Informationsveranstaltung für Amsträger

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 Präsentation transkript:

Informationsveranstaltung für Amsträger District 111 NB Informationsveranstaltung für Amsträger Im Lionsjahr 2010/2011 Ritterhude 27.02.2010

Kabinettsbeauftragter für Satzung und Organisation, Recht im District 111 NB Alfred Renze

Die rechtliche und operative Struktur der Lions Organisation- Haftung der Amtsträger

Vorwort: Oft wird geltendes Recht nicht beachtet weil es nicht verstanden wird; oft aber auch nicht, weil es nicht mehr oder nicht mehr richtig angewendet wird.

Lions sind eine in den USA konzipierte, gegründete und organisierte, aus den USA auch streng zentral verwaltete und kontrollierte Serviceorganisation mit internationalem Anspruch und Auftrag. Ausschließlich die internationale Satzung incl. Zusatzbe-stimmungen bestimmt daher die Organisation und die Rechtsstruktur der Vereinigung und aller Untergliederun-gen.

Untergliederungen von LCI sind nach Vor-gabe der Internationalen Satzung: a. die Clubs, die nach Art. III der Int. Satzung unmittelbar Mitglieder der Internationalen Vereinigung sind und vor- behaltlich der Internationalen Satzung incl. Zusatzbestim- mungen Autonomiestatus genießen. Die Clubs sind es auch, deren Delegierte den Internationalen Kongreß bil- den. b. die Districte, die nach Art. II der Zusatzbestimmungen mindestens 35 Clubs erfassen müssen und über deren Gründung als geografische Gebiete mit offiziell aner- kannten Lions-Clubs der Internationale Vorstand ent- scheidet. c. die Gesamtdistricte als Verwaltungseinheiten (Art. VII )

Wir halten fest: 1. Lions Clubs International ist organisatorisch und rechtlich die Summe aller anerkannten Lions-Clubs auf der Welt. 2. Die Districte sind geografische Gebiete mit den auf ihren Gebieten anerkannten Lions-Clubs. 3. Die Gesamtdistricte ( z.B. 111 Deutschland ) sind Verwaltungseinheiten der Internationalen Verei- nigung.

Die Clubs: Keimzellen der Internationalen Vereinigung Für jeden Lions-Club gilt: Die Annahme des Charters gilt als Ratifikation, Anerkennung und Verpflichtung gegenüber der Satzung und Zusatzbestimmungen von Lions-Clubs International und als Einwilligung in die Interpretation und Regelung der Bezie- hung des Lions-Clubs zu LCI “ gemäß den gel- tenden Gesetzen des Bundesstaats, in dem diese Vereinigung ( LCI ) amtlich eingetragen ist. ( Art. III Abs. 2 Satz 4 der Int. Satzung ) Das bedeutet für uns:

Die Autonomie der Lions-Clubs ist nach Vorgabe der Internationalen Satzung eingeschränkt. Das beginnt schon bei der Wahl des Clubnamens und bei der Ent-scheidung für bestimmte Mitgliedschaftskategorien und das endet bei der Klausel, daß übergeordnetes Lions-Recht die Bestimmungen der Clubsatzung im Zweifel bricht. Die Mustersatzung für deutsche Lions-Clubs,die der Governorrat beschlossen hat und ständig fortschrei-ben läßt, ist eine wertvolle Orientierungshilfe auf dem Weg zu einer rechtskonformen und zeitgemäs-sen Satzung. Sie sollte unbedingt alle 2 bis 3 Jahre überprüft und gegebenenfalls angepaßt werden

Die ( deutschen ) Districte sind selbständige Teile des Mul-tidistricts 111 im Sinne der Internationalen Satzung. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die ihnen ausdrücklich zu-gewiesenen Angelegenheiten, die nur den District betreffen und nicht auf Clubebene erledigt werden können. ( Art. IX § 1 und § 3 der Multidistricts-Satzung ) Der District-Gover-nor ( von gubernator= Steuermann= Leiter=Statthalter) ist der Repräsentant und höchste Amtsträger des Districts, der in Verantwortung gegenüber den Organen von Lions Clubs International handelt und die Beschlüsse der Multi- District-Versammlung und des Governor-Rats ausführt. Er führt die laufenden Geschäfte des Districts und übt die ihm durch die Internationale Satzung übertragene Aufsicht über alle Clubs in seinem District aus. ( Art. IX § 4 )

Der Multidistrict: eine Verwaltungseinheit von LCI Seine Zuständigkeit erstreckt sich nur auf die Angelegen- heiten,die der gemeinsamen Regelung für Districte und Clubs bedürfen. Organe des Multi-Districts sind die Multi- District-Versammlung und der Governor-Rat. Der Multidis- trict und die Districte dienen der engen Verbindung zwi- schen allen deutschen Lions-Clubs und der gemein- schaftlichen Förderung der Lions-Ziele sowie einer einheit- lichen Vertretung nach außen. ( Art. III Multi-District )

Clubs, Districte und Multidistrict sind nicht rechtsfähige Ver- eine ohne wirtschaftliche Zielsetzung im Sinne des Bürger- lichen Gesetzbuchs, und zwar zwingend und ausnahmslos. Warum? Weil die Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins die enge rechtliche und organisatorische Verflechtung mit LCI einerseits und die -relative – Selbständigkeit von Club, Dis- trict und Multidistrict andererseits am besten ausdrückt und abbildet. Die Fördervereine, aber auch das Hilfswerk Deutscher Lions, sind demgegenüber aus ausschließlich steuerrechtlichen Gründen als rechtsfähige eingetragene Vereine ( e.V. ) organi- siert.

