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Veröffentlicht von:Hinrich Dumke Geändert vor über 11 Jahren
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Referat von Susann Hartig & Constanze Siegel
Recht und Konsum Referat von Susann Hartig & Constanze Siegel
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Gliederung Kauf → Kaufvertrag → Verpflichtungsgeschäft
→ Erfüllungsgeschäft → Abstraktionsprinzip → Zustandekommen eines Kaufvertrages → Willenserklärung → bildliche Darstellung des Kaufvertrages → Übersicht des Kaufvertrages mit Leistungsstörungen → Privatautonomie/ Vertragsfreiheit → Garantie → Gewährleistung → Gewährleistungsansprüche → AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) → Geschäftsfähigkeit/ -unfähigkeit → Minderjährigenrecht
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Verbraucherschutz und Verbraucherpolitik
Träger und Handlungsbereiche Verbraucherinformationen Verbraucherschutz Verbrauchererziehung
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Kauf Bürgerlicher Kauf Handelskauf Einseitiger Handelskauf
Kaufvertrag wird von mindestens zwei nicht Kaufleuten geschlossen; Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch Handelskauf Kaufvertrag zwischen mindestens zwei Kaufleuten; Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch Einseitiger Handelskauf Kaufvertrag zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann
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Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag die uns im alltäglichen Leben begegnen
§433 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. (BGB 2005).
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Verpflichtungsgeschäft als Bestandteil des Kaufvertrages
Durch den abgeschlossenen Kaufvertrag entstehen für beide Vertragspartner Pflichten, die es zu erfüllen gilt. Pflichten des Verkäufers Übergabe der Sache Verschaffen des Eigentums der Sache Sache frei von Sach- od. Rechtsmängeln zu verschaffen Pflichten des Käufers Zahlen des vereinbarten Kaufpreises Abnahme der Sache
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Erfüllungsgeschäft als Bestandteil des Kaufvertrages
Verkäufer Übereignung der Sache (bewegliche Sachen oder Rechte) Käufer Übergabe der Sache (Kaufpreis)
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= Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft + Erfüllungsgeschäft = Abstraktionsprinzip Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft (auch Verfügungsgeschäft genannt) gehören rechtlich zusammen, müssen aber dennoch voneinander getrennt betrachtet werden, da sie sich inhaltlich unterscheiden.
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Zustandekommen eines Kaufvertrages
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen →Das Angebot zum Abschluss des Vertrages und →Die Annahme des Angebots Beispiel: Herr Abel bieten seinen gebrauchten VW , für 5600€, in einer Zeitungsanzeige zum Kauf an. Herr Krug ist interessiert an dem VW und meldet sich bei Herrn Abel und bietet ihm 5200€ (Angebot). Herr Abel erklärt sich einverstanden mit dem Kaufpreis (Annahme) . Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
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Willenserklärung Willenserklärungen werden abgegeben, um damit bestimmte Rechtsfolgen zu bewirken. z.B.: Abschluss eines Kaufvertrages Verfassen eines Testaments Sie können - mündlich - telefonisch - schriftlich - durch Handzeichen (Auktion) abgegeben werden.
