Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski

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 Präsentation transkript:

Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski Vertragsrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag - Rechte und Pflichten, Gewährleistung und Haftung - Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski

Gliederung Allgemeine Grundlagen zum Vertragsrecht Kaufvertrag Definition Bestandteile und Zustandekommen Kaufvertrag Inhalt Rechte und Pflichte Leistungsstörungen

Gliederung Mietvertrag Werkvertrag Inhalt Rechte und Pflichte Leistungsstörungen Werkvertrag

Def. Vertrag: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen. Durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) wird sichergestellt, dass jeder Mensch das Recht hat, im Rahmen der Gesetze seine Verhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten.

Def. Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einem vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist.

Bestandteile einer Willenserklärung: Objektiver Tatbestand: Erklärungshandeln Subjektiver Tatbestand: Handlungswille Erklärungswille Geschäftswille

Zugang einer Willenserklärung: Empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit Zugang wirksam Nicht empfangsbedürftige Willenerklärung Wirksamkeit schon bei Abgabe -> bedarf keines Zugangs

Invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) Regelmäßig der Fall bei Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen, Reklameschilder, etc. Allerdings nicht bei Angeboten von Online-Auktionshäusern (BGH Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) Jedoch bei Warenangebote in Online-Shops (LG Essen (Urt. v. 13.02.2003 - 16 O 416/02), (Urt. vom 11.04.2008 - 17 O 419/07))

Inhaltliche Deckung von Angebot und Annahme Fehlt Deckungsgleichheit, liegt grundsätzlich kein wirksamer Vertragschluss vor Nach 150 Abs. II BGB kann nicht deckungsgleiche Annahmeerklärung jedoch als neues Angebot betrachtet werden

Kaufvertrag Gegenseitiger Vertrag Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer zur Zahlung einer Geldsumme Besteht aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kauf) und einem sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft nach §§ 929 ff. BGB

Kaufgegenstände können Sachen und Rechte sein Sachen sind sowohl Mobilien, als auch Grundstücke und aus § 90a dementsprechend auch Tiere Rechte sind z.B. Forderungen, Grundpfandrechte (Hypothek), Immaterialgüter (Patente, Gebrauchsmuster, Marken) Sonstige verkehrsfähige Güter die weder unter dem Sachen- noch unter dem Rechtebegriff subsumiert werden können (z.B. Elektrizität, Standardsoftware)

Form Kaufvertrag kann formlos, also auch mündlich geschlossen werden In besonderen Fällen verlangt das Gesetz eine bestimmte Form (z. B. § 311 b Abs. 1 BGB Grundstückkaufvertrag)

Pflichten der Parteien Hauptleistungspflichten des Verkäufers Pflicht zur Eigentumsverschaffung Pflicht zur Übergabe Pflicht zur mangelfreien Verschaffung

Pflichten der Parteien Hauptleistungspflichten des Käufers Pflicht zur Kaufpreiszahlung Pflicht zur Abnahme

Leistungsstörungen Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB (Verzug / Unmöglichkeit) Folge: Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Käufers Schadenersatzanspruch des Käufers Rücktrittsrecht des Käufers

Leistungsstörungen Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 2 (Mangel) Folge: Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Rücktrittsrecht des Käufers Minderungsanspruch des Käufers Schadenersatzanspruch des Käufers Aufwendungsersatzanspruch des Käufers

Leistungsstörungen Verletzung der Pflichten des Käufers aus § 433 II BGB (Nichtzahlung des Kaufpreises) Folgen: Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Verkäufers Einrede Schadenersatzanspruch des Verkäufers Rücktrittsrecht des Verkäufers

Mietvertrag Wesensmerkmale des Mietvertrags Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter Leistungsstörungen Beendigung des Mietverhältnisses Leasing

Wesensmerkmale Vertrag über entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen Vermieter ist verpflichtet dem Vermieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu entrichten

Wesensmerkmale (Vertrag) Grundsätzlich formfrei Wegen Rechtsklarheit meist in Schriftform Vertragsfreiheit (außer bei Wohnräumen)

Rechte und Pflichten des Vermieters des Mieters Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung Vermietete Sache muss über gesamten Mietzeitraum in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden Hauptpflicht: Mietzahlung nur vertragsgemäßer Gebrauch der Sache Obhuts-, Sorgfalts-, Anzeigepflicht Untermietsverbot

Leistungsstörungen Vermieter haftet bei Sachmangel wenn Mietsache fehlerhaft wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen Folgen der Sachmängelhaftung Minderung der Miete (bis 100%) Schadenersatz Fristlose Kündigung möglich

Leistungsstörungen Mieter haftet bei Zahlungsverzug nach 2 Monatsmieten fristlose Kündigung möglich Vertragswidrigem Gebrauch Vermieter kann auf Schadenersatz klagen Fristlose Kündigung möglich

Beendigung des Mietverhältnisses Nach Ablauf der Mietzeit Rückgabe der Mietsache fristgerecht Ordentlich - nach Ablauf der Kündigungsfrist Außerordentlich - bei Leistungsstörungen fristlos

Leasing Sonderform der Miete Mietrecht anwendbar Haftung geht auf Leasingnehmer über Gewährleistung bei Hersteller/Lieferant

Leasing Finanzierungs-Leasing Operation-Leasing längere Laufzeit (3-7 Jahre) Durch Mietzahlung wird Kaufpreis + zusätzlicher Aufwand gezahlt kurze Laufzeit Minimierung des Investitionsrisikos

Werkvertrag Wesensmerkmale Rechte und Pflichten Leistungsstörungen

Wesensmerkmale Vertrag über Herstellung eines Werkes und entsprechende Vergütung Werk ist Bestellerwünschen angepasst Herstellung muss Erfolg haben, bloße Tätigkeit wird nicht vergütet

Rechte und Pflichten des Unternehmers des Bestellers Hauptpflicht: Herstellung des Werkes zum vereinbarten Zeitpunkt muss nicht persönlich erbracht werden Nebenpflicht Schadabwehr vom Vertragspartner Hauptpflicht: Vergütung Abnahmepflicht ! Abschlagszahlungen auf abgeschlossene Teile Kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen

Leistungsstörungen Leistungsverzug durch Unternehmer Fertigstellung des Werks zum vereinbarten Termin verpflichtend Besteller kann auf Fertigstellung klagen Besteller hat Anspruch auf Schadenersatz Besteller kann vom Vertrag zurücktreten

Leistungsstörungen Mängelhaftung des Unternehmers Werk muss Sachmangelfrei sein Besteller kann vom Vertrag zurücktreten Minderung verlangen Nacherfüllung verlangen Aufwandsersatz für Selbstvornahme verlangen Schadenersatz verlangen

Leistungsstörungen Abnahme entscheidender Zeitpunkt Fälligkeit der Vergütung Beginn der Verjährungsfrist (2 Jahre) für Mängelansprüche Gefahrenübergang von Unternehmer auf Besteller Bei Abnahme Bei Annahmeverzug Bei Versendung

Quellen Bürgerliches Gesetzbuch, Dtv, 63. Auflage 2009 H. Brox / W. D. Walker, Besonderes Schuldrecht, C.H. Beck, 31. Auflage 2006 Dietmar.O.Reich, Einführung in das Bürgerliche Recht, Gabler, 4. Auflage 2007 Eugen Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht, Vahlen, 13.Auflage 2007