Sächsisches SAW- Vernetzungstreffen,

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 Präsentation transkript:

Sächsisches SAW- Vernetzungstreffen, 07.03.09 „ALG II und Studierende“

Gliederung ALG II für Studierende Teilzeitstudium, Beurlaubung Mehrbedarfe Darlehen in Härtefällen Promotion Wohnkostenzuschuss Sozialgeld Sozialhilfe Ausländische Studierende ALG II und Unterhalt Vermögensprüfung Bedarfsbestimmung Einkommensanrechnung Eingliederungsmaßnahmen

Grundsatz Studierende sind Bafög berechtigt und deshalb können grundsätzlich kein ALG II beantragen. “Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder ... dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden” (§7 Abs. 5 SGB II) Es kommt auf die abstrakte Förderfähigkeit und nicht auf den individuellen Anspruch an

Beurlaubung und Teilzeitstudium Im Umkehrschluss, wenn Studierende nicht nach Bafög förderfähig sind, können ALG II beantragen Beurlaubte Studierende “Wird die Ausbildung für länger als 3 Monate unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung, es können Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden” (trotz Abwimmeln auf Durchführungshinweise des BA zum §7 SGB II hinweisen!) - politische Forderung für StuRä: Studierende in wirtschaftlichen Notlagen sollten sich beurlauben lassen können, damit sie ALG II beanspruchen können * Tipp: Erklärung der Eltern, dass sie aufgrund der unterbrochenen Ausbildung sich von der gesetzlichen Unterhaltspflicht befreit sehen

Beurlaubung und Teilzeitstudium Teilzeitstudierende können reguläre ALG II Leistungen beantragen, weil sie nicht als ordentliche Studierende Bafög berechtigt sind “Nimmt die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen nicht voll in Anspruch und ist der Antragsteller deshalb von Leistungen nach Bafög ausgeschlossen, ist die Gewährung von ALG II möglich” (trotz Abwimmeln auf Durchführungshinweise des BA zum §7 SGB II hinweisen!) * Tipp: Antrag auf Vorabentscheid beim Bafög-Amt stellen, bei Ablehnung der ARGE vorlegen Zweite Ausbildung, die nicht durch Bafög gefördert wird? Strittig noch

Mehrbedarfe (§21 SGB II) Sollen nicht den ausbildungsbedingten Bedarf decken, d.h. selbst als Bafög-Empfänger kann man ALG II für Mehrbedarfe beantragen Der Bafög-Höchstsatz von 643€ wird hier zugrunde gelegt und 218€ für Mietkosten, was der Bedarfsdeckung oft nicht ausreicht Schwangerschaft ab der 12. Woche, 17% vom Regelsatz Alleinerziehende, 36% vom Regelsatz Für 1 Kind unter 7, 12% für Kind über 7 Behinderte Studierende Studierende, die aufgrund Krankheit einer kostenaufwändigeren Nahrung bedürfen einmalige Beihilfe für Erstaustattung bei Schwangerschaft und Geburt, für die Wohnung inkl. Hausrat (alle Studierende antragsberechtigt, da kein ausbildungsbedingter Bedarf)

Darlehen in Härtefällen Wenn ein Studierender kurz vor Abschluss steht und die nicht Gewährung einer finanziellen Unterstützung den Abschluss und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefährden würden. 56% der Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen nicht zurückgefordert werden. Antrag auf Erlass kann man stellen nach §44 SGB II Studierende deren Abschlussfinanzierung durch Verschulden Dritter wegfällt Studierende mit Kind, chronisch Kranke und Behinderte, da ihnen eine Erwerbstätigkeit noch zusätzlich unzumutbar wäre

Promotion, Wohnkostenzuschuss, Sozialgeld Promotionsstudium ist nicht Bafög förderfähig also ALG II Berechtigung gegeben. * Um ständige Eingliederungsmaßnahme zu vermeiden, das Promotionsstudium als Weiterbildung darstellen, die eigene Berufschancen verbessert Wohnkostenzuschuss für Bafög-Empfänger Bafög Empfänger die bei ihren Eltern wohnen erhalten 48€ für Unterkunftskosten. Wenn Eltern aber Empfänger von Sozialleistungen sind, kann man einen Antrag auf Übernahme “ihrer ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung”. Sozialgeld für Kinder Studierender Studierende mit Kind (§28 SGB II) können Sozialgeld für ihre Kinder (211€ + Mietanteil des Kindes) und Kinderzuschlag beantragen, selbst wenn sie nicht ALG II berechtigt sind

Sozialhilfe, Ausl. Studierende Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (SGB XII) Sollen ebenfalls nicht den ausbildungsbedingten Bedarf decken: Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Altenhilfe, Blindenhilfe, Bestatattungskosten. Anspruch bei Einkünften unter 702€ + angemessene Unterkunftskosten (zzgl. 246€ Familienzuschlag) Ausländische Studierende Grundsätzlich berechtigt, wenn hilfebedürftig, erwerbsfähig, Aufenthaltort in der BRD, ortsanwesend. Gefährdet aber die Verlängerung des Aufenthaltstitels und somit verwehrt. Nicht berechtigt wenn “allein aus dem Zweck der Arbeitssuche” in der BRD. Ein Jahr aufenthaltsberechtigt zum Zweck der Arbeitssuche aber ohne Anspruch auf ALG II (auch EU Bürger!!!)

