Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

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 Präsentation transkript:

Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH Management im Gesundheitswesen III Industrie Arzneimittel: Regulatorische Rahmenbedingungen II Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Inhalt der Lehrveranstaltung Datum Inhalt der Lehrveranstaltung Dozent/in 11.04.2012 Einführungsveranstaltung Busse 18.04.2012 Medizintechnik-Industrie Marktentwicklung 25.04.2012 Regulatorische Rahmenbedingungen I 02.05.2012 Regulatorische Rahmenbedingungen II 09.05.2012 Kundenmanagement Henschke 16.05.2012 Telemedizin und e-Health 23.05.2012 Pharmazeutische Industrie Marktentwicklung 30.05.2012 06.06.2012 13.06.2012 Preisbildung 20.06.2012 Evaluation und Pharmakoökonomie 27.06.2012 04.07.2012 Klausurvorbereitung 11.07.2012 Klausur 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Unser Modell der Regulierungsebenen EU -> national -> GKV Patentschutz Marktzulassung Nationaler Arzneimittelmarkt Pharmakovigilanz Großhandelsvertrieb Einstufung Werbung Verschreibung & Abgabe Gewinnkontrollen Direkte Preiskontrollen GKV/NHS Preissetzung  direkt und indirekt (Fest-/ Höchstbeträge) Erstattung (Positiv-, Negativlisten, Zuzahlungen, Budgets) Verschreibung & Abgabe 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Regulierungsformen des (GKV-) Arzneimittelmarktes Regulierung des (Einzel-) Preises bzw. Zahlung Regulierung von Art und Menge Regulierung der (Gesamt-) Ausgaben X = Festbetragssystem Höchstbetragssystem Preisreduktion Rabattverträge Kassen <-> Hersteller Preisrabatte von Herstellern für GKV (Umsatz- bzw. Gewinnregulierung) ANGEBOT Pharma-hersteller - Generische Substitu- tion/ “aut idem“ Parallelimporte Apothekenzuschläge Preisrabatte von Apotheken für GKV - (Umsatz- bzw. Gewinnregulierung) Apotheken Großhandels- (höchst)zuschläge Großhändler NACHFRAGE - Generische Substitu- tion/ “aut idem“ Leitlinien Negativliste (Positivliste) (Zweitmeinung) Arzneimittelbudgets/ Richtgrößen für niedergelassene Ärzte Ärzte Zuzahlungen Aufzahlungen Fest- bzw. Höchst-betragssystem Negativliste (Positivliste) Patienten 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Regulierungsinstrumente: Wirkungsebenen und Ansatzpunkte Preis/ Kosten/Ausgaben Kosten und Qualität Wirksamkeit und therapeutische Qualität Makroebene: Gesamter GKV-Arznei-mittel-Markt, alle Kassen bzw. Leistungserbringer, Hersteller, Apotheken Arzneimittelvereinbarungen Importförderung Preissenkungen und temporärer Preisstopp Festlegung von Preisspannen für Apotheken und Großhandel Zwangsrabattierung Verbot von Naturalrabatten Ziel- vereinbarungen GKV-Negativliste Nutzenbewertung des G-BA frühe Nutzenbewertung des G-BA/ IQWiG Mesoebene: Gruppen von Ärzten und Patienten, Kassenarten, Indikationsgebiete, Arzneimittelgruppen Arztgruppenspezifische Richtgrößen Festbeträge/ Höchstbeträge (Bonusregelung für Ärzte) Arzneimittelrichtlinien Einschränkung der Verordnungsfähigkeit auf einen Teil der Patienten oder Indikationsgebiete Mikroebene: Einzelne Ärzte, Patienten, Kassen, Hersteller, Indikationen, Arzneimittel Aut-idem-Regelung Preisvergleichsliste Bonuszahlungen an Ärzte (Malus-Regelung für Ärzte) Wirtschaftlichkeitsprüfung Nutzenbewertung Quelle: Cassel D, Wille E (2006): Markt- und wettbewerbstheoretische Analyse der Regulierung des GKV Arzneimittelmarktes. Teil 3 des Gutachtens im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Steuerung der Arzneimittelausgaben und Stärkung des Forschungsstandortes für die pharmazeutische Industrie. Iges, Cassel, Wille, WIdO 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Verhandeln Rabatte Bestimmen Zuzahlungen/fordern Richtgrößen Aufsicht über regionale Kassen Bundes-ministerium für Gesundheit Für Gesundheit zuständige Landes-ministerien Versicherter/ Patient Legislative auf Bundesebene Bundestag Vertragsarzt Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Bundes- Vereinigung Krankenhaus Landeskranken-hausgesellschaft Deutsche Krankenhaus-Gesellschaft Krankenkasse Krankenkassen- Landesverbände