1 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008.

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1 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ In einer digitalisierten und vernetzten Informations-- gesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden! Dieser Vortrag stellt Positionen des Verfassers dar. Sie sind nicht in jedem einzelnen Fall mit dem Aktionsbündnis abgestimmt.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheberrecht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz This document will be published under the following Creative- Commons-License:Creative- Commons-License:

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Schlussfolgerungen Flexner, Gründer des Institute for Advanced Studies in einem Artikel Usefulness of useless knowledge (1939), gefragt von einen Kongressabgeordneten, was dieses Wissen der Gemeinschaft nutzt: Nichts, aber allem, was Gemeinschaft ausmacht.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Schlussfolgerungen

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Digitalisierung und Urheberrecht These Die fortschreitende Digitalisierung aller Vorgänge der Produktion, Aufbereitung, Publikation und Nutzung von Wissen bzw. der Umwandlung von Wissen in kommunizierbare Informationsprodukte hat weder die Systematik des Urheberrechts noch die Schrankensystematik als Teil des Urheberrechts entscheidend verändert.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Digitalisierung und Urheberrecht Starke (unbedingte) Schutz des Urhebers Der grundlegende Gedanke des Urheberrechts ist nach wie vor der unbedingte Schutz des Urhebers über sein Werk, sowohl bezüglich der Persönlichkeitsrechte als auch der Rechte über die Verwertung seiner Werke.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Digitalisierung und Urheberrecht Urhebervertragsrecht Dem Urheberrecht inhärent ist das Urhebervertragsrecht, das dafür sorgt, dass zumindest die Verwertungsrechte eines Urhebers häufig genug vollständig als Nutzungsrechte an Verwerter übertragen werden, die mit der intellektuellen Produktion des vom Urheberrecht geschützten Werkes gar nichts zu tun (gehabt) haben.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Digitalisierung und Urheberrecht Schranken Unter Anerkennung des Interesses der Öffentlichkeit, von den geschaffenen und dann auch von den publizierten Werken Nutzen ziehen zu können, sieht das Urheberrecht Einschränkungen der ansonsten exklusiven Rechte der Urheber bzw. der Verwerter vor. Diese sogenannten Schranken sind damit systematischer Bestandteil des Urheberrechts und nicht gleichsam Gnadenakte des Gesetzgebers.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Digitalisierung und Urheberrecht Geistiges Eigentum Bezüglich der der Notwendigkeit von Schranken (wie auch für das Urheberrecht insgesamt) wird in Deutschland in erster Linie auf das Grundgesetz abgehoben: So wie die Rechte der Urheber quasi naturrechtlich über den Schutz des (geistigen) Eigentums (durch Art. 14 GG) begründet werden, so werden auch die Einschränkungen dieses Eigentums grundgesetzlich über den Abs. 2 von Art. 14 GG abgeleitet, der die Sozialpflichtigkeit von Eigentum.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Digitalisierung und Urheberrecht Schranken-Schranke Die durch das Grundgesetz in Deutschland an sich starke Absicherung von Schranken wird aber in der Praxis durch strikte Bedingungen für die Formulierung von Schranken abgeschwächt. Hier spielt vor allem der in die internationalen Regulierung und in die nationalen Gesetze aufgenommene bzw. für sie verbindliche Dreistufentest die entscheidende Rolle. Eine flexibles Prinzip wie das Fair use im angelsächsischen Copyright fehlt im Urheberrecht

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht im Kontext Was hat sich geändert? a) das gesteigerte Interesse der Wirtschaft an der kommerziellen Verwertung von Wissen jeder Art – auch von Wissen, das im Umfeld von Bildung und Wissenschaft entsteht und gebraucht wird mit der Konsequenz der privaten Aneignung und Verknappung auch von öffentlich produzierten Wissenschafts-/Kulturgütern

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht im Kontext Was hat sich geändert? b) die Bedrohung der kommerziellen Verwertung wegen der durch die Digitalisierung begünstigten freieren Nutzung von veröffentlichten Werken mit der Konsequenz der intensivierten Verknappungsversuche durch Recht und Technik

