Außenprüfung im Baugewerbe

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 Präsentation transkript:

Außenprüfung im Baugewerbe Autor: Mag. Reinhard Zückert Außenprüfung im Baugewerbe AfA bzw Nutzungsdauer von Baugeräten Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ 12.06.2018, Bauakademie Steiermark

„AfA“ – gesetzliche Grundlage in Österreich Absetzung für Abnutzung § 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. ● In Österreich gibt es nur wenige Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer gesetzlich geregelt ist ● Randziffer 3115 der Einkommensteuerrichtlinien: Verweis auf deutsche AfA-Tabellen ● Randziffer 3115a der Einkommensteuerrichtlinien: aktualisiert mit Wartungserlass vom 07.05.2018

Rz 3115a der ESt-Richtlinien, aktuelle Fassung, zur Nutzungsdauer Baugeräte Die Österreichische Baugeräteliste 2015 (ÖBGL 2015) weist für die darin enthaltenen Baugeräte jeweils Nutzungsdauern aus. Für Baugeräte, bei denen die steuerliche AfA nach der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" (§ 7 EStG 1988) zu bemessen ist, stellen diese Werte eine taugliche Grundlage dar, um daraus die jeweils steuerlich maßgebende Abschreibungsdauer wie folgt abzuleiten: 1. Als "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG 1988 kann der AfA der Jahreswert zu Grund gelegt werden, der sich aus einer Erhöhung der in der ÖBGL 2015 ausgewiesene Nutzungsdauer um 50% ergibt (Erhöhung der Nutzungsdauer um den Faktor 1,5). Dabei ist gegebenenfalls auf ganze Jahre aufzurunden. 2. Für Wirtschaftsgüter, die der Gruppe P.0 bis P.6 angehören (Kraftfahrzeuge und Anhänger), kann die in der ÖBGL 2015 ausgewiesene Nutzungsdauer unverändert der steuerlichen AfA zugrunde gelegt werden. Davon ausgenommen sind Pkws und Kombis, für die gemäß § 8 Abs. 6 EStG 1988 eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren vorgesehen ist. Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Baugeräten in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Umstände, die den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer rechtfertigen, sind vom Unternehmen nachzuweisen, wobei insbesondere Erfahrungswerten aus der Vergangenheit eine besondere Bedeutung beizumessen ist.

● Regelung besteht seit Ende 2011 und wird grundsätzlich österreichweit umgesetzt (es handelt sich um die angewendete Verwaltungspraxis) ● Im Jahr 2015 kam es zu einer Anpassung einzelner Nutzungsdauern in der ÖBGL (z.B. in den Untergruppen P.1.00 bis P.3.12) ● Beispiele: P.0: PKW, P.1: Transporter bis 3,5 t, P.2 – P.4: LKW, Sattel-Zugmaschinen und Anhänger, P.5: Busse, P.6: Karren ● Durch eine einheitliche Anwendung wird dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen ● Für die Bauindustrie besteht bei Anwendung der Regelung Rechtssicherheit. Langwierige Diskussionen bei Außenprüfungen über die Nutzungsdauern einzelner Wirtschaftsgüter samt Auswirkungen auf die Folgejahre können vermieden werden

Begriff „wirtschaftliche Einheit“ Gesetzliche Grundlage in Ö: Geringwertige Wirtschaftsgüter § 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

● Quellen zur wirtschaftlichen Einheit: ESt-Richtlinien, Rz 3899 und 3900, verschiedene Kommentare zur Einkommensteuer (zB. Doralt, Jakom), diverse Judikatur ● Definition: Wirtschaftsgüter bilden nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung dann eine Sachgesamtheit, wenn sie entweder technisch oder nach Art, Stil oder sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind (in Doralt, zu § EStG, Tz.16, auch Rechtssatz zu VwGH-E vom 08.05.2003, GZ 99/15/0036) ● Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden (Rz 3899 der ESt-RL). ● Rechtsfolgen: Wirtschaftsgüter, die eine Einheit darstellen, können zur Erreichung eines Steuervorteils nicht „in Teile zerlegt“ werden, dh Aktivierungspflicht besteht bei Gesamtanschaffungskostenkosten über € 400,--, auch wenn jeder Einzelbestandteil unter € 400,-- liegt ● Rechtsfolgen: Bei Ersatz einzelner Teile einer wirtschaftlichen Einheit liegt Sofortaufwand vor, wenn der Wert des einzelnen ausgetauschten Teiles € 400,-- nicht übersteigt. Wird die Einheit dagegen erweitert, liegt unabhängig von den Kosten Aktivierungspflicht vor.

Relevanz für Bauwirtschaft: ● Keine wirtschaftliche Einheit liegt nach der Literatur bei Gerüsten und Schalungen aus Holz älterer Bauart vor (anderweitige Verwendbarkeit gegeben), siehe dazu später ● Stahlgerüste stellen nach Doralt dagegen eine wirtschaftliche Einheit dar, da die einzelnen Teile nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können ● Dies gilt auch für neuere Gerüste, die im Fassadenbau eingesetzt werden

Judikatur: Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung zu „alten“ Gerüsten VwGH-E vom 30.01.2014, GZ 2011/15/0084 (Rechtssatz): Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1961, 741/61, zu § 6a EStG 1953 (einer Vorgängerbestimmung des § 13 EStG 1988) ausgesprochen, dass die Einzelteile eines Gerüstes ("Leitern, Bretter") nicht unbedingt eine Einheit bilden müssen, weil sie im Baugewerbe für verschiedenste Zwecke Verwendung fänden. Sie könnten daher nicht deswegen, weil sie nur zusammen mit anderen Bestandteilen ein für Bauzwecke brauchbares Gerüst (Schalung) ergeben, als Sachgesamtheit behandelt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof als entscheidend angesehene Nutzbarkeit für verschiedenste Zwecke trifft auf zeitgemäße Baugerüste, wie sie etwa von professionellen Gerüstbauern eingesetzt werden, nicht mehr zu (vgl. zu Stahlgerüsten Doralt, EStG11, § 13 Tz 19, sowie zu Gerüsten "neuerer Bauart" schon Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 13 Tz 5.2). Bei Unternehmen, deren Gegenstand im Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass Gerüsteinheiten vorliegen, die wesentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Baugerüste für den Fassadenbau stellen daher idR keine geringwertigen Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG 1988 dar.