Teleradiologie - rechtliche und technische Voraussetzungen -

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 Präsentation transkript:

Teleradiologie - rechtliche und technische Voraussetzungen - (Samstag, 25. März 2017) Diese Präsentation ist eine Erläuterung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Teleradiologie, definiert in der Röntgenverordnung und der DIN 6868-59. Da sich eine Anwendung der Teleradiologie immer häufiger findet – eine wirtschaftliche und organisatorische Optimierung kann mit dieser erreicht werden – und erst seit kurzer Zeit genauere Informationen existieren, wird die Teleradiologie hier erläutert. Mögliche Adressaten sind: Ärzte, MTRA und Arzthelferinnen. Durchführungshilfen z. Strahlenschutz i. d. Medizin Fiebich/Pfeiff/Westermann/Zink

Teleradiologie - Definition nach § 2 Nr. 24 RöV Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter Verantwortung eines fachkundigen Arztes, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet mittels elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation zur in Verbindung mit den Personen am Ort der technischen Durchführung steht rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar durch fachkundigen Arzt Die Besonderheit bei der Teleradiologie ist, dass sich der fachkundige Arzt, der für die rechtfertigende Indikation und für die Befundung verantwortlich ist, sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet. Damit dies für den Patienten keinen Nachteil in der Qualität der Untersuchung mit sich bringt, existieren dafür gesetzliche Rahmenbedingungen. Durchführungshilfen z. Strahlenschutz i. d. Medizin Fiebich/Pfeiff/Westermann/Zink

Teleradiologie – rechtliche Rahmenbedingungen Teleradiologie genehmigungspflichtig Beschränkung auf Nacht-, Feiertags- und Wochenenddienst Legitimierung der Teleradiologie unter bestimmten Voraussetzungen Befristete Genehmigung bei Vorliegen eines „Bedürfnisses“ In § 3 Abs. 4 der Röntgenverordnung sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Teleradiologie angegeben. Die Teleradiologie ist genehmigungspflichtig, d. h. eine Genehmigung der zuständigen Behörde muss erreicht werden. Es ist eine Beschränkung auf die Nacht-, Feiertags- und Wochenenddienste vorgesehen, allerdings können hier in besonderen Umständen Ausnahmen vorkommen. Für die Genehmigung müssen organisatorische und technische Voraussetzungen (dazu später) erfüllt sein, damit die Teleradiologie zulässig ist. Bei einem begründeten Bedürfnis, wird die Genehmigung befristet (für drei Jahre) erteilt. Durchführungshilfen z. Strahlenschutz i. d. Medizin Fiebich/Pfeiff/Westermann/Zink

Teleradiologie – rechtliche Rahmenbedingungen Voraussetzungen: verlustfreie Datenübertragung Befundung und rechtfertigende Indikation durch fachkundigen Arzt Arzt mit Kenntnissen vor Ort technische Durchführung durch MTRA Die Voraussetzungen werden in der Röntgenverordnung zusammengefasst mit: für die Befundung muss eine verlustfreie Datenübertragung vorliegen, die Befundung und rechtfertigende Indikation muss durch einen fachkundigen Arzt gewährleistet sein, der die technischen Voraussetzungen für die verlustfreie Datenübertragung besitzt, der Arzt vor Ort muss die erforderlichen Kenntnisse in der Teleradiologie haben und in seinem Arbeitsfeld Facharztstandard besitzen und die technische Durchführung muss durch eine MTRA erfolgen. Durchführungshilfen z. Strahlenschutz i. d. Medizin Fiebich/Pfeiff/Westermann/Zink

Qualitätssicherung - Überblick Bildwiedergabegeräten (Monitoren) am Standort des fachkundigen Arztes Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 und Konstanzprüfung nach Qualitätssicherungsrichtlinie Bei Befundung über Hardcopyfilme Prüfung des Bilddokumentationssystems und des Filmbetrachtungsgeräts entsprechend DIN Teleradiologiesystem nach E DIN 6868-59 Die Qualitätssicherung in der Teleradiologie bezieht sich auf die Bildausgabe bzw. Bildbetrachtungsgeräte und auf die Bildübertragung. Die Verfahren werden in den entsprechenden DIN-Normen, und der Qualitätssicherungsrichtlinie beschrieben. Durchführungshilfen z. Strahlenschutz i. d. Medizin Fiebich/Pfeiff/Westermann/Zink

Qualitätssicherung - Befundungsmonitore Kategorie A für Befundung in der Projektionsradiographie, nicht Bildverstärkerradiographie Kategorie B für Befundung Bildverstärkerradiographie, digitale Subtraktionsangiographie, Computertomographie, Magnetresonanztomographie Die Befundmonitore werden in zwei unterschiedliche qualitative Stufen eingeteilt. Zum einen die höheren qualitativen Anforderungen an Monitore der Projektionsradiographie (außer Bildverstärkerradiographie), zum anderen die niedrigeren Anforderungen für Monitore, die zur Befundung von Computertomographien oder Aufnahmen von Bildverstärkern eingesetzt werden. Durchführungshilfen z. Strahlenschutz i. d. Medizin Fiebich/Pfeiff/Westermann/Zink