Rechtsprobleme des Architektenvertrages

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Rechtsprobleme des Architektenvertrages

Werkvertrag  Bauvertrag  Architektenvertrag 1. Honoraranspruch a) Vertragsschluss b) Fälligkeit c) Höhe d) Kündigung 2. Mängelhaftung a) Rechtsnatur b) Ansprüche c) Fehler aa) Planung bb) Bauüberwachung d) Versicherbarkeit 3. Gesamtschuldner- Regress (§ 426 I / II) 4. Vertretungsmacht

§ 15 HOAI: Leistungsbild Objektplanung für Gebäude 1. Grundlagenermittlung 3 % 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) 7 % 3. Entwurfsplanung 11 % 4. Genehmigungsplanung 6 % 5. Ausführungsplanung 25 % 6. Vorbereitung der Vergabe: Ermitteln der Mengen 10 % 7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 % 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) 31 % 9. Objektbetreuung und Dokumentation 3 % (Mängelfeststellung)

Architektenvertrag: Vertragsschluss Beispiel: Vergütungsanspruch bei „unverbindlichem Vorschlag“ über die Bebauung? Denkbare Lösungen:  Keine Vergütung (unverbindlich) oder  Teilvergütung dieser Leistung oder  Abschluss des Vollarchitektenvertrages? Der Bauherr will nicht zur Realisierung des Vorhabens mit diesem Architekten verpflichtet sein . Vielmehr soll der Architekt nur die "Vorplanung" erbringen. Auch das aber ist eine typische Architektenleistung, die bezahlt werden muss. Somit: Teilvergütung dieser Leistung (gem. HOAI: 10% der Bausumme).

Honorar nach Kündigung (§ 649 BGB) Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag vorzeitig, so kann der Architekt sein erarbeitetes Honorar voll, das noch ausstehende abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen (§ 649 BGB). - Früher wurde im Einheitsarchitektenvertrag (= AGB) 60 % fest gelegt. Dagegen aber: § 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB, da der Architekt häufig mehr als 40% erspart (wegen seiner persönlichen Leistung).

Mängel des Architektenwerks Zum Bereich der Planung gehört: - baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauplans; - Beachtung der Regeln der Technik; - Vollständigkeit; - Übereinstimmung mit vertraglichen Vereinbarungen. Im Bereich der Bauausführung haftet der Architekt faktisch für die wesentlichen Fehler der Bauunternehmen mit. AGL: Minderung des Honoraranspruchs gem. § 634 Nr. 3 BGB AGL: Schadensersatz: §§ 634 Nr. 4, 280, 249 ff. BGB

Flachdach-AGB - BGH 9.5.96 NJW 1996, 2155: Der Auftraggeber hatte in seinen AGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für das Flachdach vorgesehen und verlangt nach 8 Jahren Mängelbeseitigung. Der Unternehmer wendet Verjährung gem. § 634a BGB ein, da die AGB-Klausel unwirksam sei gem. § 307 BGB. AGL: §§ 634 Nr. 1, 635 BGB: a) WerkV, b) Abnahme, c) Mangel § 633 II 2 Nr. 2 d) Einrede der Verjährung gem. Vertrag: 10 Jahre

Flachdach - OLG Hamm 07.03.2007 - 20 U 132/06, VersR 2007, 1550 Im Herbst 2002 erhielt der Kläger von der Fa. S in I2 den Auftrag, für diese eine neue Industriehalle zu erstellen. Wegen einer über das Grundstück verlaufenden Hochspannungsleitung plante der Kläger ein nahezu flaches Dach (18x56 m), das lediglich ein Gefälle von 14 cm aufwies (Dachneigung 0,45 Grad). Die Ausschreibung lautete: "1.005 qm unter 1 Grad geneigte Dachfläche auf vorhandener Stahlkon- struktion mit Trapezblech eindecken“. Den Auftrag erhielt am 19.05.2003 die Fa. T. Diese wies den Kläger am 21.5. darauf hin, dass die Dachneigung nicht den "gültigen Vorschriften" entspreche (DIN 18807 verlangt eine Dachneigung von 3 Grad für ein nur mit Blechen abgedecktes Dach). Eine absolute Dichtigkeit des Daches könne daher nicht gewährleistet werden. Tatsächlich erwies es sich als undicht. Der Kläger meldete den Schadensfall bei der Beklagten an und begehrte Versicherungsschutz gem. § 100 VVG n.F., den die Beklagte am 27.01.2005 ablehnte, da ein bewusster Pflichtverstoß vorliege (§ 103 VVG n.F.) 1. Ist die Klage begründet? 2. Wann wäre der Haftpflichtanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten verjährt?

1. AGL des Architekten gegen seine Versicherung: §§ 100 VVG, 634 Nr. 4 BGB. Haftpflichtversicherungsvertrag Haftpflichtschaden: § 634 Nr. 4 BGB Einwand: Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens, § 102 VVG

Wann wäre der Haftpflichtanspruch des Auftraggebers verjährt? AGL des Auftraggebers gegen Architekten: § 634 Nr. 4 BGB. Verjährung gem. § 634a Abs. 3 S. 1 BGB: Bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Arglist: a) Kenntnis des Mangels, b) Unkenntnis des Auftraggebers, C A weiß, dass Eigenschaft für Auftraggeber wichtig ist.

Hallig Hooge: „So ist das Leben auf der Hallig, hart aber gerecht.“

Hallig bei Sturmflut („Land unter“). Quelle: Bürgermeisteramt. 

Haubarg auf einer Warft Warftbauer Zwei Jahrhunderte nach der Besiedlung des Lehmbezirkes begann der Meeresspiegel anzusteigen. Um die regelmäßige Überschwemmung ihrer Gehöfte zu verhindern, begannen die Friesen Erdwälle – sogenannte Warften - zu errichten. Da der Meeresspiegel mehrfach anstieg, und dieser Anstieg meist mit Sturmfluten einher ging, gab es folglich auch mehrere Warftbau-Perioden, welche zeitlich mit dem Anstieg des Meeresspiegels übereinstimmen. Es gibt drei verschiedene Warftbau-Perioden: Die erste 500 v. Chr., die zweite 200 v. Chr. bis 50 v. Chr., und die dritte 700. 250 waren der Anstieg des Meeresspiegels und die gleichzeitig stattfindenden Sturmfluten derart vehement, dass beinahe alle Friesen dem Lehmbezirk verließen und erst 400 zurückkehrten.

Architektenvertrag Warft - BGH 4.3.71 - VII ZR 204/69, WM 1971, 682: Der Architekt lässt vom Statiker keine Bodenuntersuchungen machen, obwohl ein Anbau auf einer sandigen Warft errichtet werden soll. Der Bau- Unternehmer sieht auch keine Probleme. Tatsächlich bricht der Anbau ab. Der Architekt wurde haftbar gemacht, ebenso der Statiker und der Bauunternehmer. Bauherr  Architekt: § 634 Nr. 4, 280  Statiker: § 634 Nr. 4, 280  Bauunternehmer: § 634 Nr. 1-4 möglich. Regress des Zahlenden gegen die anderen: § 426 I bzw. §§ 426 II

Vollmacht des Architekten gem. Einheitsvertrag "Soweit es seine Aufgabe fordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. ..“ Interessen-Dreieck: Handwerker Bauherr Architekt (1) Weite Vollmacht zum Schutz der Handwerker? (2) Enge Vollmacht zum Schutz des Bauherrn?!

Zusätzlich denkbar: Rechtsscheinsvollmacht + rechtsgeschäftliches Handeln, + im Namen des Bauherrn, + ohne Vollmacht; + der Bauherr hat wissentlich oder fahrlässig Tatsachen geschaffen, die das Handeln in seinem Namen ermöglichen; + der Dritte konnte daraus auf das Vorliegen einer Vollmacht schließen.

Heizkörper BGH 8.2.79 - VII ZR 141/78, NJW 1979, 1161: W baute 1969 ein Mehrfamilienhaus. Der Beklagte war sein Architekt, der mit der Vergabe der erforderlichen Arbeiten beauftragt war. Die Heizungsinstallation wurde dem Kläger übertragen. Als der Kläger seine Arbeiten nahezu vollständig ausgeführt hatte, stellte sich heraus, dass die Fenster zu groß waren und deshalb nicht zu den bereits montierten Heizkörpern passten. Der beklagte Architekt beauftragte deshalb den Kläger mit dem Einbau niedrigerer Heizkörper. Der Kläger verlangte dafür mit Rechnung vom 31.12.69 von W 7.000 DM. Dieser weigerte sich, die Mehrkosten zu übernehmen. Die Prozesse gegen W waren erfolglos. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger 1976 vom Beklagten als vollmachtlosem Vertreter gem. § 179 Abs. 1 BGB Zahlung der 7.000 DM. Der beklagte Architekt erhob die Einrede der Verjährung.

Heizkörper – BGH 8.2.79 NJW 1979, 1161 Architekt Bauherr Zusatzauftrag BauU:Heizkörper Vertrag 1969. Anspruch 1976? BU A: AGL?

AGL: §§ 179 I, 631, 641 BGB: 7.000 DM a) Vertragsschluss als Vertreter ohne Vollmacht. aa) Willenserklärung des A = Vergabe des Zusatzauftrags. bb) im Namen des W; cc) ohne Vollmacht? Problem der Architektenvollmacht: eng formuliert, aber oft weit ausgeführt. (1) Originäre Architektenvollmacht? (2) Rechtsprechung: Enge Vollmacht, allenfalls für kleinere Zusatzaufträge im Rahmen der Planrealisierung. Keine Korrektur des Plans. (3) Allerdings Rechtsscheinsvollmacht möglich: Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. b) Der Vertragsanspruch ist entstanden: Werkvertrag, § 631 BGB. c) Fälligkeit nach Abnahme § 641 BGB. d) Kläger wusste nicht von fehlender Vollmacht; e) A wusste davon. f) Somit Anspruch gegen A gegeben. g) Einrede der Verjährung heute noch ein Problem? § 195 BGB: 3 Jahre; § 199 BGB (Beginn am Jahresende) Entstehung und Kenntnis.

Anmerkung zum taktischen Vorgehen des Klägers: Was kann der Unternehmer tun, wenn er nicht weiß, ob eine Vollmacht vorgelegen hat bzw. ob er eine Rechtsscheinsvollmacht wird beweisen können? (1) Klage gegen alle Beteiligten? Sehr ungünstig, da dann auf jeden Fall die Kosten für den Prozess gegen den Gewinner zu tragen sind. (2) Klage gegen einen Beteiligten und Streitverkündung des anderen gem. §§ 72 ff. ZPO. Mit der Streitverkündung wird die Verjährungfrist gehemmt, so dass nach Ende des ersten Prozesses gegen den zweiten Beteiligten vorgegangen werden kann und die Ergebnisse des ersten Prozesses auch für den zweiten Prozess gelten.