GKV Spitzenverband Vorschläge für Reformgesetzte Vertretung Aufsicht Aufsicht über bundesweite Kassen (Bundesversicherungsamt) Behandlungspflicht Wahlfreiheit Gesetzliche Krankenversicherung Kontrahierungszwang Vergütungsverhandlungen Leistungs- und Verhandlungen über Gesamtvergütung SGB V und Reformgesetze Bestimmen Zuzahlungen/fordern Richtgrößen Setzt Festbeträge fest und definiert „zahlungsfrei wg. Preis unter Festbetrag“ Arzneimittel-hersteller Krankenhausplan Brechen Richtgrößen auf Praxislevel herunter Verhandlungen über Fallpauschalen- und Sonderentgeltkatalog Verhandlungen über (ambulanten) Leistungs-katalog und relative Vergütungshöhe Verhandeln Richtgrößen G-BA: verabschiedet AM-Richtlinien & gruppiert AM in Festbetragsgruppen Verhandeln Erstattungsbetrag Verhandeln Rabatte 06. Juni 2012 6

Management im Gesundheitswesen III: Industrie Angebotsseitig (= den Hersteller und/oder die Apotheken oder die Großhändler betreffend) Festbetragssystem Gesetzliche Preisreduktionen (üblicherweise für Arzneimittel außerhalb Festbetragssystem) Rabatte (kollektiv [Hersteller bzw. Apotheken] und krankenkassenindividuell) Generische bzw. „Aut-idem“-Substitution Parallelimporte Großhandels(höchst)- und Apothekenzuschläge Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für AM mit Zusatznutzen 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Regulierung des Erstattungspreises in Deutschland grundsätzlich: KEINE direkte Regulierung der Arzneimittelpreise aber: indirekter Einfluss auf Arzneimittelpreise durch Arzneimittelfestbeträge (§ 35 SGB V) Vereinbarung von Erstattungsbeträgen auf Basis der frühen Nutzenbewertung Arzneimittelhöchstbeträge nach Kosten-Nutzen-Bewertung „alt“ (Richtgrößen) (Parallelimporte) (Rabatte) (Zuzahlungen) 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelfestbeträge Obergrenze für die durch Krankenkassen erstattungsfähigen Kosten rechtliche Grundlage §35 SGB V Festbeträge können festgesetzt werden für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen Therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA): zuständig für die Auswahl und Klassifikation der Medikamente GKV-Spitzenverband setzt die Festbeträge fest 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelfestbeträge  GKV-Erstattungsobergrenze € Zuzahlung §35 SGB V mind. 30% Festbetrag Zuzahlung §61 SGB V (10% bis FB, mind. € 5, max. €10) GKV-Anteil Patienten-Anteil Gesetzliche Zuzahlung Patienten-Anteil Aufzahlung 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Berechnung der Zuzahlung Apothekenverkaufspreis € 70,00 € 60,00 Zuzahlung Zuzahlung gesamt € 16,00 € 6,00 Festbetrag € 60,00 € 60,00 nach §61 SGB V (10%) € 6,00 € 6,00 nach §35 SGB V (Festbeträge) € 10,00 € 0,00 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelfestbeträge I 1.) G-BA legt Gruppen von „ähnlichen“ Arzneimitteln fest Gruppenbildung erfolgt auf Basis der chemischen, pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften der Wirkstoffe: Stufe 1: „gleicher Wirkstoff“  Originalpräparat und Generika Stufe 2: „vergleichbarer Wirkstoff“  Originalpräparat, Generika, Analogpräparate („Me-too“) und deren Generika Stufe 3: „vergleichbare Wirkstoffkombinationen“  Wirkstoffkombinationen und chemisch nicht ähnliche Wirkstoffe mit vergleichbarer Wirkung 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelfestbeträge II gebildeten Gruppen müssen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen ausgenommen sind AM mit patentgeschützten Wirkstoffen, sofern ihre Wirkungsweise neuartig ist oder sie eine therapeutische Verbesserung darstellen (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) 2.) G-BA bestimmt „Vergleichsgrößen“ um den Vergleich unterschiedlicher Wirkstoffe zu ermöglichen 3.) GKV-Spitzenverband bestimmt Festbeträge 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelfestbeträge III Festsetzung der Festbeträge soll im allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung sicherstellen Festbeträge werden regelmäßig angepasst (mit Rücksicht auf die Versorgungsmaßzahl und eine so genannte Wirtschaftlichkeitsmaßzahl  nächste