KUMULIEREN und PANASCHIEREN Wahlrecht in Hessen
Stimmzettelbeispiel mit einer Höchstzahl von 15 Stimmen !!
Fall 1: Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlages
So gewählt: So wird gezählt:
Fall 2: Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlages
So gewählt: So wird gezählt:
Fall 3: Kennzeichnung eines Wahlvorschlages mit Stimmenvergabe an Bewerberinnen und Bewerber und Streichung einer Bewerberin
So gewählt: So wird gezählt:
Die restlichen 4 Stimmen werden auf den gekenn- zeichneten Wahlvorschlag verteilt:
Fall 4: Stimmenvergabe an Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Wahlvorschläge ohne Kennzeichnung eines Wahlvorschlages
So wird gezählt:
Fall 5: Überschreitung der zustehenden Stimmenzahl im selben Wahlvorschlag
Lösung:
Immer noch 5 Stimmen zuviel! Lösung:
Immer noch eine Stimme zuviel! Lösung:
Fall 6: Vergabe von Einzelstimmen und Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge
Bewerberstimmen gehen vor Listenstimmen Bewerberstimmen gehen vor Listenstimmen. 11 Stimmen wurden vergeben, der Rest kann nicht zugeordnet werden und verfällt
Ungültige Stimmen:
Fall 7: Überschreitung der zulässigen Stimmenzahl in verschiedenen Wahlvorschlägen
Insgesamt 19 Stimmen vergeben, d. h Insgesamt 19 Stimmen vergeben, d.h. 4 Stimmen sind zu viel: alle Stimmen sind ungültig!
Fall 8: Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge ohne Einzelstimmenvergabe
Der Wähler hat zwei Wahlvorschläge unverändert angenommen, die Stimmen sind nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG ungültig
Fall 9: Überschreitung der zulässigen Stimmenzahl in mehreren Wahlvorschlägen
Da unklar ist, wo Stimmen zu streichen sind, ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig
SITZVERTEILUNG
Maßgebend für die Sitzverteilung ist allein die Gesamtstimmenzahl je Wahlvorschlag! Die Sitzverteilung erfolgt nach dem System HARE-NIEMEYER:
Sitzverteilung in unserem Beispiel:
Die Reihenfolge im Wahlvorschlag wurde durch Kumulieren und Panaschieren stark verändert!
VIELEN DANK FÜR IHR INTERESSE