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht im Kontext Was hat sich geändert? c) die Bedrohung des Publikationsmonopols der Informationswirtschaft durch freie Publikationsformen, die von den Urhebern selber organisiert werden können. Kapital zum Vorlegen des für Publizieren nötigen Investitionen im Internet immer schon vorhanden (Computer, Netze, Software)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Status quo der Regulierung Die öffentliche Regulierung TRIPS, WIPO, EU, 1. und 2. Korb in Deutschland hat bislang sehr stark dem Interesse der Wirtschaft an der Verwertung von Wissen, dann aber auch der Abwehr der für die Informationswirtschaft bedrohlich gewordenen freien Nutzungsformen Rechnung getragen. These mit fatalen Konsequenzen für Bildung und Wissenschaft aktuell: drohender Wegfall von § 52a UrhG

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Status quo der Regulierung Das Urheberrecht ist ohne gründliche Revision seiner Systematik für die Regelung des Umgangs mit Wissen und Information nicht mehr geeignet (wenn auch faktisch nicht wirkungslos) These

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Warum trotzdem Einschränkungen der Verwertungs- bzw. der Nutzungsrechte? Ziel: Balancen Einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Recht des Schöpfers auf Schutz seines geistigen Werkes Recht der Verwerter auf die Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte Anspruch der Allgemeinheit, von diesen Werken Nutzen zu ziehen

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Was sind Schranken? disabling? enabling?

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Was sind Schranken? Schranken sind Einschränkungen bestimmter exklusiver Eigentumsrechte

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Warum Schranken (von Eigentumsrechten)? Schranken sind Einschränkungen von Eigentumsrechten

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Was sind Schranken? Schranken sind Einschränkungen von Eigentumsrechten sind Einschränkungen der VerwertungsrechteVerwertungsrechte schränken nicht Persönlichkeitsrechte einPersönlichkeitsrechte

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ (19) Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger auszuüben. Sie bleiben deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. (EU-Richtlinie 2001) Urheberpersönlichkeitsrechte

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ (19) Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger auszuüben. Sie bleiben deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. (EU-Richtlinie 2001) Urheberpersönlichkeitsrechte Persönlichkeitsrechte können nicht eingeschränkt bzw. nicht übertragen werden. Sie bleiben außerhalb der Schrankensystematik. Aber Persönlichkeitsrechte könn(t)en anders formuliert werden.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht - Verwertungsrechte Verwertungsrechte können (mit den entsprechenden Schranken) übertragen werden.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Verwertungsrechte können (mit den entsprechenden Schranken) übertragen werden. Sollen Verwertungsrechte exklusiv sein? Ist Eigentum ein der Wissenschaft (den Kulturschaffendes inhärentes Prinzip? Verwertungsrechte - Eigentumsrechte? Ist produziertes Wissen in Bildung und Wissen- schaft (Kultur) persönliches (privates) Eigentum?

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Ist produziertes Wissen in Bildung und Wissen- schaft (Kultur) persönliches (privates) Eigentum? Die grundrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre erfordert nicht, dass den Forschern an Hochschulen die unbeschränkte Rechtsinhaberschaft an ihren dienstlich gemachten Forschungsergebnissen eingeräumt werden müsste. Es sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die wissenschaftlichen Leistungen und die Leistungsfähigkeit deutscher Hochschulforschung in Verbindung mit dem Hochschullehrerprivileg stünden. BGH, Beschluss vom X ZR 167/05 zur Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbEG. Verwertungsrechte - Eigentumsrechte?

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Der BGH hat in dem zitierten Urteil von 2007 deutlich gemacht, dass die Freiheit von Forschung und Lehre … es allerdings nicht [gebietet], dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen Forschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat eine andere BGH-Entscheidung vom 27. Sept. 1990: Wissenschaftliche Ergebnisse seien kein unbeschränktes Privateigentum der Professoren Verwertungsrechte - Eigentumsrechte? Ist produziertes Wissen in Bildung und Wissen- schaft (Kultur) persönliches (privates) Eigentum?