ALG II und Unterhalt Das Amt kann auf Unterhalt von EhegattInnen oder Eltern verweisen. Auf Unterhalt der Eltern kann aber nicht verwiesen werden wenn Studierende ALG II als Darlehen beziehen Studierende über 25 sind und keinen Unterhalt mehr bekommen Studierende unter 25, die eine Erstausbildung abgeschlossen haben oder gerade beurlaubt sind Studierende schwanger sind oder ein eigenes Kind unter 6 Jahren betreuen Studierende unter 25 im eigenen Haushalt, bereinigtes Einkommen der Eltern den Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt Auch ohne Vergütung auf Arbeitsvertrag dringen; Kündigung und Pflichtpraktikum; Hilfe von Gewerkschaften

Vermögensprüfung Wenn man mehr als die festgelegten Vermögensgrenzen hat, soll man erstens das eigene Vermögen aufbrauchen. Als Vermögen zählt, was man in der Bedarfszeit bereits hat. Geldvermögen: Sparbücher, Lebensversicherungen, Anlage zur Altersvorsorge, Wertpapiere Sachvermögen: Wohneigentum, Hausrat, Erbstücke, Kfz, Schmuck, Grundstück Muss nicht alles veräußert werden! (geerbtes Haus wo Eltern noch wohnen, angemessener Hausrat auch Computer und Fernseher, Vermögen dessen Verwertung hoffensichtlich unwirtschaftlich ist, zur Fortsetzung des Studiums unentbehrliches Vermögen, angemessener Kfz – unter 7500€ -, selbst genutztes angemessenes Eigenheim) Schönvermögen 150€ pro Lebensjahr (mind. 3100€) für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft Zweckgebundene Beträge pro Person in der Bedarfsgemeinschaft für Altersvorsorge und Anschaffungen

Bedarfsbestimmung Regelsatz Alleinstehende 351€ zusammen lebende Paare pro Person 316€ Kinder bis 14 211€ Kinder 15-25 in Bedarfsgemeinschaft mit Eltern, Nicht erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft 281€

Bedarfsbestimmung Kosten für Unterkunft und Heizung “angemessen” Miete durch Anzahl der zusammen wohnenden Personen pro Kopf berechnet. Angemessene Miete basiert auf örtliche Mietspiegel. Nach Urteil des BSG rechte Spalte der Wohngeldtabelle +10%. Bei Eigentumswohnung können Heizungskosten übernommen werden. Zunächst Kosten in voller Höhe “längstens bis auf 6 Monate” übernommen, bei Studierenden sind meistens Zwangsumzüge unzumutbar Wenn Umzug erforderlich kann die BA unterstützen, evtl. Schönheitsreparaturen übernhemen. Miet- und Energierschulden können übernommen werden, wenn “dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht”. Einmalige Beihilfen für “unabweisbaren Bedarf” als Darlehen gewährt

Einkommensanrechnung Als Einkommen gelten nicht (Leistungen nach SGB II und SGB XII, Elterngeld bis 300€, Mutterschaftsgeld bis 300€, Einnahmen von SozialgeldempfägerInnen unter 15 wenn unter 100€, zweckbestimmte Einnahmen die nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen wie Einkünfte aus AE unter 2100€, 20% des Bafög pauschal für Ausbildungskosten, Kinderbetreuungszuschlag im Bafög, Pflegegeld für bedürftige Personen, Zuwendungen der freien Wohlfahrt wie Möbelspenden...) Als Einkommen gelten (vorrangige Sozialleistungen wie ALG I, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, Bafög, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Selbständigkeit, aus Vermietung und Bildungskrediten..)

Einkommensbereinigung Einkünfte werden auf ALG II Bedarf nicht voll angerechnet. Anrechnungsfrei sind: Steuern Sozialversicherungsbeiträge Unterhaltsverpflichtungen Pauschaler Grundfreibetrag von 100€ Von 100 bis 800€ 20% des 100€ übersteigenden Einkommens, von 800 bis 1200€ zusätzlich 10% des 100€ übersteigenden Einkommens Erklären, was ein Tarifvertrag ist

Einkommensbereinigung Beispiel Eine allein erziehende Studentin mit 3jährigem Kind hat Unterkunftskosten von 350€. Über Minijob verdient 400€. Der Vater des Kindes zahlt monatlich 150€ Unterhalt, die Studentin bekommt 154€ für ihr Kind. Bedarfsberchnung Studentin 351€ Regelsatz+ 175€ Unterkunftskosten+ 126€ Mehrbedarf = 652€ Bedarf ihr Kind 211€ Regelsatz+ 175€ Unterkunftskosten = 386€ Bedarf 652€+386€ = 1038€ Gesamtbedarf

Einkommenbereinigung Einkommensbereinigung 400€ Minijob – 100€ Grundbetrag – 60€ Zusatzbetrag (20% von 300€, dem Betrag der 100€ übersteigt) = 240€ anrechenbares Einkommen Vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft werden die 240€ anrechenbare der Studentin, die Unterhaltszahlungen des Vaters 150€ und das Kindergeld fürs Kind 154€ abgezogen, um den ALG II Anspruch zu ermitteln 1038€ – 240€ – 150€ – 154€ = 494€ ALG II Anspruch

Eingliederungsmaßnahmen Jobangebote kommen nur für beurlaubte und Teilzeitstudierende in Frage Bei Härtefällen sind Jobangeboten unzumutbar bei Verhandlungen passende Eingliederungsvereinbarungen abschließen

Danke, dass ihr das bis hier ausgehalten habt ;-)