Rechtliche Rahmenbedingungen

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb vom Jugendhaus Jugendzentrum Spielmobil Kinder- und Jugendzirkus

GEMA - Gründung der Verwertungsgesellschaft „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte“

Die Rechte der Urheber sind gesetzlich geschützt durch das Urheberrechtgesetz : Inhalt: Der Urheber hat das ausschließliche Recht – „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten“ und „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (Der Nutzer muss fragen) – auf „eine angemessene Vergütung“ (Der Nutzer muss bezahlen) Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. (z.B. GEMA, GVL,VG-Wort)

Wer ist die „GEMA“ ??? Die GEMA ist die staatlich anerkannte Treuhänderin der Musikschaffenden und verwaltet deren Nutzungsrechte Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt

Komponisten, Textdichter, Verleger Die Aufgaben der GEMA Lizenz-zahlung Musiknutzer GEMA Vermittlerin Tantiemen Komponisten, Textdichter, Verleger

Die internationalen Verbindungen der GEMA – Gegenseitigkeitsverträge – Weltrepertoire der Musik – GEMA-Vermutung

Sie kassiert Lizenzzahlungen z.B. für: – Aufführung von Live-Musik – Wiedergabe von Tonträgern/ Bildtonträgern – Wiedergabe von Funksendungen – Filmvorführungen – Vervielfältigung von Tonträgern und Bildtonträgern – Sendung / Übertragung von Musik – Online-Musiknutzungen

Der Weg zur Lizenz Meldung der geplanten Musiknutzung an die GEMA Bezirks- bzw. Generaldirektion Lizenzberechnung durch die GEMA 3. Lizenzerwerb durch Vertrag

Nutzung von Musikwiedergaben in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit war ein Risiko Viele Träger der Jugendarbeit waren in einer rechtlichen Grauzone Grund: unterschiedliche Auslegung des Urheberrechts.

GEMA-BEFREIUNG für Jugendarbeit ? Der umstrittene § 52, Satz. 3 UrhG: (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.

Das Ziel des Gesamtvertrages: „WR-OKJE“ ? - Nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 4 UrhWG soll damit der gesellschaftlichen Bedeutung der erzieherischen Arbeit und der außerschulischen Bildung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit angemessen entsprochen werden. - In gegenseitiger Berücksichtigung und Anerkennung der sozialen Belange der Träger von Offener Kinder- und Jugendarbeit, sowie der berechtigten Belange der Werkschöpfer, soll ein Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Kinder- und Jugendarbeit bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrages nach §§ 11 bis 13 SGB VIII geschaffen werden.

Vorteile des Tarif „WR-OKJE“ : Ein Pauschaltarif für fast alle Musikdarbietungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit Einfache Handhabung des Zahlungs- und Meldeverfahrens, (Entlastungen für Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit aber auch für die GEMA). Die Rechtssicherheit für die Träger beendet das Risiko von Grauzonen.

Was erlaubt der Tarif „WR-OKJE“ ? Die Live-Darbietungen von Musikwerken und die Musikwiedergabe in Einzelveranstaltungen, auch in Verbindung mit Tanz. Die Musikdarbietungen mit Tonträgern in den sogenannten Dauernutzungen, auch in Verbindung mit Tanz. Die Aufführung von urheberrechtlich geschützten Tonwerken in Video/Tonfilmvorführungen. Diese Musikdarbietungen müssen innerhalb der ständigen Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit des Trägers stattfinden. Zu den anerkannten Einrichtungen zählen auch bewegliche Einrichtungen, die regelmäßig zur Durchführung von Angeboten des Trägers für Kinder- und Jugendarbeit genutzt werden.

Was kostet der Tarif „WR-OKJE“ ? Ziffer 4 Vergütungssätze, Abs. 1 Gesamtvertrag Besonderer Vergütungssatz In Würdigung der sozialen und kulturellen Belange der Begünstigten erklärt sich die GEMA bereit, für deren Musikdarbietungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Begünstigten erfolgen und bei denen kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt von mehr als 5 EUR erhoben wird, folgende besonderen Vergütungssätze zu berechnen: a) Musikdarbietungen an mehr als 16 Tagen im Monat: 200.- Euro b) Musikdarbietungen an bis zu 16 Tagen im Monat: 150.- Euro Die Pauschalvergütungen sind jährlich pro Einrichtung zu entrichten. Zu den Beträgen kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer . (derzeit 7 %)

Weitere Vorteile des Tarif „WR-OKJE“ : (Auszug aus Ziffer 4 Gesamtvertrag) Vorzugsvergütungssatz: Für Musikdarbietungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Begünstigten erfolgen und für die ein Eintrittsgeld oder sonstiger Unkostenbetrag von mehr als 5,- € erhoben wird, gelten die jeweils gültigen Vergütungssätze der GEMA, wie sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, unter Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20 % auf den Normaltarif.

