Suchthilfe im DW Rosenheim Leitfaden für die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Suchthilfe in Stadt und Landkreis Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim Ausgangslage: Klienten sowohl mit Erziehungsproblemen / Verdacht auf Kindeswohlgefährdung als auch mit Suchtproblematik im Bereich Jugend- und Suchthilfe Potentielle Gefährdung der gesunden Entwicklung minderjähriger Kinder von suchtmittelmissbrauchenden Eltern Kooperationspartner: Fachambulanz für Suchterkrankungen der Diakonie Rosenheim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Rosenheim Kreisjugendamt Rosenheim Ziele der Arbeitsgruppen: Förderung und Ausbau der Kooperation Förderung des fachlichen Austauschs zwischen den Institutionen Entwicklung eines standardisierten Verfahrens, um eine bestmögliche Vernetzung der jeweiligen Fachkompetenzen zu erreichen 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim 5 Klienten-Kategorien Suchtkranke Eltern Junge Erwachsene (18 – 21 Jahre) Jugendliche (14 – 17 Jahre) Kinder (bis 13 Jahre) Substituierte Klienten mit Kindern 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
I. Suchtkranke Eltern a) Jugendamt JA ist in der Familie beraterisch tätig und stellt Suchtproblematik fest Vermittlung der Eltern in die Fachambulanz (Orientierungsgruppe als Informations- und Beratungsangebot) bei Gefährdung des Kindeswohls: Verpflichtung zur Orientierungsgruppe (mit schriftlicher Bestätigung) Gegenseitige Schweigepflichtsentbindung Rückmeldung der Eltern an JA über Gesprächsergebnis evtl. Kontakt zwischen FA und JA zur Abstimmung weiterer Maßnahmen bei Bedarf Helferkonferenz (Eltern, Kindern/Jugendlichen, FA und JA) Unterscheiden nach Institution, wer erster Ansprechpartner ist (FA oder JA) Hier nur Orientierungshilfen!!! Gespräche verlaufen sehr motivierend, informativ, unterstützend; derart, dass Einsicht beim Klientel gewonnen wird 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
I. Suchtkranke Eltern b) Fachambulanz Im Beratungsprozess wird eine mögliche Kindeswohlgefährdung deutlich Besprechen der Thematik mit den Eltern Empfehlung und Motivation zur Kontaktaufnahme mit dem JA Info über Tätigkeit des JA (Jugendamt als Hilfe, nicht als Bedrohung) 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim 1. Eltern nehmen Angebot Jugendamt in Anspruch 2. Eltern nehmen Angebot Jugendamt nicht in Anspruch Schweigepflichtsentbindung Eltern vereinbaren Termin bei Jugendamt parallele Beratung durch Fachambulanz und Jugendamt gemeinsame Absprachen, ggf. Helferkonferenz (Wenn weiterhin Kontakt besteht) Thematisierung des Kindeswohles Möglichkeit der anonymen Fallbesprechung zwischen Fachambulanz und Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls: Mitteilung ans Jugendamt (§ 8a Abs. 2 SGB VIII) 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
II. Junge Erwachsene (18 – 21 Jahre) a) Jugendamt JA ist beraterisch tätig und stellt Suchtmittelproblematik fest Vermittlung in die Fachambulanz (Orientierungsgruppe O24 / Einzelgespräch) Schweigepflichtsentbindung fachlicher Austausch, Helferkonferenz, etc. 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
II. Junge Erwachsene (18 – 21 Jahre) b) Fachambulanz Klient ist an FA angebunden (Orientierungsgruppe O24, Beratung, FreD-Kurs) a) Kein Beratungsbedarf d. JA b) Beratungs- u. Unterstützungsbedarf (betreutes Wohnen, Erziehungsbeistandschaft, etc.) ggf. Terminvermittlung ggf. Vermittlung an andere Institutionen (Jugendwerkstatt, BfZ, etc.) Schweigepflichtsentbindung Fachlicher Austausch, Helferkonferenz, etc. 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim Suchtmittelproblematik nicht im Vordergrund Suchtmittelproblematik im Vordergrund Jugendamt klärt Beratungsbedarf installieren passender Angebote durch JA („Maßanzug“ je nach Bedarf) ambulant: Orientierungsgruppe O24 Einzelgespräch(e) Familiengespräch(e) Frühintervention (FreD) Helferkonferenz stationär: z.B. therapeutische WG, Einrichtung f. junge Erwachsene Fachambulanz klärt weiteren Bedarf ggf. Kooperation mit JA Vermittlung Motivationsphase: Orientierungsgruppe O24 Einzelgespräch(e) Familiengespräch(e) Frühintervention (FreD) Helferkonferenz ambulant: ARS KiJu-psychotherapeut stationär: Entwöhnungsbehandlung Soziotherapie KiJu-psychiatrie *Frühintervention bei erstauffälligen Dogenkonsumenten 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
