Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Vortrag vor dem Verein RePrAG vom 5. September 2018
Fälle Fall 1 in dieser Präsentation entspricht dem Fall 1 der Anwaltsprüfung ZPO/SchKG vom Herbst 2015 Fall 2 entspricht dem Fall 2 der Anwaltsprüfung ZPO/SchKG vom Herbst 2016 Fall 3 entspricht dem Fall 2 der Anwaltsprüfung ZPO/SchKG vom Frühling 2017 Die Sachverhalte sind auf der Website des Kantons abrufbar
Fall 1 - Ausgangslage Unterzeichnung einer Schuldanerkennung durch A am 10. September 2014 ("Ich, A, anerkenne vorbehaltlos, dass ich der Garage X den Betrag von Fr. 4'971.00 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 20. Januar 2014 schulde") Per 1. Oktober 2014 Verlegung des Wohnsitzes von A ins Ausland Arrestbefehl vom 7. Juni 2015 über die dem A gehörende Liegenschaft in Y Ausstellung einer Arresturkunde durch das Betreibungsamt Y am 26. Juni 2015
Fall 1 - Ausgangslage Zustellung eines Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Y per Briefpost an den im Ausland wohnhaften A am 12. Juli 2015; Rechtsvorschlag Rechtsöffnungsgesuch der Garage X beim Gerichtspräsidium Y am 19. August 2015
Fragestellung Kann A in Y betrieben werden? Verfassen Sie für A eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch
Betreibungsort A kann in Y betrieben werden (Betreibungsort des Arrests, Art. 52 SchKG)
Rechtsbegehren Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessvoraussetzungen I Partei- und Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO) Garage X erfüllt diese Voraussetzung nicht; auf das Rechtsöffnungsbegehren ist daher nicht einzutreten
Prozessvoraussetzungen II Gültige Betreibung als Prozessvoraussetzung des Rechtsöffnungsverfahrens Bei nichtiger Betreibung kann wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten werden Gültige Betreibung setzt voraus, dass Betreibungsurkunden in rechtlich zulässiger Weise zugestellt wurden Zustellung bei Wohnsitz im Ausland ist grundsätzlich in Art. 66 Abs. 3 SchKG geregelt
Prozessvoraussetzungen II Vorliegend bestehen keine völkerrechtlichen Verträge Unzulässigkeit der direkten postalischen Zustellung Keine gültige Betreibung; daher kein Rechtsschutzinteresse am Rechtsöffnungsbegehren
Materielles Schuldanerkennung bezeichnet keine rechtsfähige Person als Gläubigerin Rechtsöffnungsbegehren wäre daher abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre
Haben Sie Fragen zu diesem Fall?
Fall 2 - Ausgangslage Dispositiv-Ziffer 3 des Eheschutzentscheids vom 16. August 2016: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2016 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen werden an die Unterhaltspflicht angerechnet". Betreibung über Fr. 8'000.00 (Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis August 2016) Keine Stellungnahme des Andreas im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren Andreas macht geltend, er habe in den Monaten Januar bis August 2016 monatlich "sicher mindestens Fr. 5'000.00" bezahlt
Fragestellung Wie beurteilen Sie die Rechtslage? Was empfehlen Sie dem Andreas (Verfassen eines entsprechenden Schreibens)
Zulässiges Rechtsmittel Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) Absolutes Novenverbot (Art. 326 ZPO) Es kann daher nicht neu vorgebracht werden, Andreas habe Zahlungen geleistet
Mögliches Vorbringen Neue rechtliche Argumente sind vom Novenverbot nicht erfasst Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen Wenn bereits bezahlte Unterhaltsleistungen vorbehalten werden, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag für die Zeit vor dem Urteilsdatum nicht der zu zahlenden Schuld Für die rückwirkend festgelegten Unterhaltsbeiträge kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315)
Haben Sie Fragen zu diesem Fall?
Fall 3 - Ausgangslage Abschluss eines Darlehensvertrags unter der Bedingung, dass ein Schuldbrief errichtet und als Sicherheit übereignet wird; Darlehenssumme ist bis spätestens am 1. Januar 2016 zurückzubezahlen (E-Mail vom 14. Mai 2014) Errichtung des Inhaberschuldbriefs (Recht zur Kündigung mit einer Frist von drei Monate auf Ende eines Monats festgehalten) Fiduziarische Übereignung des Schuldbriefs Am 4. April 2016 Kündigung der Schuldbriefforderung per 31. Juli 2016
Fall 3 - Ausgangslage Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsöffnungsbegehren (E-Mail vom 14. Mai 2014, Inhaberschuldbrief und Bankauszug als Beilagen) Stellungnahme des Schuldners: Darlehensvertrag nie unterschrieben; Forderung noch nicht fällig; Verrechnung
Aufgabe Stellungnahme zur Eingabe des Schuldners verfassen
Zulässigkeit der Stellungnahme? Konventionsrechtliches "Replikrecht"
Grundsätzliches zur Rechtslage bei fiduziarischer Übereignung eines Schuldbriefs Parallele Forderungen aus Darlehen und aus Schuldbrief Wahlrecht des Gläubigers Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung dient der Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 134 III 71)
Zum Vorbringen betreffend fehlende Unterschrift Vorliegend wurde Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel Dass der Darlehensvertrag nicht unterschrieben wurde, ist daher für das Rechtsöffnungsverfahren ohne Bedeutung
Zum Vorbringen der fehlenden Fälligkeit Sowohl Grund- als auch Schuldbriefforderung müssen fällig sein Darlehensforderung ist fällig (mit E-Mail vom 14. Mai 2014 belegt) Ausführungen zur Kündigungsfrist für Schuldbriefforderung und zur Kündigung der Schuldbriefforderung mit Schreiben vom 4. April 2016 (Schreiben als Beweismittel einreichen) Ausführungen zur Frage, ob Nachreichung des Kündigungsschreibens zulässig ist
Zum Vorbringen betreffend Verrechnung Einwendungen sind glaubhaft zu machen, was mehr ist als behaupten
Haben Sie Fragen zu diesem Fall?