Mitteilung an die GEMA zum Antrag des Tarifs WR-OKJE: 1. Angaben zur Einrichtung Bezeichnung: Straße: PLZ, Ort: Die Einrichtung ist an folgenden Wochentagen geöffnet*: Mo Di Mi Do Fr Sa So Ansprechpartner der Einrichtung: Funktion: Telefon: Telefax: E-mail: Träger der Einrichtung: Anschrift des Trägers (Straße, PLZ, Ort) Ansprechpartner beim Träger: (Funktion/Telefon/Telefax/E-mail) 2. Wir bestätigen, dass die Einrichtung anerkannt ist als: Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemeinnützig

Mitteilung an die GEMA zum Antrag des Tarifs WR-OKJE: Es finden außerdem Veranstaltungen statt: Veranstaltungen, die nicht durch einen Vertrag nach den Vergütungssätzen WR-OKJE abgedeckt sind und rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung bei der GEMA lizenziert werden müssen: Live-Musik-Wiedergabe mit Tanz und einem Eintrittsgeld / Kostenbeitrag von mehr als EUR 5,00 je Veranstaltung / je Abend Tonträgerwiedergabe mit Tanz und einem Eintrittsgeld / Kostenbeitrag von mehr als EUR 3,00 je Veranstaltung / je Abend ohne Tanz und mit Eintrittsgeld / Kostenbeitrag von mehr als EUR 5,00 je Veranstaltung / je Abend Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung andere Räume, Hallen, Open-Air etc.

Fragebogen zum Antrag auf die Vergütungssätze „WR-OKJE“ Zur Beschallung unserer Einrichtung mit Hintergrundmusik verwenden wir: Radio Tonträger, ausschließlich industriell hergestellt Tonträger in Form von gebrannten CDs, MP3, iPod, Notebook etc. Discothekenanlage, ausschl. industriell hergestellte CDs, Vinyl Discothekenanlage auch mit gebrannten CDs, MP3, iPod, Notebook Fernsehgeräte Video / DVD wie vor, jedoch ausschließlich mit industriell hergestellten Bildtonträgern wie vor, auch mit teilweise selbsthergestellten Bildtonträgern MP4 etc.

Die aktuellen Regeln zum Diskoangebot: Tonträgerwiedergabe mit Tanz Der Antragsteller versichert durch seine untenstehende Unterschrift, dass bei den Tonträgerwiedergaben mit Tanz: Die Größe der beschallten Fläche bei oder unter 200 qm liegt Das Eintrittsgeld oder sonstige Entgelt pro Besucher und Veranstaltung EUR 3,00 nicht überschreitet Der Jahresumsatz der Einrichtung EUR 30.000,00 (ohne Anrechnung öffentlichen Zuschüsse im Bereich Personalkosten / Mietzuschüsse) nicht überschreitet die Veranstaltung sich in ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung ausschließlich an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren richtet.

Was ist auch künftig nicht erlaubt ??? Ziffer 7. Unerlaubte Musikdarbietungen (Gesamtvertrag) (1) Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die eine Einwilligung nicht ordnungsgemäß erworben wird. In diesen Fällen gelten für die Berechnung die Normalvergütungs-sätze, wie sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. (2) Das Recht der GEMA zur Berechnung von Schadenersatz (doppelte Normalvergütung) bleibt unberührt. (KK-Aufschlag)

DIE GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten WICHTIG: Diese Verwertungsgesellschaften können bei Musiknutzung in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit ebenfalls Forderungen stellen: DIE GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Die GVL nimmt die Leistungsschutzrechte der Tonträger- und Bildtonträgerhersteller sowie der Interpreten wahr. Diese Rechte werden immer dann berührt, wenn die Musiknutzung in Form von Tonträger- oder Bildtonträgermusik erfolgt.

DIE VG-WORT = Verwertungsgesellschaft Wort Die VG-Wort nimmt die Rechte der Wortautoren wahr. Dieses können sowohl Schriftsteller, als auch Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Berichterstatter etc. sein. Diese Rechte werden grundsätzlich bei der Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen berührt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Wiedergabe von Sendungen privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen handelt.

Die gesetzlichen Rechte der GVL und VG-Wort werden in Form von Zuschlagstarifen auf den GEMA-Tarif berechnet. Diese Zuschläge werden im der Tabelle in der Arbeitshilfe dargestellt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenreduzierung werden diese Vergütungen ebenfalls von der GEMA erhoben, d. h. die GEMA ist von den anderen Verwertungsgesellschaften zum Inkasso berechtigt.

Wann passt der „Wartehallen-Tarif“ ? Lösung für kleine Einrichtungen ohne Cafe, ohne Veranstaltungsprogramm (Nur Hintergrundmusik) Jährlicher –Vierteljährlicher - Monatlicher Tarif : bis zu 100 m² Größe: 56,10€ - 15,40€ - 5,60€ über 100 m² Größe: 81,90€ - 22,50€ - 8,20 € Grundlage: Vergütungssätze M -U für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer III. Besondere Vergütungssätze für regelmäßige Tonträgerwiedergabe 3. Tonträgerwiedergabe zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz in Aufenthaltsräumen, Warteräumen u.ä. ohne Wirtschaftsbetrieb (außer Schalterhallen von Banken u.ä., Wartehallen auf Flughäfen)

Was geht wirklich „Gemafrei“ ??? Live-Konzert mit Bands, die nur eigene Werke spielen (Musik + Text) Nachweis der Konzertfolge auf Musikfolgeliste der GEMA Prüfung der Liste durch GEMA danach Freistellung

Vielen Dank Informationen über die GEMA und ihre Bezirksdirektionen http://www.gema.de Informationen über die BAG-OKJE e.V. http://www.offene-jugendarbeit.info Informationen über die AGJF e.V. http://www.agjf.de