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Verwertungsrechte - Eigentumsrechte? eine andere BGH-Entscheidung vom 27. Sept. 1990: Wissenschaftliche Ergebnisse seien kein unbeschränktes Privateigentum der Professoren Das in öffentlichen Einrichtungen produzierte Wissen darf, so der BGH, deshalb nicht als Privateigentum der Wissenschaftler angesehen werden, a) weil diese Wissenschaftler ohnehin schon durch ihr Gehalt alimentiert werden und b) weil die zur Produktion von Wissen benötigten weiteren Ressourcen auch überwiegend von der Öffentlichkeit finanziert werden, und vor allem c) weil neues Wissen immer schon auf vorhandenem Wissen aufsetzt und damit d) Wissen Bestandteil des allgemeinen kulturellen Erbes ist. Die Praxis des Urheberrechts behandelt aber Werke der Urheber auch in der Wissenschaft als klassisches Eigentum

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Übertragung der Verwertungsrechte – Einräumung von Nutzungsrechten Zur Durchsetzung der materiellen finanziellen Aspekte werden bislang in der Regel die Verwertungsrechte per Vertrag den Vertretern der Kultur-/Informationswirtschaft (nun als Nutzungsrechte) überlassen. Sollen durch die Überlassung von Nutzungsrechten Eigentumsrechte entstehen ? Mit dem Anspruch exklusiver Nutzung – d.h. dem Recht, andere von der Nutzung auszuschließen das ist ein klassisches Eigentumsrecht.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Verwertungsrechte werden zu Nutzungsrechten John Locke: bei der privaten Aneignung eines Gemeinschaftsguts muss so viel übrig bleiben, dass die Gemeinschaft trotzdem großen Nutzen daraus ziehen kann. daher Schranken

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Beispiel einer Schranke - § 52a für Unterricht und Forschung nur kleine Teile eines Werkes nur für die Nutzung IM Unterricht nur für die bestimmt abgegrenzten Teilnehmer von Kursen für die Nutzung genau definierter Forschungsgruppen befristet bis Ende 2006 – verlängert bis 2008 – dann entfristet (????) ohne direktes oder indirektes kommerzielles Interesse Nutzung in Schulen nur mit expliziter Zustimmung der Rechtsinhaber Nutzung von Filmen erst nach 2 Jahren der Verwertung in Filmtheatern Nach Abs. 4 ist für jede Nutzung eine angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schranke in § 53a - Kopienversand nur Einzelbestellung nur kleine Teile Versand via klassischer Post oder Fax Elektronischer Versand nur als grafische Datei Elektronischer Versand ist in keiner Form erlaubt, wenn kommerzielle Inhaltsanbieter selber auf den Endkundenmärkten mit entsprechenden Angeboten tätig sind (wie z.B. Science Direct/Elsevier)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Verunsicherung über Reichweite von Schranken – § 52a Wissenschafts -zentrum mit urhr- geschütztem Material eReader für summer school erlaubt wegen § 52a verboten wegen § 53a Aktions- bündnis Biblio- thek mit Passwort

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Verunsicherung über Reichweite von Schranken– Beispiel 1 Wissensc hafts- zentrum mit urhr- geschützte m Material eReader für summer school erlaubt wegen § 52a verboten wegen § 53a Aktions- bündnis Bibli o- thek

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schranke in § 53a - Kopienversand nur Einzelbestellung nur kleine Teile Versand via klassischer Post oder Fax Elektronischer Versand nur als grafische Datei Elektronischer Versand ist in keiner Form erlaubt, wenn kommerzielle Inhaltsanbieter selber auf den Endkundenmärkten mit entsprechenden Angeboten tätig sind (wie z.B. Science Direct/Elsevier)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Verunsicherung über Reichweite von Schranken – Beispiel 1 Wissenschafts -zentrum mit urhr- geschütztem Material eReader für summer school erlaubt wegen § 52a verboten wegen § 53a Aktions- bündnis Biblio- thek Ergebnis die Vorsicht siegt: gemischter Reader, klassische Kopien und einige eTexte

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Einschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten über § 38 UrhG - Embargofrist UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen (1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorschlag des Bundesrats Rückgewinnungsrecht (nach spätestens 6 Monaten) kann nicht mehr (wie bislang üblich) vertraglich abbedungen werden

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Einschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten über § 38 UrhG - Embargofrist Embargofrist Unabdingbares Rückgewinnungsrecht (nach spätestens 6 Monaten) Finanzpolitisch können die einseitig aus dem öffentlichen Bereich zu Gunsten der Verlegerseite ausgerichteten Finanzströme – das heißt die in den Verlagen privatisierten Gewinnabschöpfung – nicht mehr akzeptiert werden, da die Wertschöpfung – mit Ausnahme der Druckkosten und Werbemaßnahmen auf Seiten der Verlage – überwiegend mit Mitteln der öffentlichen Hand generiert wird. (Pflüger, T.: Die rechtliche Absicherung von Open Access. zur Position der Kultusministerkonferenz. In: Deutsche UNESCO-Kommission: Open Access, Chancen und Herausforderungen – ein Handbuch. Deutsche UNESCO-Kommission: Bonn 2007, , Zitat: 99)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Einschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten über § 38 UrhG - Embargofrist Embargofrist Monate ähnlich in der internationalen Diskussion DFG bislang nur als Empfehlung NIH jetzt verpflichtend Oktober 2007 das LHHS Appropriations Bill auch auf Druck der Taxpayer Association EU - EURAP-Studie 2007

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Einschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten über § 38 UrhG - Embargofrist Embargofrist Monate ambivalent in der Verlagswirtschaft: stillschweigende Duldung (Elsevier) Widerstand aus dem STM-Bereich (International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers – STM) Brüsseler Erklärung 2007: 9. Open deposit of accepted manuscripts risks destabilising subscription revenues and undermining peer review. Articles have economic value for a considerable time after publication which embargo periods must reflect. At 12 months, on average, electronic articles still have 40-50% of their lifetime downloads to come. Free availability of significant proportions of a journals content may result in its cancellation and therefore destroy the peer review system upon which researchers and society depend

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Übertragung der Verwertungsrechte – Einräumung von Nutzungsrechten (über § 31) UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungs- recht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. … einzufügen ein dritter Satz in Abs. 1 Für ein Werk, dessen Entstehung direkt oder indirekt mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, kann nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. einzufügen ein vierter Satz in Abs. 1 Wird für ein solches Werk ein einfaches kommerzielles Nutzungsrecht eingeräumt, so muss zeitgleich einer öffentlichen Einrichtung ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden,

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken- Schranken? Erfolgreiches Scheitern Geschäfts- und Organisationsmodelle im Open-Access-Paradigma

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Problematik der Schrankensystematik erschöpfende Aufzählung Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in der EU-Richtlinie erschöpfend aufgeführt (32) und lassen damit auch dem nationalen Gesetzgeber wenig Spielraum, das Gesetz an neuere Entwicklungen anzupassen. CONCEIVING AN INTERNATIONAL INSTRUMENT ON LIMITATIONS AND EXCEPTIONS TO COPYRIGHT Final Report P. Bernt Hugenholtz - Ruth L. Okediji Kritik und Vorschläge

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Grundsätze des fair use im Copyright Keine Copyright-/Urheberrechts- verletzung liegt vor, wenn: ein gemeinnütziger Zweck, insbesondere für Bildung und Wissenschaft, verfolgt wird Menge und Umfang der Nutzung angemessen zum Zweck stehen Eine tatsächliche oder potenzielle Marktwirkung nicht behindert wird. Problematik der Schrankensystematik keine systematische Schranke wie fair use

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Problematik der Schrankensystematik Primat der ökonomischen Verwertung Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen. (EU-Richtlinie 2001 Erwägungsgrund 44)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Problematik der Schrankensystematik Dreistufentest als quasi Naturrecht Art. 9 der Berner Konvention/Übereinkunft zum Urheberrecht besagt (ähnlich TRIPS, EU-Richtlinie), dass Ausnahmen von der exklusiven Verwertung von Werken, die durch Regelungen zum geistigen Eigentum geschützt sind (Urheberrecht, Copyright), a)nur in bestimmten besonderen Fällen erlaubt sein sollen, wenn sie b)nicht im Widerspruch zu einer normalen Verwertung stehen und dadurch c)keine unzumutbaren Nachteile für den Urheber entstehen.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Problematik der Schrankensystematik ein anderer Dreistufentest möglich? Ein auf das Allgemeinwohl verpflichteter Drei-Stufen-Test müsste besagen, dass eine kommerzielle Verwertung intellektueller Werke a)nur in besonderen Fällen erlaubt ist, b) wenn gesichert ist, dass die originalen Werke im öffentlichen Bereich frei für jedermann zugänglich, unter Referenzierung auf die Urheberschaft, nutzbar sind und c) wenn das Ausmaß der öffentlichen Verfügbarkeit in der Zuständigkeit und informationellen Autonomie der Urheber der jeweiligen Werke ist.

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schrankensystematik und Digitalisierung Kann über Schrankenregelungen ein nutzerfreundliches Urheber- recht überhaupt realisiert werden? Oder: Gibt es Alternativen zur Dogmatik des Dreistufentests? Inhalt Digitalisierung und Urheberrecht Urheberrecht im Kontext Schranken Nutzungsrechte – Eigentum? Drehen an gar nicht so kleinen Schrauben §§ 31 und 38 UrhG Chancen für positive Schranken-Schranken? Schlussfolgerungen

Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Schlussfolgerungen gegenwärtig: eher ein Scheitern der Bemühungen, ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu schaffen Krings, rechtspolitischer Sprecher der CDU- Bundestagsfraktion, hat sich weitgehend durchgesetzt: ein wissenschaftsfreundlichesUrheberrecht [ist] immer schon ein wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht das Urheberrecht schreitet fort in Richtung eines Handelsrechts ALARM!! § 52a droht mit Ende 2008 wegzufallen – Krings hat wohl Bundestag überzeugt - ein einzelner MdB schafft (vermutlich) ein Desaster für Bildung und Wissenschaft

Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Schlussfolgerungen mittelfristig: eher ein erfolgreiches Scheitern mehr und mehr Wissenschaftlern wird bewusst, dass weder die kommerzielle Verwertung noch ein verwerterfreundliches Urheberrecht die Informationsversorgung in Bildung und Wissenschaft sichern

Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Schlussfolgerungen mittelfristig: scheinbar paradox Je freier der Zugriff zu Wissen und Information gemacht wird, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Wirtschaft damit verdient werden kann. Geschäfts- und Organisationsmodelle der Informationswirtschaft werden im Bereich der Wissenschaft nur unter Anerkennung des Open-Access-Paradigma möglich sein. dennoch die reale Chance für die Informationswirtschaft Im Rahmen einer freeconomics bzw. einer commons-based economy

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schlussfolgerungen mittelfristig: Auch im Urheberrecht könnte ein Wechsel leicht vollzogen werden Zumindest für das in öffentlichen Umgebungen produ- zierte Wissen sollten die den Urhebern zustehenden Verwertungsrechte nur als einfache Nutzungsrechte übergeben werden dürfen. kommerziell frei

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schlussfolgerungen langfristig: ein Überdenken des Eigentumsbegriffs für Wissen und Information und des Verständnisses von Wissenschaftsfreiheit eine (tendenziell vollständige) Entwicklung der Informationswirtschaft in Richtung einer commons- based-economy ein Überdenken des kommerziellen Primats für den Umgang mit Wissen und Information

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folien unter This document will be published under the following Creative-Commons-License:Creative-Commons-License:

62 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Anhang – nicht im Vortrag gezeigte Folien

63 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Folien zu Schranken EU

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schranken in der EU-Richtlinie 2001 Ausnahmen und Beschränkungen sollten EU-weit einheitlicher definiert werden. (31) Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. (32) Flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen (wie Caching) sollen erlaubt sein. (33) Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. (33)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schranken in der EU-Richtlinie 2001 Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen oder Beschränkungen für bestimmte Fälle, etwa für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, zugunsten öffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive, zu Zwecken der Berichterstattung über Tagesereignisse, für Zitate, für die Nutzung durch behinderte Menschen, für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und für die Nutzung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzusehen. (34) In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. (35)

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Schranken in der EU-Richtlinie 2001 Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. (39) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen, wie der Öffentlichkeit zugängliche Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Archive, vorsehen. Jedoch sollte diese Ausnahme oder Beschränkung auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfasste Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. (40)

67 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Folien zu Fair Use

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Entscheidungskriterien für Fair use im Copyright Vier Faktoren, nach den Gerichte in den USA entscheiden, ob fair use vorliegt the purpose and character of your use the nature of the copyrighted work the amount and substantiality of the portion taken, and the effect of the use upon the potential market. Quelle:

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Entscheidungskriterien für Fair use im Copyright Nach US Supreme Court 1994 the purpose and character of your use Has the material you have taken from the original work been transformed by adding new expression or meaning? Was value added to the original by creating new information, new aesthetics, new insights and understandings? Quelle:

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Entscheidungskriterien für Fair use im Copyright the nature of the copyrighted work Because the dissemination of facts or information benefits the public, you have more leeway to copy from factual works such as biographies than you do from fictional works such as plays or novels. In addition, you will have a stronger case of fair use if the material copied is from a published work than an unpublished work. The scope of fair use is narrower for unpublished works because an author has the right to control the first public appearance of his expression. Quelle:

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Entscheidungskriterien für Fair use im Copyright the amount and substantiality of the portion taken The less you take, the more likely that your copying will be excused as a fair use. However, even if you take a small portion of a work, your copying will not be a fair use if the portion taken is the "heart" of the work. Quelle:

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Entscheidungskriterien für Fair use im Copyright the effect of the use upon the potential market. An important fair use factor is whether your use deprives the copyright owner of income or undermines a new or potential market for the copyrighted work.

73 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni 2008 Folien zum Dritten Korb

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs »Die Schaffung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts für die sich herausbildende globale Wissens- und Informationsgesellschaft bleibt ein zentrales bildungs- und forschungspolitisches Ziel. … Notwendig ist ein dritter Korb zur Novellierung des Urheberrechtes – ein Bildungs- und Wissenschaftskorb –, der die spezifischen Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der zunehmend wissensbasierten Wirtschaft stärker in den Mittelpunkt rückt. « Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs » Im Mittelpunkt dieses dritten Korbes müssen die rasanten technologischen Entwicklungen im luK-Bereich sowie die Rahmenbedingungen für die neuen Lehr- und Lemplattformen (beispielsweise E-Learning, Distance Teaching, Online Instructioning usw.) stehen [...]. « Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs Darüber hinaus setzt sich der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung dafür ein, dass » die bestehende Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) hinsichtlich der bestehenden Rechtsunsicherheiten sowie der geltenden Bereichsausnahmen überprüft und die Befristung der Regelung ersatzlos gestrichen wird.« Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

77 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni Welches Urheberrecht/Copyright wollen wir?

78 Rechte an elektronischen Publikationen – Vortrag FAZIT-Fachtagung 9. Juni Welches Urheberrecht/Copyright wollen wir?

Schrankensystematik und Digitalisierung – Symposium Kinemathek 11/ CC als Möglichkeit, informationelle Autonomie/ Selbstbestimmung von Autoren zurückzugewinnen im Rahmen des Urheberrechts, aber mit Verzicht auf einige Verwertungsrechte