VL Preisbildung) Liegt der Preis 30% unterhalb des Festbetrages kann das Arzneimittel von den regulären Zuzahlungen befreit werden 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelfestbeträge – Gruppierung des G-BA Arzneimittel ist zu Lasten der GKV verordnungsfähig Unter Patentschutz Patentschutz abgelaufen Handelt es sich um ein Präparat mit therapeutischer Verbesserung? (Zusatznutzen) i.d.R. Ja Nein festbetragsfähig Keine Gruppierung Nein Ja seit 2011 Vereinbarung von Erstattungsbeträgen (nach früher Nutzenbewertung) seit 2011 „Preis ohne Mehrkosten zur Vergleichstherapie“ Gruppierung 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Wirkung: Preiswahrnehmung des Patienten (ohne FB) 16 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Wirkung: Preiswahrnehmung des Patienten (mit FB) 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Wirkung: Preiswahrnehmung des Patienten (mit FB) Befreiung von regulärer Zuzahlung wenn Preis 30% unterhalb des Festbetrages (§31 Abs. 3 SGB V) 6/2012: ca. 6.600 Präparate (3/2010: fast 13.000)* 28 *http://www.gkv-spitzenverband.de/Archiv_zuzahlbefr_Arzneimittel.gkvnet 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Wirkung der Arzneimittelfestbeträge auf den Preis Hersteller senken in der Regel den Preis ihrer Produkte auf den Festbetrag (oder 30% darunter) um den Verlust an Marktanteilen zu vermeiden 1. 8. 2005: 1.973 von 27.908 verfügbaren Packungen lagen oberhalb des Festbetrages (7,1%) Januar 2011: Umsatzanteil: 37% des GKV-Ausgabenvolumens Verordnungsanteil des Festbetragssegments: 72% der Verordnungen 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Preisindex nach Marktsegmenten seit 1989 Preisindex (Januar 1999=100) Quelle: Coca, Nink, Schröder: Ökonomische Aspekte des deutschen Arzneimittelmarktes 2010, in: Schwabe,Paffrath, Arzneiverordnungsreport 2011 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittel-Festbeträge – Marktanteile am 1. Juli 2008 45,02 % Umsatz 74,3 % Verordnungen Festbetragsregelung am 1. Juli 2006 Gruppierung nach Paragraph 35 SGB V (Stufe 1) Identische Wirkstoffe (Stufe2) Pharmakologisch therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe (Stufe 3) Therapeutisch vergleichbare Wirkung Festsetzung für mit 321 198 14.767 Gruppen Wirkstoffen Packungen 64 216 9.140 58 27 4.100 Wirkstoffkombinationen Verordnungen Umsatz 224,7 Mio. VO 3,9 Mrd.€ 135,7 Mio. VO 5,0 Mrd. € 49,7 Mio. VO 1,0 Mrd. € Einsparung 1,4 Mrd.€ 1,8 Mrd. € 0,4 Mrd. € Quelle: BKK Bundesverband, GKV-Geschäftsstelle Arzneimittel-Festbeträge 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Vorteile des Festbetragssystems Hersteller in Preisgestaltung weiterhin „frei“ „gleiche“ (maximale) Erstattung für „gleichartige“ Arzneimittel Forschung- und Entwicklungsausgaben werden in „innovative“ Produkte gelenkt Auswahl seitens des Arztes und des Patienten ist weiter gewährleistet („M“) mathematisches Verfahren lässt Akteuren keinen/sehr geringen Spielraum für die Beeinflussung des FB 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Nachteile des Festbetragssystems Kriterien unscharf: „therapeutisch vergleichbar“ „innovativ bzw. neuartig“ Dependenz der Arzneimittelmärkte (Preisbildung in Deutschland hat Einfluss auf das Ausland!) Ärmere Bevölkerungsschicht von AM oberhalb des FB quasi ausgeschlossen geringere AM-Preise  geringere Umsätze  geringere Forschungsausgaben (?) 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Berühmtestes Beispiel einer Nicht-Preissenkung: „Sortis“ 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie AMNOG (ab 2011) 01.01.2011: Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung Nutzenbewertung für jedes Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen oder nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets Preisgestaltung abhängig vom Zusatznutzen 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Erstattungsentscheidung (ab 2011) Ch.