Der nicht eingetragene Verein: ( Multidistrict, District und jeder Club ) Ein in das Vereinsregister nicht eingetragener Idealverein ist nicht rechtsfähig, d.h. er kann grundsätzlich nicht Träger eigener Rechte und Pflichten sein. Er wird als Personenverband mit körperschaft- licher Verfassung definiert, das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt aber größtenteils auch für ihn. Besonderheiten ergeben sich sich nur aus der fehlenden eigenen Rechtspersön- lichkeit. Und diese Besonderheiten sind im wesentlichen haftungs- rechtlicher Natur. Wir merken uns nur: Die Mitglieder und vor allem der Vorstand des nicht eingetragen Vereins sollten etwas über Haftungsfragen wissen.

Die Haftung im nicht eingetragenen Verein Da eine Haftung des nicht eingetragenen Vereins mangels eigener Rechtspersönlichkeit von vornherein ausscheidet, kommen logischerweise nur die Vereinsmitglieder und der Vorstand als Haftungssubjekte in Betracht. Die Haftung der Mitglieder ist bei sog. Idealvereinen – wie den unseren – auf das Vereinsvermögen beschränkt. Das Vereinsvermögen besteht aus den geleisteten und die geschuldeten Mitgliedsbeiträge dem durch Geschäftsführung erworbenen Vermögen Schadensersatzansprüchen der Mitgliedergesamtheit

jedenfalls bei Geschäften mit größerem Volumen! Wer als Vorstand oder in anderer Funktion ein Geschäft im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins abschließt, haftet dafür grundsätzlich persönlich, also mit seinem Privatver- mögen. Die Haftung trifft jeden, der nach außen namens des Vereins eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt. Die Haftung tritt auch unabhängig davon ein, ob und in welchem Umfang der Handelnde eine Vollmacht besitzt. Was folgt daraus? Vorsicht ist geboten, jedenfalls bei Geschäften mit größerem Volumen!

Die Satzung des Gesamt-Districts, dessen Geschäfte na- türlich größeren Umfang haben als die der Clubs, enthält deshalb auch eine Schutzklausel ( Art. VI Abs. 4 ): Die Haftung des Multi-Districts ist auf sein Vermögen, die Haftung der Lions- Clubs als seiner Mitglieder auf die von ihnen nach dieser Satzung geschulde- ten Beiträge beschränkt. Der für den Multi-District Handelnde haftet nicht persönlich. Diese Haftungsbeschränkungen sind bei Abschluß von Verträgen zu vereinbaren. Was heißt das? Die Klausel wirkt natürlich nicht von selbst gegen den Geschäftspartner, der die Klausel im Zweifel gar nicht kennt. Also: Der für den Gesamtdistrict Handelnde muß einen Vertrag abschließen, in dem festgehalten wird, daß die Haftung des Gesamt-Districts und seiner Clubs auf Vermögen bzw. Beitragsanteile beschränkt ist und er selbst nicht verpflichtet wird. Diese Vereinbarung wäre wirksam

Empfiehlt sich dieses Verfahren auch für die Districte und den Club? Antwort: Grundsätzlich ja, jedenfalls bei Geschäften von größerer wirtschaftlicher Bedeutung. Unser District hat den Art. VI der Satzung des Gesamt-Dis- tricts in Art. IV seiner Satzung pauschal übernommen, so daß die Verantwortlichen unseres Districts gehalten sind, bei den in Frage kommenden Geschäften Haftungsbeschrän- gen mit den Vertragspartnern ausdrücklich zu vereinbaren.

Und was ist mit dem einzelnen Club? Natürlich gibt es im „Alltagsgeschäft“ mit durchweg nur geringer ökono- mischer Bedeutung kaum das praktische Bedürfnis, sich selbst und die Gesamtheit der Clubfreunde durch eine schriftliche Haftungsbeschrän- kung, die im Geschäftsverkehr auch eher ein ungläubiges Staunen oder sogar Befremden auslösen könnte, gegen mögliche Haftungsrisiken ab- zusichern. Aber: Anders verhält es sich mit Geschäften, die dem Club hohe oder höhere Verpflichtungen aufbürden oder Dauerverpflichtungen begrün- den. In diesen Fällen kann es im eigenen und im Clubinteresse nicht nur Ratsam, sondern sogar geboten sein, eine Haftungsbeschränkung privat- schriftlich zu vereinbaren.

Die Mustersatzung des Gesamt-Districts, die mittlerweile zum Vorbild der meisten Clubsatzungen geworden ist, enthält in § 32 eine Auffang- klausel, die die besprochene Verpflichtung zur Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung in den dafür geeigneten Fällen erfassen dürfte: Die Klausel lautet: Die Satzung von LCI, die Satzung des Gesamtdistricts 111 mit seinen Districts und die Beschlüsse des Governorrats zur Muster- satzung sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum deutschen Vereinsrecht ergänzen diese Satzung und gehen ihr im Zweifelsfall vor. Das bedeutet im Ergebnis, daß die Pflicht zur Vereinbarung von Haf- tungsbeschränkungen aus Art. VI der Satzung des Gesamt-Districts auch für die Repräsentanten des einzelnen Clubs Gültigkeit besitzt.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit