechtsform 13/12/2010

Frage 1 Charakterisieren Sie die Diversifikations- aktivitäten der Stadtwerke Marburg AG! 13/12/2010

Frage 1: Antwort Die Diversifikation ist eine strategische Option auf der Gesamtunternehmensebene Unter Diversifikation wird die Betätigung in einem neuen Geschäftsfeld mit einem neuen Produkt verstanden (Schreyögg/Koch 2007: 105) 13/12/2010

Frage 1: Antwort Verwandtschaftsgrad mit dem alten Geschäft a) Produktionstechnologie bestehend, verwandt, unverbunden Nahverkehr/Strom: Unverbunden b) Märkte Nahverkehrskunden/ Stromendver- braucher: Unverbunden 13/12/2010

Frage 1: Antwort 2) Nach der Stellung im Wertschöpfungs- prozess Vertikale und Horizontale Diversifikation a) Vertikale Integration + neue selbständige Markttätigkeit Der Nahverkehr und die Stromerzeugung richten sich beide an den Endkunden. Daher haben sie hier die gleiche Stellung im Wertschöpfungsprozess: horizontale Diversifikation 13/12/2010

Frage 1: Antwort 3) Wege zur Diversifikation Eigenaufbau, Kooperation, Akquisition Hier: Eigenaufbau 13/12/2010

Frage 2 Ist dem Vorstand der Stadtwerke Marburg AG als Rechtsform für die Tochtergesellschaft die GmbH zu empfehlen? 13/12/2010

Frage 2: Antwort … Mögliche Kraftwerksunfälle oder Stromausfälle machen die Stromerzeugung zu einem riskanten Geschäft. Daher möchte der Vorstand die Haftung der neuen Gesellschaft weitestgehend begrenzen. Die Finanzierung der Tochter soll im Rahmen der Konzernfinanzierung geschehen, so dass die externe Kapitalbeschaffung keine große Rolle spielt. Der Vorstand der Stadtwerke AG möchte weiterhin direkten Einfluss auf die Strategie der neuen Gesellschaft nehmen und den Einfluss des neu zu bildenden mitbestimmten Aufsichtsrats begrenzen… (Zeilen 5- 11) 13/12/2010

Frage 2: Antwort GmbH „…Haftung der neuen Gesellschaft weitestgehend begrenzen…“ In voller Höhe haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG) 13/12/2010

Frage 2: Antwort „…direkten Einfluss auf die Strategie der neuen Gesellschaft nehmen…“ Durchgriffsmöglichkeit der Gesellschafter auf alle Unternehmensaktivitäten (§§ 45, 46, 37 Abs. 1 GmbHG) „…Einfluss des neu zu bildenden mitbestimmten Aufsichtsrats begrenzen…“ Die Durchgriffsmöglichkeit kann auch den mitbestimmten Aufsichtsrat in ein einflussloses Organ verwandeln (Bea/Schweitzer 2004: 267) 13/12/2010

Frage 2: Antwort Die GmbH ist zu empfehlen „…externe Kapitalbeschaffung keine große Rolle spielt…“ Im Vergleich zur AG ist bei einer GmbH die Kapitalbeschaffung mit mehr Schwierigkeiten verbunden. Dies ist hier aber kein Einflussfaktor. Die GmbH ist zu empfehlen 13/12/2010

Literaturverzeichnis Bea, F.X./Schweitzer, M. (2004). Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Band 1: Grundfragen, 9. Aufl. Stuttgart: Lucius & Lucius. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Schreyögg, G./Koch, J. (2007): Grundlagen des Managements, 1. Aufl. Wiesbaden: Gabler. 13/12/2010

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 13/12/2010