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Bildliche Darstellung eines Kaufvertrags
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Übersicht Verkäufer Käufer Vertragspartner PFLICHTEN ERFÜLLUNG
Mangelfreie Lieferung der Ware lt. Vertragsbedingu ngen Übereignung der im Vertrag zugrunde gelegten Ware PFLICHTEN Rechtzeitige Abnahme der gelieferten Ware Rechtzeitige Bezahlung der Ware ERFÜLLUNG Lieferungs- verzug Mangelhafte Lieferung GESTÖRTE Annahme- Zahlungs-
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Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit
Privatautonomie ist die Befugnis des Einzelnen, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen. Ausdruck der Privatautonomie ist vor allem die Vertragsfreiheit. Jeder Einzelne kann grundsätzlich frei entscheiden: - ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit) - welchen Inhalt ein Vertrag hat (Inhaltsfreiheit) - in welcher Form ein Vertrag abgeschlossen wird (Formfreiheit)
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Garantie „Die freiwillige vertragliche Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers für die Funktionsfähigkeit einer Sache und dafür, aufgetretene Mängel innerhalb einer Frist (Garantie 3Jahre) unentgeltlich zu beseitigen. Diese Garantieerklärung ist dem Käufer schriftlich mitzuteilen (§477 BGB).“ Lediglich Mängelbeseitigung Kein Rücktritt vom Vertrag (Ausnahme, wenn Reparatur fehlgeschlagen ist)
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Gewährleistung „Haftung des Verkäufers für den Vertragsinhalt“
Treten Mängel an der gelieferten Ware auf z.B: Falsche Ware wurde geliefert Eine zugesicherte Eigenschaft bzw. Teil fehlt Ware ist beschädigt Zu wenig oder zu viel wurde geliefert So hat der Käufer dies dem Verkäufer durch eine schriftliche Mängelrüge mitzuteilen.
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Die nun entstandenen Rechte des Käufers
Dem Käufer einer neuen Ware werden nach dem BGB folgende Gewährleistungsansprüche eingeräumt: Zunächst Nacherfüllung (Reparatur od. Ersatzlieferung) Danach Wahl zwischen Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises Auch Schadenersatz od. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind möglich, wenn Käufer selbst Ersatz beschaffen muss.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften. Seit 1977 wirkt das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die Kunden/Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung zu schützen. Seit sind die AGB Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§305ff. BGB) AGB´s werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn... - ...der Kunde auf die Bedingungen hingewiesen wurde - ...der Kunde die Bedingungen zur Kenntnis nehmen konnte - …die AGB´s für den Kunden normal lesbar und verständlich sind - ...der Kunde mit den Bedingungen einverstanden war
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Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit
Voll geschäftsfähig: Mit Vollendung des 18-ten Lebensjahres Geschäftsunfähig ist: Kinder unter 7 Jahren Personen mit krankhafter Störung der Geistesfähigkeit → Willenserklärung nichtig
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Minderjährigenrecht Beschränkt geschäftsfähig:
Kinder bzw. Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren Benötigen Zustimmung eines gesetzl. Vertreters Geschlossene Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung sind schwebend unwirksam bis zur Zustimmung bzw. Ablehnung Geschenke können auch ohne Zustimmung angenommen werden Kaufverträge die mit eigenen Mitteln bewirkt wurden, sind ebenso gültig (Barzahlung Bedingung) (Taschengeldparagraph § 110 BGB)
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Verbraucherschutz und Verbraucherpolitik
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Verbraucher Darunter versteht man jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§13BGB)
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Verbraucherpolitik alle staatlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Verbraucherinteressen gegenüber den Anbietern angemessen durchzusetzen.
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Träger und Handlungsbereiche in Deutschland
Verbraucherinteressen in Deutschland staatlichen Einrichtungen Repräsentative Organisationen Es wird von Fremdorganisationen der Verbraucher durch Verbraucherverbände gesprochen
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Verbraucherinformation
In der Praxis sieh es so aus: Fehlende Markttransparenz Fehlendes Fachwissen Schwache Marktstellung Geringes Verbraucherbewusstsein Unzureichende Organisation Verwirrende Werbung
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Verbraucherinformation
Durch aktuelle Informationen über das Angebot an Waren und Dienstleistungen- sollen einseitige (verzerrte) Informationen der Anbieter ergänzt und wenn nötig richtig gestellt zu werden
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Verbraucherinformation
Ziel: Markttransparenz erhöhen Warentests, Verbraucherberatung durch Verbraucherzentralen, Einsatz von Massenmedien- Verbraucherzeitschriften Staatl. Verbraucherpolitik unterstützt v.a. Verbraucherzentralen sowie Stiftung Warentest finanziell
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Verbraucherinformationen
Staatliche Stellen (z. B. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln) Staatlich geförderte Stellen (bundesweit) (z. B. Stiftung Warentest, Berlin) Staatlich geförderte Stellen (regional) (z. B. Verbraucherzentrale)
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Verbraucherschutz = oberstes Ziel der Verbraucherpolitik
Dadurch sollen die asymmetrischen Machtverhältnisse zwischen Anbieter und Verbraucher ausgeglichen werden
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Verbraucherschutz „Der Verbraucher soll vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit sowie Täuschung und Übervorteilung durch die Anbieter von Waren und Dienstleistungen geschützt werden.“ Reglementierung öffentlicher (staatlicher) Anbieter Schutz öffentlicher Rechtsgüter (Eigentum)
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Verbraucherschutz Verordnungen und Gesetzen:
Informationspflichten des Anbieters gegenüber des Verbrauchers Wettbewerb zwischen den Anbietern Allgemeine Vertragsgestaltung
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Verbraucherschutz durch vorbeugende Kontrollen wie Zulassungspflicht von Arzneimitteln im Arzneimittelrecht… soll die Gesundheit des Konsumenten geschützt werden Kennzeichnungsvorschriften: Textilien Große Elektrogeräte Lebensmittel Bei Fertigverpackungen Angabe über Zutaten/ Zusatzstoffe/ Mindesthaltbarkeitsdatum
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Dieses Eis enthält sehr viel Zucker (26,6 g, was - laut Stiftung Warentest - ca. 9 Zuckerwürfeln pro 100 g entspricht) der Stiftung Warentest. Für den Verbraucher gibt es dazu keinerlei Informationen.
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Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
Schutz vor missbräuchlichen Kreditbedingungen Bei Kreditverträgen sowie Kreditvermittlungsverträgen (Autokauf) Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen dadurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf den gemeinsamen europäischen Markt beseitigt werden
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Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Verboten sind Wettbewerbshandlungen- die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber , der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer beeinträchtigen könnten U.a. Gemeinschaftsrecht der EU Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr Diskriminierungsgesetz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eigentumsvorbehalt Gerichtsstand Sind nichtig wenn sie die wirtsch. Bewegungsfreiheit des Vertragspartners unangemessen beschränken Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und Unterlassungsklagengesetz geregelt
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Mieterschutz Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
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Verbraucherinformationsgesetz
Soll Markttransparenz erhöhen Soll gewissenhafte Anbieter vor „schwarzen Schafen“ schützen Erweiterte Informationspflicht der Behörden bei Lebensmitteln, Kinderspielzeug
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Verbrauchererziehung
Jeder soll frühzeitig auf seine Rolle als Konsument vorbereitet werden Schulisch: Kenntnisse über Marktwirtschaft Reflexion der eigenen Bedürfnisse Entwicklung eines verantwortlichen Verbraucherverhaltens mit Blick auf die Wirkungen des Konsums auf Mitmenschen und Umwelt
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Lehrplanbezug 5. Klasse: Bedürfnisse, Werbung und Konsum
6. Klasse: Geld und Konsum 7. Klasse: Schüler arbeiten und wirtschaften für einen Markt 8. Klasse: Arbeit und Entgelt 9. Klasse: Der Betrieb als Ort des Arbeitens und Wirtschaftens
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Quellen: Bauer, M. (2008): Das Lexikon der Wirtschaft. Bonn.
Bauer, M. (2009): Wirtschaft heute. Bonn Bauer, M. (2008): Das Lexikon der Wirtschaft. Bonn. Feldmann, J. (1991): Alles was Recht ist. Stamsried Neulen, P. (2007): Recht A-Z. Fachlexikon für Studium und Beruf. Bonn. Nawratil, H. (2002): BGB leicht gemacht. Berlin.
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Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!!!
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