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 Präsentation transkript:

Titel der Präsentation Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) in der Fassung vom 31.01.2007 (Die Darstellung bezieht sich auf die zum Schuljahr 2007/2008 in Kraft tretende Version) Titel der Präsentation

Titel der Präsentation Gliederung I. Anpassungserfordernisse II. Neue Wege zu Abschlüssen, Berechtigungen und beruflichen Qualifikationen III. Änderungen 1. Aufnahme (§ 1) 2. Dauer der Ausbildung (§ 2) 3. Unterricht u. Stundentafel für das Gymnasium (§ 3, §17) 4. Individuelle Förderung (§ 3) 5. Bilingualer Unterricht in Sachfächern (§ 4) 6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen (§ 6) Titel der Präsentation

Titel der Präsentation Gliederung - Fortsetzung Titel der Präsentation III. Änderungen (Fortsetzung) 7. Zeugnisse (§ 7) 8. Wechsel der Schulform (§§ 11, 13) 9. Ergänzungsstunden (§§ 15, 17, 19) 10. Versetzung und Abschlüsse (§§ 20, 38, 42) 11. Abschlussverfahren und zentr. Prüfungen (§§ 28ff.) 12. NRW-Sportschulen (§ 43) 13. In- und Außerkrafttreten (Artikel II) 14. Quellenangaben

I. Anpassungserfordernisse Die Anpassung der APO-SI erfolgt vor dem Hintergrund der Neuregelungen im neuen Schulgesetz, insbesondere aufgrund des veränderten Stufenaufbaus des Gymnasiums (Modell „9 + 3“)

II. Neue Wege zu Abschlüssen, Berechti-gungen und beruflichen Qualifikationen  veränderte Wege zu Abschlüssen, Berechtigungen und beruflichen Qualifikationen.

III. Änderungen

1. Aufnahme Empfehlung der Grundschule Eltern wählen Schulform, für die das Kind mit Einschränkung geeignet ist Eltern wählen Schulform, die nicht benannt ist Pflicht der gewünschten weiterführen-den Schule, ein Beratungsangebot zu unterbreiten Pflicht der Eltern zur Teilnahme am Beratungsgespräch der gewünschten weiterführenden Schule Bleiben die Eltern bei der Wahl => Prognoseunterricht in Verantwortung des Schulamts durch zwei Lehrkräfte Bleiben Eltern bei ihrer Wahl, wird das Kind im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen Elternwille geht nicht vor, wenn ein-stimmig offensichtliche Nichteignung festgestellt wird

1. Aufnahme Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule Wahl der Haupt- oder Realschule trotz Empfehlung fürs Gymnasium Wahl der Hauptschule trotz Empfehlung für Realschule Beratung durch die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule dahingehend, der Grundschulempfehlung zu folgen Eltern bleiben bei der Wahl  Aufforderung, Kind zum Prognoseunterricht anzumelden

1. Aufnahme § 8 AO-GS i.d.F. vom 05.07.2006 Aufnahme nach Schulformempfehlung Fallkonstellationen: Eignung für HS/RS/GY, daneben Gesamtschule: Anmeldung an diesen Schulen ist zulässig. Eignung mit Einschränkung (Begründung erforderlich), Anmeldung: Beratungsgespräch über individuelle Fördermöglichkeiten in den genannten Bereichen, Eltern entscheiden abschließend. Nicht-Feststellung der Eignung, gleichwohl Anmeldung: Beratungsgespräch an weiterführender Schule, Schulamt lädt zum dreitägigen Prognoseunterricht, Entscheidung durch Schulamt auf Basis einer einstimmigen Entscheidung aus dem Prognoseunterricht. Feststellung der Eignung GY, aber Anmeldung an RS/HS: Weiterführende Schule berät und empfiehlt Teilnahme am Prognoseunterricht.

1. Aufnahme § 8 AO-GS i.d.F. vom 05.07.2006 Prognoseunterricht Zuständig: Schulamt Unterricht: Durch je eine Lehrkraft einer Grundschule und einer weiterführenden Schule Basis: Lehrplan der Grundschule, Niveau Klasse 4; MSW kann Teile vorgeben Abschlussurteil: Schulaufsichtsbeamtin/-er und Lehrkräfte Entscheidungen: Eignung „offensichtlich ausgeschlossen“ (einstimmig) Anderenfalls Ersatz der Schulempfehlung durch einen Bescheid des Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts

1. Aufnahme § 1 Abs. 2 APO-SI i.V.m. § 46 Abs. 2 SchulG: Kriterien bei Anmeldeüberhang: a) Berücksichtigung von Härtefällen b) Heranziehung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: 1. Geschwisterkinder 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache 4. in Gesamtschulen: Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit 5. Schulwege* 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten GS* 7. Losverfahren *) kommt nicht zur Anwendung, wenn am Wohnort des Schülers/der Schülerin kein Gymnasium besteht

2. Dauer der Ausbildung § 2 APO-SI: Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium fünf Jahre (Ausnahme: Gymnasien in der Aufbauform). Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen […].

3. Unterricht und Stundentafel für das Gymnasium §§ 3 Abs. 1 und 17 APO-SI: Gesamtvolumen in der S I: 188 Stunden, am Gymnasium 163 Stunden Zur bedarfsgerechten Förderung ist auch die Bildung von Teil-Lerngruppen möglich. Dabei kann vom Gesamtvolumen für Teile der Schülerschaft um bis zu 5 Stunden abgewichen werden, wenn gem. KMK-Vereinbarung 5 Stunden Wahlunterricht (z.B. AGs) angerechnet werden können. Ergänzungsstunden: a) Für Förderung in D, M, Fremdsprachen, Naturwissenschaften; b) für „erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel“, z.B. zur Schwerpunktbildung. Im WPB muss mindestens eine Fremdsprache enthalten sein. Praktische Philosophie ist nicht mehr auf Kl. 9, 10 begrenzt.

3. Unterricht und Stundentafel für das Gymnasium Anlage 3 APO-SI: Stundentafel Gymnasium: Neuzuschnitt der Stundenkontingente wg. Modell „9+3“ Außerdem Erhöhung um fünf Stunden (s.o.) als verbindlich für gezielte Förderung und Schwerpunktbil-dung der Schule zu nutzendes Unterrichtsvolumen Fächer der Gesellschaftslehre: alle müssen mindestens 6-stündig sowie in Jgst. 9 unterrichtet werden. „Politik“ wird zu „Politik/Wirtschaft“; Stärkung der ökonomischen Bildung

3. Unterricht und Stundentafel für das Gymnasium

3. Unterricht und Stundentafel für das Gymnasium

4. Individuelle Förderung Schulgesetz: § 1 Abs. 1: „Jeder junge Mensch hat … ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“ § 2 Abs. 8: „Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begeg-net die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.“ § 2 Abs. 11: „Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.“

4. Individuelle Förderung Schulgesetz und APO-SI: Grundsatz der Förderorientierung Beratung und ergänzende Angebote für besonders Begabte verbindliche Förderkonzepte in allen Schulen Ergänzungsstunden (auch für Teilgruppen) Individuelle Lern- und Förderempfehlungen und Chance zur Teilnahme an schulischen Förderangeboten Versetzung ist Regelfall; Standards müssen gewahrt bleiben Aufstiegsregelungen für Schulformwechsel

4. Individuelle Förderung § 3 Abs. 3-4 APO-SI: Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung Mindestens fünf Stunden sollen für individuelle Förderung eingesetzt werden. Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend (Lernstudio) sowie auf Zeit eingerichtet sein. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist; die die Schulform gewechselt haben; die besondere Begabungen haben.

5. Bilingualer Unterricht in Sachfächern § 4 Abs. 4 APO-SI: Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, am Gymnasium ab Klasse 8 vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.

6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen § 6 Abs. 3 APO-SI i.V.m. § 48 Abs. 2 SchulG u. RdErl.: „Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden bei der Leistungs-bewertung angemessen berücksichtigt.“ Sie fließen weder in den Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbei-ten“ noch in die „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ ein, sondern stellen einen ergänzenden Beurteilungsbereich dar. Die Bewertung erfolgt in eigener Verantwortung und pädagogi-scher Freiheit der unterrichtenden Lehrkraft, da die jeweiligen unterrichtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen Regelung des neuen LSE-Runderlasses vom 20.12.06: Verfahren: Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen des Schülers/der Schülerin, der Bewertung der Auf-gabenschwierigkeit vor dem Hintergrund des erteilten Unterrichts sowie der Ergebnisse der Lerngruppe insgesamt. Kategorien: a) LSE-Ergebnisse übertreffen bisherige Leistungen; b) LSE-Ergebnisse entsprechen bisherigen Leistungen; c) LSE-Ergebnisse liegen unterhalb der bisherigen Leistungen Bei der Festlegung der Zeugnisnote werden bei der Entscheidung zwischen zwei Notenstufen Ergebnisse der Kategorie a) positiv und Ergebnisse der Kategorie c) negativ berücksichtigt.

6. Leistungsbewertung § 6 Abs. 8 APO-SI Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Die letztgenannte Regelung soll zur Stärkung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit in den fremdsprachlichen Fächern dienen und kommt in den übrigen Fächern nicht zum Tragen.

7. Zeugnisse § 7 APO-SI i.V.m. § 49 Abs. 2 SchulG: Zusätzliche Angaben auf Zeugnissen: Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten; in Abschluss- und Abgangszeugnissen: Nur unentschuldigte Fehlzeiten Besondere Leistungen im außerunterrichtlichen Bereich Auf Wunsch: Außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten, in Abschluss- und Abgangszeugnissen auch über die gesamte Schullaufbahn hinweg Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten

Verhaltensformen Benotungsstufen 7. Zeugnisse sehr gut Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft Zuverlässigkeit/Sorgfalt Selbstständigkeit Sozialverhalten Verantwortungs- bereitschaft Konfliktverhalten Kooperationsfähigkeit Benotungsstufen sehr gut gut befriedigend unbefriedigend Aufnahme ergänzender Bemerkungen möglich

8. Wechsel der Schulform §§ 11 und 13 APO-SI i.V.m. § 46 Abs. 8 SchulG: Während der Erprobungsstufe: Überprüfung in 5/1, 5/2 und 6/1, ggf. Empfehlung an die Eltern; Aufstieg bei Notendurchschnitt von 2,0 in den schriftlichen Fächern Ende der Erprobungsstufe: Alte Regelung Im Verlauf der Sekundarstufe I: Versetzungskonferenz der RS/HS empfiehlt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel. Beachte: Zweite Fremdsprache! Übrige Regelungen: Wie bisher

9. Ergänzungsstunden §§ 15, 17 und 19 APO-SI: Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Naturwissenschaften sowie für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel verwendet. Die Schulkonferenz beschließt hierfür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

10. Versetzung und Abschlüsse § 20 Abs. 1 APO-SI i.V.m. § 50 SchulG: Förderung und Versetzung: Schülerinnen und Schüler sind „so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen ge-wahrt bleiben.“ Individuelle Lern- und Förderempfehlungen, zudem Mög-lichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten und Einbeziehung der Eltern. Die besonderen Versetzungsbestimmungen für die Schulformen bleiben materiell unverändert.

10. Versetzung und Abschlüsse §§ 22 und 42 APO-SI: Nachprüfungen: Im Wesentlichen bekannte Regelungen mit redaktionellen Anpassungen Fortschreibung, dass keine Nachprüfung in den Fächern der schriftlichen Prüfung möglich ist. Klarstellung, dass am Gymnasium keine Nachprüfung zur Verbesserung von „ungenügend“ auf „mangelhaft“ mög-lich ist.

10. Versetzung und Abschlüsse §§ 38 ff. APO-SI: Abschlüsse und Berechtigungen am Gymnasium bei entsprechenden Leistungen: Ende Kl. 9: ein dem HS-Abschluss gleichwertiger Abschluss Ende Kl. 10: ein dem HS-Abschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (bis 2009/2010, danach auf der Basis der APO-GOSt – Ausnahme: Gymnasium in der Aufbauform) Ende Kl. 10: Mittlerer Schulabschluss (FOS-Reife) nach dem Verfahren gem. § 28 APO-SI (bis 2009/2010, danach auf der Basis der APO-GOSt – Ausnahme: Gymnasium in der Aufbauform) Ende Kl. 10: Versetzung beinhaltet Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, auch der entsprechenden Bildungsgänge des Berufskollegs (ab 2010: Ende Klasse 9 – Ausnahme: Gymnasium in der Aufbauform):

11. Zentrale Abschlussverfahren § 28 Abs. 1 APO-SI: Bis incl. 2009/2010 in Klasse 10 auf der Basis der Vor-schriften der APO-SI, danach nach neuer APO-GOSt (in Kraft zum 01.08.2009) Im Übrigen erfolgt Umsetzung der schon angekündigten Regelungen.

§ 43 APO-SI: 12. NRW-Sportschulen NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind. Die Aufnahme in eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 in eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule erfolgt nur bei nachgewiesener Eignung über eine sportpraktische Prüfung.

13. In- und Außerkrafttreten Artikel 2 APO-SI: Gestuftes Inkraft- und Außerkrafttreten von Teilen: 1. Termin: 15.02.2007 (Verkündung) 2. Termin: 01.08.2007 3. Termin: 31.07.2009 4. Termin: 31.07.2010

14. Quellenangaben Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/SchulG_Text.pdf APO-SI: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_SI-07-08.pdf AO-GS: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/AO_GS.pdf