-M. Dintsios (2011): VERSORGUNGSFORSCHUNG IM LICHTE DES AMNOG - Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG & ihre Relevanz für die gesundheitsökonomisch motivierte Versorgungsforschung in Deutschland, 21.03.2011, DGGÖ - Jahrestagung 2011 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Verhandlung auf Grundlage des Zusatznutzens erheblicher Zusatznutzen (ZN) beträchtlicher ZN geringer ZN nicht quantifizierbarer ZN kein belegbarer ZN geringerer Nutzen als der der zweckmäßigen Vergleichstherapie 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Zusammenhang Festbetragsgruppensystematik und Nutzenbewertung nach § 35a SGB V Seit 2011 kann neben dem bisherigen Verfahrensweg nach § 35 SGB V eine Änderung oder eine Neubildung einer Festbetragsgruppe auch nach § 35a SGB V erfolgen: bei AM, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, ist der medizinische Zusatznutzen als therapeutische Verbesserung entsprechend nachzuweisen wenn für AM mit einem neuen Wirkstoff keine therapeutische Verbesserung festgestellt wurde  Einordnung in Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 SGB V (pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln) Verfahrensordnung des G-BA: auch bei nicht belegtem Zusatznutzen nach § 35a SGB V: Möglichkeit der Einordnung des AM mit einem neuen Wirkstoff in eine bestehende Festbetragsgruppe der Stufe 3 oder Bildung einer Festbetragsgruppe der Stufe 2 oder 3 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie Rabattregelungen Kollektivrabatte: Apothekenrabatt, € 2.05 je Packung (§ 130(1) SGB V) 6% Herstellerrabatt auf Ebene des Endverbrauchers seit 2003 für nicht festbetragsregulierte Arzneimittel (§130a(1+3) SGB V); lag 2004 bei 16% (§130a(1a)), war 2003 und 2004 bei Preiserhöhungen entsprechend höher (§130a(2)), 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013  16%(§130a(1)) Preisstand 1.August 2009 10% Rabatt für Generika seit 1. 4. 2006 (§130a(3b) SGB V); Preissenkungen seit 2007 werden entsprechend angerechnet; kein Rabatt auf Produkte, die mind. 30% unter Festbetrag liegen (theoretisch ergänzende Kollektivrabatte möglich) 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie Rabattregelungen ergänzende kassenindividuelle Rabatte (§ 130a), da Krankenkassen mit Herstellern ergänzende Rabattverträge abschließen können (normalerweise auf Wirkstoff-Ausschreibung der Krankenkasse) Krankenkassen können bei Rabattverträgen reguläre Zuzahlungen für Versicherte ermäßigen oder aufheben 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie Rabattregelungen evtl. ergänzende kassenindividuelle Rabatte mit Apotheken, Großhändlern und Herstellern bei Verträgen zur Integrierten Versorgung (§140a) Modellvorhaben (§ 63) Hausärztliche Versorgung (§ 73b) 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Weitere angebotsseitige Instrumente (auf die Apotheken gerichtet) Parallelimporte (§129 SGB V) Apotheker sind verpflichtet preisgünstige importierte Arzneimittel abzugeben, wenn die Differenz mind. € 15 oder 15% beträgt von 1998 bis 2007 ist der Marktanteil der parallel importierten Arzneimittel im Apothekenmarkt von <2% auf fast 9% gestiegen Generische Substitution (§129 SGB V) Apotheker sind verpflichtet ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt nur den Wirkstoff verschreibt eine Substitution nicht ausgeschlossen hat wirkstoffgleich: identische Wirkstärke und Packungsgröße sowie gleiche bzw. austauschbare Darreichungsform und Zulassung für gleiches Anwendungsgebiet Versicherte können gegen Kostenerstattung ein anderes AM erhalten 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Ausschluss von Aut Idem durch Ankreuzen der Kästchen! Durch die Verschreibungspraxis können Ärzte die Abgabe der Arzneimittel in der Apotheke steuern Verschreibungsarten Aut idem Mittel wird unter Handelsnamen verordnet und Substitution ist nicht ausgeschlossen: Apotheke kann das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Präparate auswählen Präparate müssen in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen sein sowie die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen Ausschluss von aut idem Apotheke darf kein anderes Arzneimittel abgeben, wenn die Ersetzung durch ein Kreuz im aut-idem-Kästchen oder einen Stempel ausgeschlossen ist Wirkstoffverordnung Wird lediglich unter der Wirkstoffbezeichnung verordnet, muss die Apotheke unter den drei preisgünstigsten Arzneimitteln wählen, die der Verordnung entsprechen Versicherte können gegen Kostenerstattung ein anderes AM nach obigen Bedingungen erhalten Ausschluss von Aut Idem durch Ankreuzen der Kästchen! 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Generic Market Characteristics Generisierung prägt Kostendämpfungspolitik in allen EU Pharmamärkten aber vorrangig in D! IMS Health Pharma Marktanalyse (1) Generic Market Characteristics AT DK FR DE IT NL CH UK National generic substitution targets *   Use of generic price reference categories Discounts / claw-back given to sick funds/insurers Generic substitution required at pharmacist level Generic substitution encouraged at pharmacist level Pharmacist incentives to use cheap generics Voluntary discounts given at pharmacy level Physicians encouraged to prescribe by INN Physicians encouraged to prescribe generically  * Physician’s are price sensitive (prescribing budgets) Generic prescribing targets for physicians Patients are cost sensitive Patients can influence product choice National level Pharmacist level Physician level Patient level *Dependent on the region and/or type of product 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie Generisierung bestimmt weltweit nachhaltig die Mengengerüste der Pharmamärkte IMS Health Pharma Marktanalyse (2) Source: IMS Health, MIDAS, Market Segmentation, MAT Sep 2009, Rx only 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie 37 37

(= die verschreibenden Ärzte und/oder die Patienten betreffend) Nachfrageseitig (= die verschreibenden Ärzte und/oder die Patienten betreffend) Zuzahlungen Negativliste (seit 1983); seit 2004 zudem genereller Verordnungsausschluss der OTC-Präparate 2011  Ermächtigung BMG zum Erlass einer Negativliste aufgehoben (jetzt in Arzneimittel-Richtlinien) Leitlinien zur Verschreibung von Arzneimitteln Arzneimittelbudgets auf Bundesebene (1993) bzw. pro KV (1994-2001) Arzneimittel-Richtgrössen pro Praxis Positivliste (1. Versuch der Einführung scheiterte 1995; 2. Versuch scheiterte 2003) Evaluation von Arzneimitteln durch G-BA bzw. IQWiG  ggf. Verordnungsausschluss in Arzneimittel-Richtlinien (seit 2004) G-BA kann Präparat zuzahlungsfrei stellen, wenn Preis 30% unterhalb des Festbetrages liegt 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie 38

10% des Abgabepreises (bis FB) Min. 5€ Max. 10€ Häufige Änderung der Zuzahlungen (in EUR pro Packung) 1994-1996 1.1.-30.6.97 1.7.97-1998 1999-2001 2002-2003 Seit 2004 N1 (klein) 1,53 2,04 4,60 4,09 4,00 10% des Abgabepreises (bis FB) Min. 5€ Max. 10€ N2 (mittel) 2,56 3,07 5,62 4,50 N3 (groß) 3,58 6,65 5,11 5,00 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Arzneimittelbudgets/Richtgrößen Arzneimittelbudgets (Kollektiver Regress) Richtgrößen (Individueller Regress) 1989 - 1992 Keine Arzneimittelbudgets Richtgrößen offiziell im Gesetz festgeschrieben, aber nicht implementiert aufgrund von Datenproblemen 1993 Gesetzlich festgeschriebene nationale Arzneimittelbudgets 1994 - 1997 Verhandelte regionale Arzneimittelbudgets 1998 Verhandelte Richtgrößen für Praxen nach Facharztgruppe, aber rechtlich ggü. Kassen nicht als Substitut für Arzneimittelbudgets durchsetzbar 1999 Gesetzlich festgeschriebene regionale Arzneimittelbudgets 2000 - 2001 ab 2002 Verhandelte Richtgrößen für Praxen nach Facharztgruppe als Standard 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Wirkung der Arzneimittelbudgets (und anderer Regulierungsformen) auf die Arzneimittelausgaben Einführung des Arzneimittel-budgets Geringere Zuzahlungen Höhere Zuzahlungen Abschaffung der Arzneimittel-budgets Herausnahme der patentgeschützten Arzneimittel aus dem Festbetragssystem 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie

Management im Gesundheitswesen III: Industrie Richtgrößen werden pro KV pro Fachgruppe für jede Praxis pro Patient/Quartal bestimmt Prüfung bei Überschreitung um 15%, potentieller Regress bei 25% 06. Juni 2012 Management im Gesundheitswesen III: Industrie