Haftung bei Flugunfällen aus Sicht des Privatpiloten

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Haftung bei Flugunfällen aus Sicht des Privatpiloten Fliegen mit Fluggästen -- ein unkalkulierbares Risiko?

Rechtsgrundlagen Die Haftung eines Piloten im Schadensfall ergibt sich aus den §§ 45 LuftVG, 823 ff. BGB. Für die Haftung nach § 45 LuftVG ist Voraussetzung, dass ein Beförderungs-vertrag vorliegt.

Beförderungsvertrag Allein der Wille, sich rechtlich zu binden genügt. Gewerblichkeit oder ein Entgelt keine Voraussetzung Allein die Zusage zum Rund- oder Streckenflug kann bereits den Abschluss eines Beförderungsvertrages bedeuten!

LuftVG § 45 Haftung für Personenschäden (1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 100000 Rechnungseinheiten, wenn 1.der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder  2.der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. (3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 100000 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

LuftVG § 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung (1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

Haftung ohne Vorliegen eines Beförderungsvertrags § 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Rechtsfolgen Kommt es zu einem Unfall, haftet der Luftfrachtführer (Pilot/Luftsportverein) grundsätzlich für alle materiellen sowie immateriellen Schäden des Gastes. Behandlungskosten Verdienstausfall Schmerzensgeld Schaden der überlebenden Angehörigen wegen Wegfall eines Unterhaltszahlers usw. Viele Konstellationen und hohen Schadenssummen sind denkbar

Haftungsausschluss Haftungsbegrenzung Die Rechtsprechung bewertet derartige Vereinbarungen in der Regel als unwirksam, wenn sie vorformuliert wurden, also nur noch die Daten des Gastes, das Datum usw. einzusetzen ist. Eine derartige Vereinbarung müsste also individuell von Hand möglichst noch am Tag des Fluges geschrieben und außerhalb des Flugzeuges aufbewahrt werden. Mit einer derartigen Vereinbarung lässt sich nur die Haftung für "leichte" und "mittlere" Fahrlässigkeit ausschließen, niemals für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz. Aus den Eingangs geschilderten Grundlagen kann eine solche Haftungsbegrenzungsvereinbarung auch nur für reine Gefälligkeitstransporte gelten. Bei der Haftung auf Grund eines Vertrages sind derartige Vereinbarungen generell unwirksam.

Fazit Die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitstransport ohne Rechtsbindungswillen und Beförderungsvertrag ist äußerst schwierig bzw. riskant und wird im Streitfall von Gerichten bewertet. Die Zeit für das Anfertigen einer Haftungsbegren-zungsvereinbarung sollte lieber für eine ordnungs-gemäße Flugvorbereitung (§§ 3, 3a LuftVO) verwendet werden.

Flugvorbereitung nach § 3a LuftVO (1) Bei der Vorbereitung des Fluges hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, dass das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicheren Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, so weit es zu führen ist, eingetragen werden. (2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt, (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und - vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.

Flugvorbereitung nach § 3a LuftVO Generell lässt sich die Vorbereitung eines Fluges in Informationspflichten und Überprüfungspflichten untergliedern. Informationspflichten Navigationsvorbereitung unter Beiziehung von Streckenkarten, Flugplatzkarten, Funknavigationskarten, Verfahrenskarten für IFR - Flüge usw. Informationen über Luftsperr - und Beschränkungsgebiete etc. Berechnung der Startstrecke Unterrichtung über das zu erwartende Wetter (bei VFR- Überlandflügen) Die Aufzählung ist keinesfalls vollständig bzw. abschließend. Zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung gehören auch Informationen über mögliche Ausweichflugplätze bzw. alternative Routen. Ausgangspunkt für sichere und verbindliche Informationen sind das Luftfahrthandbuch (AIP) Deutschland bzw. die Nachrichten für Luftfahrer (NFL).

Flugvorbereitung nach § 3a LuftVO Überprüfungspflichten verkehrssicherer (lufttüchtiger Zustand des Flugzeuges) Einhaltung der zulässigen Flugmasse (Abflug/Landegewicht) ausreichende Betriebsstoffmenge an Bord (auch unter Berücksichtigung Alternativrouten) Einhaltung aller angegebenen Leistungsdaten und Betriebsgrenzen alle vorgeschriebenen Ausweise vorhanden (siehe dazu gesonderter Beitrag) korrektes Führen des Bordbuches hinsichtlich Ort, Tag, Zeit des Abfluges und Landung, Namen, Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste sowie technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges

Flugvorbereitung nach § 3a LuftVO Flugvorbereitung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln bzw. flugplanpflichtigen Flügen Einholung von Flugwettermeldungen und Vorhersagen (GAFOR, VOLMET, SIGMET, ATIS) Einholung einer Flugberatung (AIS) Flugwetterberatung durch den DWD Wird gegen die aufgezeigten Pflichten verstoßen, kann dies zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. So handelt nach § 43 Nr. 6 LuftVO ordnungswidrig i. S. von § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Flugvorbereitung nach § 3a LuftVO nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Es liegen zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte vor, die mangelnde Flugvorbereitung als grobe Fahrlässigkeit i. S. der entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen charakterisieren. Dies führt in der Regel dazu, dass Versicherungsunternehmen die Zahlung der Schadenssumme verweigern.

Flugvorbereitung nach § 3a LuftVO