Prof. Dr. Annette Guckelberger Fortentwicklung des Petitionsrechts durch Personalisierung der parlamentarischen Kontrolle und Dialogorientierung Prof. Dr. Annette Guckelberger
Petitionsrecht Art. 2 Abs. 1 LVerf i.V.m. Art. 17 GG: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden.“ = ist multifunktional form- und kostenloser Rechtsbehelf Anregung von Themen für politische Agenda ≠ Anspruch auf Entsprechung Anliegen = Recht auf Kenntnisnahme, Prüfung und Verbescheidung 19.04.2013
zunehmende Verrechtlichung gestiegenes Selbstbewusstsein der Bürger/-innen Petitionen sind ein Kommunikationsmittel dienen der Verständigung zwischen Staat und Bürger Parlament als Petitionsadressat, das als Staatsorgan den Bürgern am nächsten steht. 3
Maßnahmen zur Verbesserung des Petitionswesens elektronische/öffentliche Petitionen als Reaktion auf die neuen IuK-Technologien Verankerung des Petitionsausschusses in der Verfassung und Stärkung seiner Befugnisse = so die Mehrzahl der Bundesländer s. Art. 35a LVerf BW 4
Einführung eines/einer Bürgerbeauftragten = als parlamentarisch bestellte Ombudsperson bislang nur in Rheinland-Pfalz (1974), Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Schleswig-Holstein => Deutschland befindet sich angesichts der zwischenzeitlich weltweiten Verbreitung der Idee des Ombudsmanns in einer Außenseiterrolle. 5
25 von 27 EU-Mitgliedstaaten verfügen über nationale Ombudspersonen Petitionsrecht zum Europäischen Parlament + Beschwerderecht wegen Verwaltungsmissständen zum Europäischen Bürgerbeauftragten auch Möglichkeit von Eigeninitiativuntersuchungen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und weicher Standards wie dem Höflichkeitsgebot Verdienst um Fortentwicklung von Verfahrensanforderungen, s. Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis 6
Früher geäußerte Zweifel an der Übertragbarkeit der im nordischen Recht verwurzelten Ombudsmann-Idee auf Deutschland vermögen angesichts ihrer weltweiten Verbreitung heute nicht mehr zu überzeugen! Rechtsvergleichende Studien ergeben eine Diversifizierung des Ombudsmann-Konzepts die Ombudsstelle ist in die Eigenheiten eines konkreten Rechtssystems zu implementieren 7
Petitionsbehandlung im Petitionsausschuss mehrere Mitglieder entsprechend Parteienproporz im Plenum Stimmenmehrheit entscheidet Schwachstellen anonymes Gremium für Bürger politische Abhängigkeit der Mitglieder Bearbeitungsdauer wegen Abstimmungsprozessen anderweitige Arbeitsbelastung der Ausschussmitglieder in der Praxis äußerst selten direkter Kontakt zum Petenten Ausschussmitglieder verlassen sich auf Regierungsstellungnahme 8
Rechtsfigur des/der Bürgerbeauftragten Vertrauensperson vom Parlament gewählt aber unabhängige Rechtsstellung übt zum Schutz der Rechte des Individuums sowie zur parlamentarischen Kontrolle eine umfassende Aufsicht über die Verwaltung aus kann Verwaltungsentscheidungen nicht korrigieren, sondern nur beanstanden 9
Besondere Merkmale Unabhängigkeit Selbstaufgriffsbefugnis wegen rechtlich unverbindlicher Entscheidungen keine Beschränkung auf Rechtskontrolle, sondern auch Prüfung außerrechtlicher Maßstäbe kann im Zuge seiner Berichtspflichten strukturelle Mängel aufzeigen 10
Vorteile des/der Bürgerbeauftragten hat für Petenten ein Gesicht Eingaben werden wegen Unabhängigkeit unpolitisch behandelt agiert unabhängig von Mehrheiten = Tätigkeit kommt dem gesamten Parlament zugute kann sich ganz auf sein Aufgabenspektrum konzentrieren = erlangt größere Fachkompetenz tritt in Kontakt mit Petenten spricht mit der Verwaltung bringt bei Bedarf beide Seiten zusammen schnelle und effektive Petitionserledigung 11
Ombudsperson erreicht in aller Regel einen hohen Grad an Bürgernähe Bürgerbeauftragte/r soll sich für Anliegen der Bürger engagieren Aber: Keine einseitige Durchsetzung der Bürgerinteressen um jeden Preis! = hat ggf. die Verwaltung vor ungerechtfertigten Vorwürfen in Schutz zu nehmen = dann Bürgernähe, indem Petenten die Entscheidung der Behörde in verständlicher Sprache erklärt wird 12
Möglichkeiten durch IuK-Technologien Immer wieder ist die Ausgestaltung des Petitionswesens im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten auf den Prüfstand zu stellen, z. B. Möglichkeiten durch IuK-Technologien Einführung eines Anhörungsrechts der Petenten Auch beim Bürgerbeauftragtenmodell ist eine Abwägung zwischen Pro- und Contra-Argumenten vorzunehmen! 13
Einwand: Ausgebauter gerichtlicher Rechtsschutz andere Staaten haben trotzdem Ombudsperson Verwaltungsgerichte Bürgerbeauftragte/r nur Rechtskontrolle, z. B. hins. Ermessensfehler kann andere Möglichkeiten der Ermessensausübung ausloten Verfahrensfehler i. E. oft ohne Relevanz kann Einhaltung der Verfahrensrechte und weicher Verwaltungsstandards einfordern prüfen nur den an sie herangetragenen Fall auch Eigeninitiativ-untersuchungen, Rüge systematischer Mängel juristischer Fachjargon verständliche Sprache 14
Selbstentmachtung des Parlaments? Ombudsperson trägt zu intensiverer Kontrolle der Verwaltung und weitergehenden Verbesserungen des Verwaltungshandelns bei. Es lässt sich durchaus ein sinnvolles Nebeneinander der Einrichtungen bewerkstelligen („Win-Win-Situation“) - Bürgerbeauftragte/r kann durch Vorarbeiten den Petitionsausschuss entlasten. - Letzterer kann sich auf Problemfälle konzentrieren. - Bürgerbeauftragter kann zu einer Aufwertung des Petitionsrechts, des Petitionsausschusses, des Parlaments und der Verwaltung beitragen. 15
Entstehung weiterer Bürokratie, die zu Verwirrungen führt? Bürgerbeauftragte/r ist von Verwaltung unabhängig. Ombudsperson soll den Petenten unbürokratisch helfen, s. die Unförmlichkeit der Vorgehensweise Verwirrung lässt sich durch klare Zuständigkeitsregelungen und durch Informationen über den richtigen Ansprechpartner begegnen. 16
Entstehung zusätzlicher Kosten? Doppelungen in der Bearbeitung der Eingaben durch die Ombudsperson und den Petitionsausschuss sollten vermieden werden. Wegen der Entlastungswirkung des Bürgerbeauftragten benötigt der Ausschuss weniger Personal. Tätigkeit des/der Bürgerbeauftragten führt zu einem Mehrwert. 17
Entstehung einer 4. Gewalt außerhalb von Exekutive, Judikative und Legislative? Bürgerbeauftragte/r gehört nicht zur Rechtsprechung (keine rechtsverbindlichen Entscheidungen, formlose Verfahrensweise, Selbstaufgriffsbefugnis) Bürgerbeauftragter gehört nicht zur Verwaltung (aufgrund seiner Unabhängigkeit und externen Kontrollfunktion) 18
Nähebeziehung zum Parlament Bürgerbeauftragte/r wird von diesem gewählt Bürgerbeauftragte/r ist diesem berichtspflichtig Bürgerbeauftragte/r soll dieses unterstützen - Entlastung bei der Petitionsbearbeitung - Selbstaufgriffsbefugnis parallel zur parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung 19
Kein Entstehen einer 4. Gewalt indem die Einrichtung als Hilfsorgan des Parlaments konzipiert wird so die ü.M. in Deutschland weil die Ombudsperson keine rechtsverbind-lichen Entscheidungen trifft, wird eine Störung des Gewaltengleichgewichts verneint 20
Rechtliche Maßnahmen zur Etablierung einer/eines Bürgerbeauftragten am besten Verankerung im Landesverfassungsrecht - Steigerung des Bekanntheitsgrads - Sicherung der Unabhängigkeit - Klarstellung des Verhältnisses zum Petitionsausschuss - Stabilität und Kontinuität der Einrichtung 21
str., ob Einführung durch einfaches Parlamentsgesetz so die Rechtslage in Rheinland-Pfalz m.E. abhängig von verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Konzeption der Einrichtung 22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!