1/8 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18.

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1/8 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18

2/8 19-12-2017: Mediengrundrechte im Überblick - Meinungsfreiheit im Besonderen Frage 1: Welche fünf Mediengrundrechte gibt es? Die fünf zentralen Mediengrundrechte finden sich in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG); dort heißt es in Abs. 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ In Art. 5 Abs. 1 GG enthalten sind: die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit (Satz 1) sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Satz 2) – weitere Kommunikationsgrundrechte sind die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Art. 5 GG hat herausragende Bedeutung und ist „schlechthin konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung“ (Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip).  

3/8 Frage 2: Was ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ? Diese lautet: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (….).“ Der Schutzbereich besteht – wie bei allen Grundrechten – aus einer personellen (wer kann sich auf Meinungsfreiheit berufen? Antwort: „jeder“ – also jede Person unabhängig von Staatsangehörigkeit etc.) und einer sachlichen Dimension (was wird geschützt? Antwort: „seine Meinung in Wort,……verbreiten“); innerhalb des sachlichen Schutzes ist wiederum zwischen dem Gegenstand des Schutzes (worauf bezieht sich das Grundrecht? Antwort: „seine Meinung“) und dem Umfang der Gewährleistung (Antwort: „in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“) zu unterscheiden. Schließlich hat jeder das positive Recht zur Meinungsfreiheit wie auch das negative Recht, seine Meinung (….) weder zu äußern noch zu verbreiten.

4/8 Was versteht man unter einer Meinung (Gegenstand des sachlichen Schutzes)? Jedes Werturteil, also jede Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist (Du bist „hübsch“, „hässlich“, „dumm“, „dick“ usw.)   Sind Behauptungen von Tatsachen, also beweisbarer Umstände, „Meinungen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG? Ja, sofern sie zur Bildung von Werturteilen dienlich sind; Ausnahme: bewusst falsche Tatsachenbehauptungen = sog. verleumderische Beleidigungen gem. § 187 Strafgesetzbuch Merke: Bereits die Auswahl einer bestimmten Tatsache, die man äußert, kann wertenden Charakter haben (Beispiel: gute Wirtschaftsdaten eines Unternehmens zur Stimmungsmache)

5/8 Ist die Pantomime vom Umfang der Meinungsfreiheit erfasst? Pantomime fällt zwar nicht unter die Aufzählung „Wort, Schrift, Bild“. Allerdings hat diese Aufzählung keinen abschließenden Charakter. Geschützt ist jede Kommunikationsform (ergo: Pantomime auch; Beispiel: Pantomime gegen Krieg). Wird die Meinungsfreiheit grenzenlos gewährt? Nein! In Art. 5 Abs. 2 GG heißt es: „Diese Rechte (gemeint sind die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Positionen) finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

6/8 Fall: R ist Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der Atomkraft. Auch im Gerichtssaal trägt er eine Plakette mit der Aufschrift: „Atomkraft? Nein danke!“ Der Dienstvorgesetzte untersagt ihm das Tragen unter Hinweis auf das Richtergesetz. Dort heißt es: „Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“ Frage: Ist die Untersagung des Dienstvorgesetzten zulässig?

7/8 Antwort: Im Ergebnis ja, allerdings muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Was versteht man unter der Verhältnismäßigkeit? Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist! Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn sie einen legitimen Zweck zumindest fördert Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie die mildeste unter gleichgeeigneten Maßnahmen ist Angemessen ist eine Maßnahme, wenn das Gewicht der für sie sprechenden Umstände die Belastung für den Grundrechtsträger überwiegt („nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!“)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 8/8 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!