Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

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 Präsentation transkript:

Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Staatsrecht II – Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung (Wo?) VHM (!!) Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II 2. Einzelne Grundrechte Definitionen (Religion, Meinung, Versammlung, Beruf etc.) Schrankensystematik (schrankenlose GR, Allgemeine Gesetze etc.) Rechtfertigungsbesonderheiten (Wechselwirkungslehre, Drei-Stufen-Theorie) 3. Verfassungsbeschwerde Obersätze Zulässigkeit (Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis) Begründetheit (Superrevisionsinstanz) Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Freiheitsrecht Wie prüft man ein Freiheitsrecht? Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung Dieser Aufbau ist zwingend und steht nicht zur Disposition! Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II 1. Schutzbereich Dieser unterteilt sich in persönlicher Schutzbereich (EU-Ausländer, jur. Personen des Privat- und des Öffentlichen Rechts) sachlicher Schutzbereich (Religion, Meinung, Versammlung, Beruf) Was ist jeweils hier zu prüfen? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II 2. Eingriff klassischer Eingriff modernes Eingriffsverständnis (etwa staatliche Warnungen) Drittwirkung 3. Rechtfertigung ein- und zweistufiger Aufbau gesetzliche Grundlage und Schrankensystematik formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts und Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Verhältnismäßigkeit!!! Hier liegt regelmäßig ein Schwerpunkt. Die Prüfung ist dabei sehr viel anspruchsvoller, als das viele Examenskandidaten denken. 1. Wie viele Prüfungspunkte sind zu unterscheiden? Antwort: FÜNF, nämlich… Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Legitimes Mittel Legitimer Zweck Geeignetheit des Mittels für die Erreichung des Zwecks Erforderlichkeit des Mittels für die Erreichung des Zwecks Angemessenheit des Mittels für die Erreichung des Zwecks Dogmatisch entscheidende Frage ist dabei regelmäßig, wer eigentlich primär über die VHM zu entscheiden hat. Das Gericht übernimmt in den meisten Fällen nur eine Kontrolle, der von einer anderen Instanz getroffenen Entscheidung. Daraus ergibt sich eine Begrenzung auf eine Prüfung der Vertretbarkeit! Kontrolldichte ist dabei abhängig vom jeweiligen materiellen Recht. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Was heißt das für Sie in der Klausur? Sie sollten diese Maßstäbe Ihrer Kontrolle in der Klausur darlegen. Wenig glücklich ist es hingegen, sogleich mit der Abwägung zu beginnen. Das gilt vor allem bei der Prüfung von Gesetzen, wo sie das Verhältnis zum Gesetzgeber skizzieren sollten („offensichtlich fehlsam“). Kommen Sie danach zum Ergebnis, dass man „so oder so“ entscheiden kann, ist das Ergebnis zwingend! Sie entscheiden so, wie die zu kontrollierende Instanz entschieden hat. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II II. Gleichheitsrechte Deren Prüfung erfolgt zweistufig: Feststellung einer relevanten Ungleichbehandlung Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II 1. Feststellung einer relevanten Ungleichbehandlung Feststellung der wesentlichen Gleichheit anhand eines Oberbegriffs Feststellung der Ungleichbehandlung aufgrund eines Unterscheidungsmerkmals (Differenzierungskriterium) 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Unterscheidung zwischen sach- und personenbezogenen Differenzierungen. Entscheidend jeweils: Kann betreffende Person zwischen den Alternativen wählen, sich also frei entscheiden? sachbezogene Differenzierung: Willkürformel personenbezogene Differenzierung: Neue Formel Erneut: Erläutern Sie was Sie tun!! Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Fragen??? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II B. Einzelne Grundrechte Welche sind für die Klausur besonders wichtig? Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 4 GG Art. 5 GG Art. 8 GG Art. 10 GG Art. 12 GG Art. 13 GG Art. 14 GG Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Was lernen Sie jeweils? Schutzbereichsdefinitionen (auswendig!!). Sie müssen wissen, was eine Meinung ist, was eine Versammlung ist etc. Schrankensystematik. Wie unterscheidet sich das Grundrecht von anderen (etwa Allgemeines Gesetz). Hier können Sie sich Textbausteine erstellen, die Sie auswendig lernen. Das gibt die nötige Sicherheit. Besondere VHM-Konstruktionen (Wechselwirkungslehre, Drei-Stufen-Lehre) Das müssen Sie aber alleine machen! Das geht weder hier noch sonderlich gut in einer Lerngruppe. Große Teile der Examensvorbereitung sind sehr einsam… Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II C. Verfassungsbeschwerde Obersatz? Die Verfassungsbeschwerde des A gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG iVm §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig (A) und begründet (B) ist. A. Zulässigkeit (…) Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Es kann sich auch empfehlen, das Begehren des Beschwerdeführers voranzustellen: Vorliegend wendet sich der A gegen das letztinstanzliche, die Rechtmäßigkeit des Platzverweises bestätigende Urteil des BVerwG. In Betracht kommt eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG iVm §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Diese hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig (A) und begründet (B) ist. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II I. Zulässigkeit: 1. Beschwerdeberechtigung Jedermann EU-Ausländer Juristische Personen Politische Parteien Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II 2. Beschwerdegegenstand „Akt der öffentlichen Gewalt“. Heißt? Warum? Wie ist das bei Art. 19 Abs. 4 GG? Daher: Der Begriff der öffentlichen Gewalt umfasst dabei – anders als bei Art. 19 Abs. 4 GG alle drei Gewalten, um einen umfassenden Grundrechtsschutz im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG zu gewährleisten. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Sodann genau arbeiten: Nicht nur „Urteil“ schreiben, sondern das „letztinstanzliche, die Verfügung vom … bestätigende Urteil des BVerwG.“ „Dabei handelt es sich um einen Akt der …. . A wendet sich damit gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand.“ Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II 3. Beschwerdebefugnis Diese ist zweistufig ausgestaltet: Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Selbst, gegenwärtig, unmittelbar a) Möglichkeit Wann besteht diese? Antwort: Eine Grundrechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Aber wann ist das der Fall? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Viele Examenskandidaten prüfen hier praktisch nichts. Typisches Bsp.: „A müsste geltend machen können, möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, soweit eine Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend erscheint eine Verletzung des Art. … nicht ausgeschlossen und damit möglich. A ist klagebefugt.“ So ist das letztlich unbrauchbar! Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Also: Wann ist eine Grundrecht möglicherweise verletzt? Wenn der Schutzbereich möglicherweise eröffnet ist möglicherweise ein Eingriff vorliegt, der möglicherweise nicht gerechtfertigt ist. Sie müssen daher an dieser Stelle knapp auf den Sachverhalt abstellen. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Beispiel: A müsste geltend machen können möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Eine Grundrechtsverletzung dürfte also nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Vorliegend wendet sich der A gegen das letztinstanzliche Urteil, welches den Platzverweis bestätigt hat. Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass die Teilnahme des A an der Versammlung unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt und der Platzverweis damit in diesen eingreift. Da auch eine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs jedenfalls nicht offensichtlich ist, kann eine Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. A ist beschwerdebefugt. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II b) Selbst, gegenwärtig, unmittelbar 4. Rechtswegeerschöpfung und Subsidiarität 5. Form und Frist 6. Rechtsschutzbedürfnis 7. Ergebnis und Annahme zur Entscheidung Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II II. Begründetheit Obersatz? Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der A durch den Beschwerdegegenstand tatsächlich in seinem Grundrecht aus … verletzt wurde. Dieser Obersatz ist dann mit „Leben“ zu füllen (also konkreter Beschwerdegegenstand und konkrete Grundrechte Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Bei Urteils-VB: Am Beginn kurzer Hinweis auf die Stellung des BVerfG. Stichwort: Keine Superrevisionsinstanz. Dann Achtung: Bei Rechtssatz-VB ist einstufig zu prüfen. Bei Urteils-VB hingegen zweistufig. Das wirkt sich bei der Rechtfertigungsebene aus, wo neben dem Rechtssatz auch der jeweilige Einzelakt zu prüfen ist. Dabei ist der Rechtsatz abstrakt, der Einzelakt bezogen auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Achtung: Bitte wechseln Sie nicht der Beschwerdegegenstand aus. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18

Einführung in das Staatsrecht II Fragen? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 17/09/18