III. Jugendliche (14 – 17 Jahre) a) Jugendamt JA stellt Suchtmittelkonsum als Thema fest: JA hält ggf. Rücksprache mit den Eltern (Anonymisierte Fallbesprechung mit FA möglich) Vermittlung der Eltern bzw. des Jugendlichen in die FA Diagnostische Abklärung und ggf. Rückmeldung an JA (Schweigepflichtsentbindung!) Intervention je nach Bedarf a) Beratung (Einzel / O24) b) Frühintervention (FreD) c) Helferkonferenz / Familiengespräch d) Vermittlung (ambulant / stationär) 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim Wichtig für jegliche Form der Beratung / Vermittlung: Frühzeitige Abklärung der Kostenübernahme (evtl. Mischfinanzierung) Weiterführende Maßnahmen rechtzeitig installieren Vermeidung von Betreuungslücken Eltern in die Verantwortung nehmen 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
III. Jugendliche (14 – 17 Jahre) b) Fachambulanz Klient ist an FA angebunden (FreD, Einzelberatung) a) Kein Beratungsbedarf d. JA ggf. Vermittlung an andere Institutionen (Jugendwerkstatt, BfZ, etc.) 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim b) Beratungsbedarf / Unterstützungsbedarf d. JA Kindeswohl nicht gefährdet Kindeswohl evtl. gefährdet - Motivation zur Kontaktaufnahme - Anonymisierte Fallbesprechung (JA als Unterstützung) - Hinzuziehen der Eltern - Offizielle Meldung an JA Gängige Rechtssprechung: Kinder und Jugendliche haben ein recht auf informelle Selbstbestimmung auch gegenüber den Erziehungsberechtigten § 8 Abs. 3 SGB VIII: Beratung von Kinder und Jugendlichen auch ohne Wissen der Erziehungs- berechtigten möglich, wenn dadurch der Beratungszweck vereitelt würde § 13 StGB: Garantenpflicht: - zu betreuende Personen sind vor einer möglichen Gefährdung zu be- schützen - Abwägung ob Strafanzeige / Mitteilung an JA nötig ist - geregelte Verfahrenswege sind einzuhalten 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim IV. Kinder (bis 13) Jugendamt stellt Suchtmittelkonsum als Thema fest Eltern sind in die Verantwortung zu nehmen Schweigepflichtentbindung durch die Eltern Jugendamt nimmt Kontakt mit der FA auf (§8a Abs. 1 SGB VIII) Diagnostik Intervention nach Bedarf a) Beratung b) Vermittlung c) Helferkonferenz d) Familiengespräch Kinder unter 13 tauchen in der FA kaum auf 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
V. Substituierte Klienten mit Kindern a) Substituierter in FA b) Substituierter in JA Verdacht des Substanzgebrauchs Klärung ob Substitution Psychosoziale Betreuung Ziel: Klient stellt Kontakt zum JA her Kooperationsvertrag mit JA Thematisierung des Kindeswohls und der Erziehung in der Beratung Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Meldung an Jugendamt 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim 1. Liegt Psychosoziale Beratung vor: 2. Liegt Psychosoziale Beratung nicht vor: Schweigepflichtsentbindung zu FA Absprache nach Bedarf Bescheinigung der Psychosozialen Beratung vorlegen lassen Verpflichtung zur Psychosozialen Beratung (gesetzlich geregelt) Schweigepflichtsentbindung Absprache nach Bedarf Kontaktaufnahme mit substituierendem Arzt 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Grundsätze der Kooperation: Bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung: Fallbesprechung (persönlich oder telefonisch) Gegenseitige Teilnahme an Teambesprechungen Gemeinsame Hilfeplangespräche mit den Klienten Direkte Vermittlung zur Kontaktaufnahme (Bestätigung) Einberufen von Helferkonferenzen Liegt keine Schweigepflichtentbindung vor: anonymisierter fachlicher Austausch per Telefon Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Pflicht zur Meldung (§ 8a SGB VIII) 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim
Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! 25.03.2017 Ludwig Binder, Fachambulanz für Suchterkrankungen, Rosenheim