Rechtlicher Schutz von Layout Anton Geist, IRIS 2003.

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 Präsentation transkript:

Rechtlicher Schutz von Layout Anton Geist, IRIS 2003

Ziel  Möglichkeiten rechtlichen Schutzes mit Schwerpunkt Urheberrecht  Einschränkung des Spielraums durch „gesicherte“ Lehr- und Judikaturstandpunkte  Darstellung exemplarischer OGH-Urteile Vermittlung der wichtigsten Argumentationslininen und Entscheidungen

Layout  „Farb- und Formgebung“  „Gestaltung einer Druckseite mit Bild und Text“  Gesamtgestaltung, keine Einzelelemente  eigener Wirtschaftszweig: Webdesign  Urheberrecht, Markenrecht, Lauterkeitsrecht

Layout als Werk der bildenden Künste im Urheberrecht Voraussetzungen:  Zugehörigkeit zum Bereich der bildenden Künste - unstrittig  „eigentümliche geistige Schöpfung“

„eigentümliche geistige Schöpfung“ – gesicherte Meinungen  höhere Werkhöhe? – nein  nur „Kunst“ – nein  Grafik – ja  Gebrauchszweck – ja „individuelle Eigenart“ einer Schöpfung?

KEIN urheberrechtlicher Schutz nur Landläufig, Herkömmlich Alles nahe liegend und bekannt

Urheberrechtlicher Schutz keine Kunst, aber Werk Dynamik des Fahrtwindes mit großer Eigentümlichkeit

Allgemeine Auswirkungen dieses (niedrigen) Schutzniveaus  Urheberrecht bietet Schutz, kann aber auch behindern = immer Abwägung notwendig Schutz muss umso geringer sein, je niedriger die Anforderungen sind Werknutzungsrechte im Sinne der „Zweckübertragungstheorie“ (zB Happy Skiing Oberlech)

Telering.at  erste OGH-Entscheidung bezüglich Schutzes von Webdesign  Telering gegen einen Küchenplaner für Privat- und Gastronomiebedarf Frage nach charakteristischen Merkmalen = individueller Eigenart der Telering- Homepage

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Markenrecht / Lauterkeitsrecht  § 1 UWG, Fallgruppe sittenwidrige Leistungsübernahme Problem: ad hoc begründetes Wettbewerbsverhältnis?  Markenrecht auch denkbar Problem: Kriterium der Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit