Kinder als Kämpfer und als Ziele im Humanitären Völkerrecht

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 Präsentation transkript:

Kinder als Kämpfer und als Ziele im Humanitären Völkerrecht Seminar 40 Jahre 1. und 2. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen, Wien 1

Kinder in bewaffneten Konflikten Rolle in bewaffneten Konflikten Hintergründe für Beteiligung an Feindseligkeiten aus der Sicht der Konfliktparteien aus der Sicht des Kindes andere Faktoren Birgit Haslinger

Herausforderungen keine einheitliche Definition „Kind“ unterschiedliche Altersgrenzen Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten rechtliche Verfolgung vs Wiedereingliederung nach dem Konflikt Birgit Haslinger

Antworten bzgl Altersgrenzen I 4. Genfer Konvention 1949 grds Altersgrenze von 15 Jahren (Art 14, 23, 24, 38, 50) 18 Jahre bzgl Zwangsarbeit (Art 51) und Todesstrafe (Art 68) Identifizierung durch Erkennungsmarke odgl unter 12 Jahren Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966 18 Jahre bzgl Todesstrafe (Art 6 Abs 4) 1. und 2 Zusatzprotokoll Altersgrenze grds 15 Jahre (Art 77 1. ZP und Art 4 Abs 3 2. ZP) Ziele 1. ZP Unterschied 1. und 2. ZP Birgit Haslinger

Antworten bzgl Altersgrenzen II UN Konvention über Rechte des Kindes 1989 Kind = jeder unter 18 Jahren, soweit Volljährigkeit nach nationalem Recht nicht früher kein Einziehen zu Streitkräften, keine DPH unter 15 Jahren zwischen 16 und 18 Jahren vorrangig älteste zu Streitkräften 1. Fakultativprotokoll zur UN Konvention über Rechte des Kindes 2000 durchgängige Anhebung der Altersgrenze auf 18 Jahre aber Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (gilt nur für nationale Streitkräfte!) Birgit Haslinger

Antworten bzgl Einsatz Zivilisten mit speziellem Schutz Personen unter 18 Jahren, die (unrechtmäßig) eingezogen wurden Kombattanten/ Kriegsgefangene (Art 77 1. ZP und Art 38 KinderRK) spezieller Schutz Tatsache, dass Staat gegen Rekrutierungsverbot verstößt, ändert nichts an Status des Kindersoldaten Einziehung und Verwendung DPH von Kindern unter 15 Jahren ist Kriegsverbrechen (Art 8 Römer Statut) Vorbereitung Soldaten im Umgang mit Kindersoldaten Birgit Haslinger

Antworten bzgl Zeit Nach dem bewaffneten Konflikt Strafrechtliche Verfolgung von Kindern für Straftaten ICTY, ICTR, SCSL, ICC nationale Gerichte Wiedereingliederung Birgit Haslinger

Kinder in bewaffneten Konflikten Afghanistan Kongo Syrien Bestätigte Opfer 3512 (+24% zu 2015): 923 getötet, 2.589 verletzt. Jedes 3. zivile Opfer war ein Kind! 2334 Fälle von schweren Verstößen (+75% zu 2015); 124 getötet, 116 verstümmelt, 171 vergewaltigt 1299: 652 getötet, 647 verstümmelt, 8 sexuelle Gewalt Kindersoldaten 96 (+100% zu 2015 – hauptsächlich den Taliban zuzuordnen) 492 (129 davon unter 15 Jahren) 851 (+100% zu 2015); 20 % davon unter 15 Jahren - hauptsächlich der Freien Syrischen Armee (507) und dem IS (133) zuzuordnen Entführungen 21 (11 durch die Taliban) 137 Buben und 56 Mädchen 43 – hauptsächlich IS