Schulische „Inklusion“ im Landkreis Limburg-Weilburg

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Schulische „Inklusion“ im Landkreis Limburg-Weilburg Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (1) „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel…. 2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass… … Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; …“ Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Maßnahmen der allgemeinen Schule § 1 Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule (1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. (2) Die allgemeine Schule ist bei Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maß an aktiver Teilhabe verwirklicht und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen, sprachlichen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. § 2 Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule (1) Die allgemeine Schule trifft vorbeugende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern. Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen § 3 Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen (1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 und 2 alleine nicht ausreichen, um dem Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können durch sonderpädagogische Beratungsangebote von Beratungs- und Förderzentren unterstützt werden. Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen richten sich an Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, und Eltern. § 4 Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen (1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 bis 3 alleine nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentren eingebunden. Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht § 54 HSchG neues Verfahren - Anmeldung aller Kinder an der allgemeinen Schule Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht Anspruch sonderpädagogische Förderung kommt in Frage Eltern beantragen keine Aufnahme des Kindes in die Förderschule Eltern beantragen Aufnahme des Kindes in die Förderschule SL prüft, ob allgemeine Maßnahmen der Prävention ausreichen (Förderplanung) §§ 2 bis 6 VOSB Reichen nicht aus Reichen aus SL prüft Art, Um- fang und Orga- nisation der son-derpädagogischen Förderung Kind besucht die Förderschule SL beruft Förderausschuss ein, fordert förderdiagnosti- sche Stellungnahme an, im Zweifelsfall schulpsycholo- gisches und/oder schul- ärztliches Gutachten Kind besucht die zuständige all- gemeine Schule Foliengestaltung nach: Horst Böhmer (MTK) Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Anhörung der Eltern durch SL Förderausschuss tagt Empfehlung (einstimmig) Keine einstimmige Empfehlung möglich Förderausschuss legt Empfehlung SSA zur Genehmigung vor SSA entscheidet im Benehmen mit SL aufgrund der BFZ-Stel-lungnahme und ggf. schul-psychologischem/ schul-ärztlichen Gutachten nach Anhörung der Eltern SSA genehmigt SSA hat Bedenken Anhörung der Eltern durch SL SSA verweist erneut an Föderausschuss SSA entscheidet selbst SL entscheidet über Art, Umfang und Orga der sonderpäd. Förderung Kind kann an zust. allgem. Schule gefördert werden Kind besucht die zust. allgem. Schule Foliengestaltung nach: Horst Böhmer (MT Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Empfehlung (einstimmig) Kind kann ausnahmsweise nicht an zuständiger allgemeiner Schule gefördert werden, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 HSchG) Förderausschuss tagt Keine einstimmige Empfehlung möglich Empfehlung (einstimmig) Anhörung der Eltern durch SSA Anhörung der Eltern durch SSA SSA entscheidet auf der Grundlage des festgest. Förderschwerpunktes und einer Empfehlung durch SL; im Zweifel förderdiagnostisches Gutachten des BFZ (§ 28 VOSB) SSA bestimmt auf Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses den Förderort Kind besucht allgem. Schule Kind besucht Förderschule Kind besucht allgem. Schule Kind besucht Förderschule Foliengestaltung nach: Horst Böhmer(MTK) Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Bilanz des GU per 31.7.2008 31.7.2009 31.07.2010 31.07.2011 31.07.2012 a) Beendigung Aufhebung 53 46 45 56 108 Wechsel in Schule für Erziehungshilfe 40 62 52 44 Wechsel in andere Förderschule 32 18 43 17 Beendigung der Schulpflicht 5 7 2 12 10 Umzug außerhalb SSA 6 14 Summe 136 131 158 142 206 b) neue Maßnahmen Lahn-Dill 129 159 126 156 163 35 38 66 63 164 197 161 222 226 Limburg-Weilburg Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

Personalressourcen für GU/IB/VM im Bereich Limburg-Weilburg Stellen Albert Schweitzer-Schule Limburg 28,90 Windhofschule Weilburg 13,00 Freiherr von Schütz-Schule Bad Camberg 7,5 Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule