Information „Rund um die VVG-Reform“ Teil 1: Umsetzungsstand der VVG-Reform
VVG-Reform Ausgangslage und Zeitschiene Zielsetzung Highlights der Reform im Überblick Änderungen für die Sach/HUK-V Änderungen für die KV Änderungen für die LV Neuerungen bei der Barmenia
VVG-Reform Ausgangslage und Zeitschiene Zielsetzung Highlights der Reform im Überblick Änderungen für die Sach/HUK-V Änderungen für die KV Änderungen für die LV Neuerungen bei der Barmenia
Ausgangslage und Zeitschiene
Ausgangslage und Zeitschiene 07.06.2000 Einsatz der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts 19.04.2004 Abschlussbericht der Kommission 13.03.2006 Referentenentwurf zur Reform des VVG 13.10.2006 Regierungsentwurf und Gesetzgebungsverfahren 18.06.2007 Entwurf einer Informationsverordnung 05.07.2007 Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag 21.09.2007 Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat 27.11.2007 Bundespräsident unterzeichnet VVG 01.01.2008 Inkrafttreten des Gesetzes 01.07.2008 Inkrafttreten der Informationsverordnung 31.12.2008 Ende der Übergangsfrist für Altverträge
VVG-Reform Ausgangslage und Zeitschiene Zielsetzung Highlights der Reform im Überblick Änderungen für die Sach/HUK-V Änderungen für die KV Änderungen für die LV Neuerungen bei der Barmenia
Zielsetzung Verbesserung des Verbraucherschutzes Transparenz für den Verbraucher Gerechter Interessenausgleich Modernisierung der Lebensversicherung
VVG-Reform Ausgangslage und Zeitschiene Zielsetzung Highlights der Reform im Überblick Änderungen für die Sach/HUK-V Änderungen für die KV Änderungen für die LV Neuerungen bei der Barmenia
Highlights der Reform im Überblick Abschaffung des Policenmodells Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherers Abschaffung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie: Anspruch auf Prämie nur noch pro rata temporis Einheitliche Verjährungsfristen von drei Jahren Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten
Highlights der Reform im Überblick Vorvertragliche Anzeigepflicht Gefahrerhöhung Laufzeit von Versicherungsverträgen wird auf drei Jahre verkürzt Mahnfristen bei Zahlungsverzug werden in KV und LV von 2 Wochen auf 2 Monate verlängert
Vorvertragliche Anzeigepflicht des VN Im Zeitraum zwischen der Antragsstellung des VN und der Annahme durch das VU, muss der VN risikoerhebliche Umstände nur noch anzeigen, wenn er vom VU danach gefragt wird Keine Verpflichtung zur Nachmeldung! Dies gilt nur für solche Umstände, nach denen das VU in Textform gefragt hat Deutlich eingeschränkte Möglichkeiten des Rücktritts Fragt das VU nicht nach oder nur mündlich, dann liegt keine Obligenheitsverletzung des VN vor; auch nicht bei Arglist.
Verletzung vertraglicher Obliegenheiten NEU Derzeitige Regelung VVG-Reform Kündigungsrecht nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz Bei grober Fahrlässigkeit erfolgt Quotelung an Hand des Verschuldensmaßstabes Keine Vorgaben durch Gesetzgeber; Ausgestaltung durch spätere Rechtsprechung; dadurch ggf. Prämienerhöhungen! Einfache Fahrlässigkeit ist unschädlich Kausalitätsnachweis zw. Verletzung und Schaden erforderlich Hinweis auf Rechtsverluste an VN in Textform Alles-Oder- Nichts-Prinzip
Beratungs- und Dokumentationspflichten des VU Die Pflichten des Vermittlers zur Beratung und Dokumentation treffen zukünftig auch das Versicherungsunternehmen Gilt nicht für VU, sofern Antrag von Makler aufgenommen wurde! NEU
VVG-Reform Ausgangslage und Zeitschiene Zielsetzung Highlights der Reform im Überblick Änderungen für die Sach/HUK-V Änderungen für die KV Änderungen für die LV Neuerungen bei der Barmenia
Änderungen für die Sach/HUK-V Wegfall des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots Einführung des Direktanspruchs bei allen Pflichtversicherungen Wegfall des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot Bisher wurde in den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen folgendes geregelt: "Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.„ Nach § 105 VVG-E ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verplichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der VN den geschädigten Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt. Abtretung des Freistellungsanspruches Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der VN kann ein Interesse daran haben, den Geschädigten an den Versicherer zu verweisen, wenn dieser einen Haftpflichtanspruch in Frage stellt, den der VN nicht einfach zurückweisen möchte. § 108 VVG hat zum Ergebnis, dass der schädigende VN seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer an den geschädigten Dritten – und nur an diesen, abtreten kann; dieser wird dadurch in die Lage versetzt, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen. Direktanspruch des geschädigten Dritten Mit dem neuen VVG erhält der geschädigte Dritte einen Direktanspruch gegen den Versicherer - aber nur bei Pflichtversicherungen. Das bedeutet, dass der Dritte sich nicht nur an den Schädiger (unseren VN) wenden kann, sondern den Versicherer direkt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann (wie bisher schon in der Kfz-Haftpflichtversicherung).
Änderungen für die Sach/HUK-V Wegfall des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots Der VN kann den Haftpflichtanspruch des Geschädigten anerkennen Dies führt nicht zum Verlust seines Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Wegfall des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot Bisher wurde in den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen folgendes geregelt: "Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.„ Nach § 105 VVG-E ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verplichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der VN den geschädigten Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt. Abtretung des Freistellungsanspruches Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der VN kann ein Interesse daran haben, den Geschädigten an den Versicherer zu verweisen, wenn dieser einen Haftpflichtanspruch in Frage stellt, den der VN nicht einfach zurückweisen möchte. § 108 VVG hat zum Ergebnis, dass der schädigende VN seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer an den geschädigten Dritten – und nur an diesen, abtreten kann; dieser wird dadurch in die Lage versetzt, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen. Direktanspruch des geschädigten Dritten Mit dem neuen VVG erhält der geschädigte Dritte einen Direktanspruch gegen den Versicherer - aber nur bei Pflichtversicherungen. Das bedeutet, dass der Dritte sich nicht nur an den Schädiger (unseren VN) wenden kann, sondern den Versicherer direkt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann (wie bisher schon in der Kfz-Haftpflichtversicherung).
Änderungen für die Sach/HUK-V Einführung des Direktanspruchs bei allen Pflichtversicherungen Der Direktanspruch wird für bestimmte Sondersituationen eingeführt: Über das Vermögen des Schädigers wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag wird mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird bestellt oder der Aufenthaltsort des Schädigers ist unbekannt. Wegfall des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot Bisher wurde in den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen folgendes geregelt: "Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.„ Nach § 105 VVG-E ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verplichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der VN den geschädigten Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt. Abtretung des Freistellungsanspruches Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der VN kann ein Interesse daran haben, den Geschädigten an den Versicherer zu verweisen, wenn dieser einen Haftpflichtanspruch in Frage stellt, den der VN nicht einfach zurückweisen möchte. § 108 VVG hat zum Ergebnis, dass der schädigende VN seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer an den geschädigten Dritten – und nur an diesen, abtreten kann; dieser wird dadurch in die Lage versetzt, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen. Direktanspruch des geschädigten Dritten Mit dem neuen VVG erhält der geschädigte Dritte einen Direktanspruch gegen den Versicherer - aber nur bei Pflichtversicherungen. Das bedeutet, dass der Dritte sich nicht nur an den Schädiger (unseren VN) wenden kann, sondern den Versicherer direkt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann (wie bisher schon in der Kfz-Haftpflichtversicherung).
Änderungen für die KV Unkündbarkeit wird auch auf die nicht substitutive Krankenversicherung ausgedehnt Zusätzliche Dienstleistungen können zum VT-Bestandteil werden und auch entsprechend in die Kalkulation einfließen (z.B. Beratung über Leistungen) Es können feste Vertragsdauern vereinbart werden, z. B. in der Krankentagegeldversicherung ZU PUNKT 1 Gemäß § 178 a i. V. m. § 178 i VVG ist die substitutive Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, sowohl unbefristet als auch unkündbar. Diese Regelungen sollen künftig auch auf die nicht substitutive Krankenversicherung angewendet werden, sofern sie nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (§ 12 VAG). Die BK verzichtet bereits heute auch in der Krankheitskosten-Teilversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Ausnahme: Hat der Kunde eine Krankenhaustagegeldversicherung allein versichert, verzichten wir nicht auf das ordentliche Kündigungsrecht. ZU PUNKT 2 Die Regelung des § 192 (3) VVG-E erlaubt dem Versicherer, zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot von Krankenversicherungsschutz stehen, anzubieten. Diese Dienstleistungen können insbesondere in Service, Beratung oder Unterstützung des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung versicherter Leistungen bestehen sowie die Direktabrechnung mit Leistungserbringern umfassen. Sie können somit auch kalkulatorisch berücksichtigt werden. ZU PUNKT 3 Steht dem VN oder der VP ein Anspruch auf Leistungen (die ohne rechtl. Grund gezahlt worden sind) gegen z. B. Ärzte oder Krankenhäuser zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über.
Änderungen für die KV Unkündbarkeit wird auch auf die nicht substitutive Krankenversicherung ausgedehnt In allen nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen muss der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten Dies galt bisher nur für die substitutive Krankenversicherung ZU PUNKT 1 Gemäß § 178 a i. V. m. § 178 i VVG ist die substitutive Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, sowohl unbefristet als auch unkündbar. Diese Regelungen sollen künftig auch auf die nicht substitutive Krankenversicherung angewendet werden, sofern sie nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (§ 12 VAG). Die BK verzichtet bereits heute auch in der Krankheitskosten-Teilversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Ausnahme: Hat der Kunde eine Krankenhaustagegeldversicherung allein versichert, verzichten wir nicht auf das ordentliche Kündigungsrecht. ZU PUNKT 2 Die Regelung des § 192 (3) VVG-E erlaubt dem Versicherer, zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot von Krankenversicherungsschutz stehen, anzubieten. Diese Dienstleistungen können insbesondere in Service, Beratung oder Unterstützung des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung versicherter Leistungen bestehen sowie die Direktabrechnung mit Leistungserbringern umfassen. Sie können somit auch kalkulatorisch berücksichtigt werden. ZU PUNKT 3 Steht dem VN oder der VP ein Anspruch auf Leistungen (die ohne rechtl. Grund gezahlt worden sind) gegen z. B. Ärzte oder Krankenhäuser zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über.
Änderungen für die KV Zusätzliche Dienstleistungen als Vertragsbestandteil: Beratung zu Leistungen der Krankenversicherung Beratung zur Berechtigung von Entgeltansprüchen von Leistungserbringern (z. B. Ärzten) Abwehr unberechtigter Forderungen Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Fehlern Unmittelbare Leistungsabrechnung mit Leistungserbringern ZU PUNKT 1 Gemäß § 178 a i. V. m. § 178 i VVG ist die substitutive Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, sowohl unbefristet als auch unkündbar. Diese Regelungen sollen künftig auch auf die nicht substitutive Krankenversicherung angewendet werden, sofern sie nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (§ 12 VAG). Die BK verzichtet bereits heute auch in der Krankheitskosten-Teilversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Ausnahme: Hat der Kunde eine Krankenhaustagegeldversicherung allein versichert, verzichten wir nicht auf das ordentliche Kündigungsrecht. ZU PUNKT 2 Die Regelung des § 192 (3) VVG-E erlaubt dem Versicherer, zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot von Krankenversicherungsschutz stehen, anzubieten. Diese Dienstleistungen können insbesondere in Service, Beratung oder Unterstützung des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung versicherter Leistungen bestehen sowie die Direktabrechnung mit Leistungserbringern umfassen. Sie können somit auch kalkulatorisch berücksichtigt werden. ZU PUNKT 3 Steht dem VN oder der VP ein Anspruch auf Leistungen (die ohne rechtl. Grund gezahlt worden sind) gegen z. B. Ärzte oder Krankenhäuser zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über.
Änderungen für die LV Reglementierung der Überschussbeteiligung/Teilhabe an den Bewertungsreserven Reglementierung des Rückkaufswertes (Mindestrückkaufswert) Abschluss- und Vertriebskosten müssen im Fall der Vorzeitigen Beendigung auf 5 Jahre verteilt werden Einführung von Modellrechnungen mit jährlichen Updates Information über Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von dem Angebot Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Im Zuge der VVG-Reform wird die BU-Versicherung erstmalig als eigenständige Versicherung beschrieben. Bisher fand immer nur die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung Erwähnung. Auf Grund der Wichtig der BU-Versicherung soll mit der Aufnahme in das VVG der BU entsprechende Rechnung getragen werden. In der BU selbst findet keine Produktänderung statt.
Änderungen für die LV Reglementierung der Überschussbeteiligung/Teilhabe an den Bewertungsreserven Kunde ist an den Überschüssen (Überschuss + ½ Bewertungsreserven) zu beteiligen Kunde hat Anspruch auf jährliche Info über die Entwicklung seiner Ansprüche (garantierte Leistungen + Überschussbeteiligung) Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Im Zuge der VVG-Reform wird die BU-Versicherung erstmalig als eigenständige Versicherung beschrieben. Bisher fand immer nur die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung Erwähnung. Auf Grund der Wichtig der BU-Versicherung soll mit der Aufnahme in das VVG der BU entsprechende Rechnung getragen werden. In der BU selbst findet keine Produktänderung statt.
Änderungen für die LV Reglementierung des Rückkaufswertes (Mindestrückkaufswert): Bei der Berechnung des Rückkaufswertes ist das vorhandene Deckungskapital (inkl. Überschussanteile) zu Grunde zu legen Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Im Zuge der VVG-Reform wird die BU-Versicherung erstmalig als eigenständige Versicherung beschrieben. Bisher fand immer nur die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung Erwähnung. Auf Grund der Wichtig der BU-Versicherung soll mit der Aufnahme in das VVG der BU entsprechende Rechnung getragen werden. In der BU selbst findet keine Produktänderung statt.
Änderungen für die LV Einführung von Modellrechnungen VU ist zur Erstellung einer Modellrechnung verpflichtet Ausnahme: Risikolebensversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen Modellrechnung muss 3 verschiedene Ablaufleistungen enthalten auf Basis der Zinssätze von 2,75 %, 3,75 % und 4,75 %. Zusätzlich ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass Modellrechnung unter fiktiven Annahmen erfolgte und Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen VU begründet Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Im Zuge der VVG-Reform wird die BU-Versicherung erstmalig als eigenständige Versicherung beschrieben. Bisher fand immer nur die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung Erwähnung. Auf Grund der Wichtig der BU-Versicherung soll mit der Aufnahme in das VVG der BU entsprechende Rechnung getragen werden. In der BU selbst findet keine Produktänderung statt.
Änderungen für die LV Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) BU erstmalig als eigenständige Versicherung im VVG Eigene Regelungen für BU, sofern keine Anlehnung an Regelungen zur Lebensversicherung möglich Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Im Zuge der VVG-Reform wird die BU-Versicherung erstmalig als eigenständige Versicherung beschrieben. Bisher fand immer nur die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung Erwähnung. Auf Grund der Wichtig der BU-Versicherung soll mit der Aufnahme in das VVG der BU entsprechende Rechnung getragen werden. In der BU selbst findet keine Produktänderung statt.
VVG-Reform Ausgangslage und Zeitschiene Zielsetzung Highlights der Reform im Überblick Änderungen für die Sach/HUK-V Änderungen für die KV Änderungen für die LV Neuerungen bei der Barmenia
VVG-Reform Alle Anträge sind den neuen Anforderungen angepasst: bis Antragsstellung 31.12.2007 sind die derzeitigen ab Antragsstellung 01.01.2008 sind die neuen Antragsformulare einzusetzen
Antragsformular aus 2007 wird 2008 verwendet Übergangsregelungen Antragsformular aus 2007 wird 2008 verwendet Vermittler ist von der MD darauf hinzuweisen, dass alte Formulare zu vernichten sind neue Formulare verwendet werden sollen Antragsunterlagen gehen zur Antragsprüfung an den Fachbereich Fachbereich entscheidet über weiteres Verfahren
Antragsstellung 2007 – Policierung 2008 Übergangsregelungen Antragsstellung 2007 – Policierung 2008 Der Vertrag unterfällt komplett neuem Recht Übergabe der Informationsunterlagen mit der Police Sonderregelung in der LV Alle 2007 vermittelten LV-Anträge werden noch 2007 angenommen Infos folgen per Rundschreiben
Neuerungen Hinweis auf Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Belehrungspflicht vor Beantwortung der Gesundheitsfragen nach § 19 (5) VVG) Hinweise inkl. Belehrung zum neuen Widerrufsrecht (§ 8 VVG-Neu), welches das bisherige Widerspruchsrecht (§ 5a VVG-Alt) ersetzt, wurden mit aufgenommen.
Neuerungen in der BK Anpassung der Barmenia – KV-Anträge VVG-konforme Schweigepflichtsentbindungserklärung Änderungen in den Schlusserklärungen Hinweis und Belehrung auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Mindestvertragsdauer (zu Krankheitskosten- und KH-Tarifen) ist reduziert auf zwei Jahre
Neuerungen in der BK Die Risikoprüfung und die Gesundheitsfragen sind unverändert Ggf. ergibt die Rechtsprechung einen Anpassungsbedarf
Neuerungen in der BK
Neuerungen in der BL Gesundheitsfragen in neuen Antragsformularen sind erweitert Anlass: Neue Regelungen zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung Alle VU werden Gesundheitsfragen erweitern Hohes Risiko gerade im BU-Bereich
Neuerungen in der BA Im Hinblick auf nicht versicherbare Personen in UV sind die Gesundheitsfragen ergänzt worden: „Liegt bereits eine Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegepflichtversicherung vor oder wurde eine beantragt?“ und „ Welche Pflegestufe?“
Schulung „Rund um die VVG-Reform“ Teil 2: VVG-Reform und nun? Rund um den Antrag
VVG-Reform Derzeitiger Vertriebsprozess Informationspflichten Neue Abschlussmodelle ab 2008 Technische Unterstützung der Barmenia
Derzeitiger Vertriebsprozess Vielfältige, verschiedene „Verkaufsrituale“ I.d.R. erfolgt Beratung und Vermittlung in einem Kundenbesuch Evtl. vorgeschaltete Bedarfsermittlung (auch telefonisch) Kunde muss sich einmal für den Vermittler, das Produkt und den Versicherer entscheiden Notwendige Informationen erhält der Kunde aktuell mit der Police (Policenmodell)
Versicherungsschein einschließlich der Verbraucherinformation Ablauf bisheriges Policenmodell Antrag 2 1 5 Vertriebspartner Interessent ggf. Widerspruch 3 4 Risikoprüfung und Erstellen des Versicherungsscheins einschließlich der Ver-braucherinformation Versicherungsschein einschließlich der Verbraucherinformation
Ablauf bisheriges Policenmodell Beratung des Interessenten durch den Vertriebspartner ggf. inkl. Versorgungsanalyse i. d. R. Erstellung mehrerer Angebote für den Interessenten Interessent entscheidet sich für einen Vorschlag Vertriebspartner erstellt Beratungsprotokoll Vertriebspartner nimmt Antrag auf - der Interessent unterschreibt den Antrag. Der Antrag wird der Barmenia zugeleitet
Ablauf bisheriges Policenmodell Im Vertragsbereich erfolgt die Risiko-/Vertragsprüfung, die technische Erfassung und die Erstellung des Versicherungsscheins inkl. der gesetzlich geforderten Verbraucherinformation. Versand des Versicherungsscheins mit der Verbraucherinformation an den Interessenten (wahlweise über den Vertriebspartner): Damit beginnt die Widerspruchsfrist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht.
VVG-Reform Derzeitiger Vertriebsprozess Informationspflichten Neue Abschlussmodelle ab 2008 Technische Unterstützung der Barmenia
§ 7 VVG „Information des VN“ NEU Dem VN sind rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung folgende Informationen zu übergeben „seine“ Vertragsbestimmungen inkl. der AVB Einzelheiten des VT (Produktinformationsblatt ab 01.07.08) Informationen zum Versicherer und zur angebotenen Leistung (Kundeninformation) Belehrung Widerrufsrecht zu erwartende Leistungen, Modellrechnung in LV Abschluss- und Vertriebskosten (KV & LV) Information über die zu erwartende Beitragsentwicklung KV § 7 VVG ist im Wortlaut dem Vortrag als pdf-Datei beigefügt. § 7 VVG beschreibt im engeren, dass das VU dem VN rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsunterlagen einschl. der AVB in Textform mitzuteilen hat. Es legt fernen den Umfang fest und regelt entsprechenden Ausnahmen. Information zum § 10a VAG: Während der Laufzeit des Vertrages vom VU zu erteilende Verbraucherinformationen (grob) Änderung Name, Anschrift, Rechtsform etc. Jährliche Mitteilung über den Stand der Ü-Beteiligung in der LV und UV-Versicherung mit Prämienrückgewähr. In der KV: Bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen des Umstufungsrechtes unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung. VVG-InfoV wird auf den 01.07.2008 verschoben!
§ 7 VVG „Information des VN“ NEU Neue, erweiterte Informationspflichten nach § 7 VVG Informationspflichten müssen erfüllt werden, bevor VN seine Willenserklärung abgibt („rechtzeitig“) Informationen müssen in Textform übergeben werden Bisheriges Policenmodell ist nicht mehr uneingeschränkt möglich! (außer bei Fernabsatz oder mit Verzichtserklärung)
§ 7 VVG „Information des VN“ Rechtzeitig bedeutet vor Antragstellung. Aushändigung oder Zusendung E-Mail
Verzicht des VN Verzicht auf Aushändigung bei Antragstellung in Ausnahmefällen möglich Aushändigung erfolgt durch Versicherer mit Police
Abgrenzung Neu-/Veränderungsgeschäft …in der Praxis schwierig. Barmenia-Lösung: Neugeschäft Veränderungsgeschäft - Neuanträge - Hinzunahme von Personen (KV) - Hinzunahme von Tarifen (KV und LV) - Fahrzeugwechsel (Kfz) - zusätzl. Vertrag bei gebündelten Verträgen (Sach/HUK) - Neuordnung eines Vertrages mit neuen Bedingungen Alle Veränderungen zu bestehenden Verträgen - Fahrzeugwechsel (Kfz) Folge: Volle Informationspflicht!
VVG-Reform Derzeitiger Vertriebsprozess Informationspflichten Neue Abschlussmodelle ab 2008 Technische Unterstützung der Barmenia
VVG-Reform Lösungsansätze Antragsmodell Druckstückmodell Invitatiomodell
Leitgedanken der Barmenia VVG-Reform Leitgedanken der Barmenia Möglichst geringe Veränderungen des Verkaufsprozesses Keine Störung des Verkaufsprozesses Ausgabe aller Informationen nach Möglichkeit vor Vertragserklärung (= Antragstellung) Maximale Unterstützung des Vertriebs Positionierung der Barmenia als Servicepartner
Dies wird durch die Erstellung des Infopakets Antragsmodell Vermittler wird in die Lage versetzt, dem Kunden vor Antragstellung alle erforderlichen, teilweise individualisierten Informationen/Unterlagen auszuhändigen! Dies wird durch die Erstellung des Infopakets sichergestellt.
Ablauf des Antragsmodells Versicherungsschein Risikoprüfung und Erstellen des Versicherungsscheins Antrag Interessent Vertriebspartner 1 2 3 ggf. Widerruf 4 5
Ablauf des Antragsmodells Beratung des Interessenten durch den Vertriebspartner ggf. mit Hilfe der Versorgungsanalyse i. d. R. Erstellung mehrerer Vorschläge für den Interessenten (inkl. der Kundeninformationen) softwaregestützte Zusammenstellung des Infopaketes inkl. Beiblatt (=Empfangsbestätigung) Interessent entscheidet sich für einen Vorschlag Vertriebspartner erstellt Beratungsprotokoll Vertriebspartner nimmt Antrag auf - der Interessent unterschreibt den Antrag und das Beiblatt
Ablauf des Antragsmodells Der Antrag und das Beiblatt werden der Barmenia ggf. mit dem Beratungsprotokoll zugeleitet Im Vertragsbereich erfolgt die Antrags- und Risikoprüfung, die technische Erfassung und die Erstellung des Versicherungsscheins Versand des Versicherungsscheins an den Antragsteller (wahlweise über den Vermittler): Mit Erhalt des Versicherungsscheins beginnt der Lauf der allgemeinen und besonderen Widerrufsfrist Es besteht die Möglichkeit, dass der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht
Antragsmodell Was verbirgt sich hinter dem Infopaket? Zum jeweilig gewählten Tarif werden alle notwendigen Unterlagen (z.B. AVB, BB, BVB, TB) als „Info-Paket“ zusammengestellt Diese können dann dem Kunden zusammen mit dem Angebot ausgehändigt werden Im Einzelfall auch Verzicht auf die Unterlagen durch Erklärung des Kunden Erzeugen eines Beiblattes mit Inhaltsangabe der relevanten Informationen zur Unterschrift des Kunden
+ + Umsetzbar nur online ! Vorschlag Beiblatt AVB Klauseln etc.
Antragsmodell Was verbirgt sich hinter dem Beiblatt? Beiblatt enthält eine Auflistung aller ausgehändigten Unterlagen Anhand des Beiblatts überprüft der Interessent die Vollständigkeit/ Aktualität der Unterlagen Die Unterzeichung führt zur Rechtssicherheit, dass Interessent alle Unterlagen erhalten hat
Entwurf: Beiblatt
Antragsmodell Was passiert mit einem Antrag ohne Beiblatt? …ungewiss, ob Kunde Info-Paket erhalten hat keine Rechtssicherheit drohende dauerhafte Widerruflichkeit Antragsunterlagen werden zur Antragsprüfung an den Fachbereich weitergeleitet MD weist Vermittler auf die Rechtsfolgen hin und fordert das Beiblatt nach Vertragsabteilung der HV ist zu informieren, wenn das Beiblatt beim Vermittler angefordert wird
Antragsmodell Wie ist der Weg zum Antragsmodell? …Einstieg über eBASIS: Über eine Authentifizierung (Token) erreicht der Vermittler das Angebotsmodul Vorteil: Info-Paket für Vermittler immer reproduzierbar, da diese zum Partner gespeichert sind …Web-Tarifierung: Über www.maklerservice.de erreicht der Vermittler ohne Authentifizierung das Angebotsmodul Vorteil: „Last-Minute-Lösung“ vor Ort beim Kunden
Freie Webtarifierung
Antragsmodell Wie erhält der Interessent das Infopaket? Vermittler entscheidet situationsabhängig: E-Mailversand an den Kunden Speicherung des Ausdrucks der Unterlagen auf elektronischem Datenträger vor Ort oder beim Kunden (CD, USB-Stick) Druck der Unterlagen durch die Barmenia und Versand an den Vermittler oder Kunden
Drucken Vorschlag Ansicht Angebot (VVG) Versand Angebot (VVG)
Entwurf Vorschlagsdruck VVG-konform Anschreiben Beiblatt Vorschlag (mit/ohne Antragsformular) Produktinformationsblatt Kundeninformationen Allg. Bedingungen Besondere Bedingungen Steuermerblatt der LV Datenschutzmerkblatt
Antragsmodell Vorteile des Antragsmodells inkl. Infopaket: .. der Kunden erhält alle relevanten Informationen .. führt zur direkten Rechtssicherheit des Antrags .. keine Nachbearbeitung der Police notwendig .. keine Prozessanpassung im Verkauf notwendig
Die Barmenia versteht sich als Antragsmodell Fazit: Der bisherige Verkaufsprozess bleibt erhalten! Die Barmenia liefert die technische Unterstützung! Die Barmenia versteht sich als der Servicepartner Nr. 1 des Vertriebes!
Druckstückmodell Die relevanten Bedingungsdruckstücke und Verbraucherinformationen werden mit dem Antrag im Prospektfolder integriert
Druckstückmodell Geeignet für Produkte, bei denen wenige individualisierte Informationen für den Einzelvertrag gelten: vorwiegend in den Sach/HUK-Versicherungen und in der ergänzenden Krankenversicherung LV durch hohen Individualisierungsgrad nicht machbar
Druckstückmodell In der ergänzenden Krankenversicherung: „Elefantenfolder“ Ergänzungsversicherungen mit den Tarifen AN, ZG, AZ, S, SW, KH, T 42, PT 1 und PT 3 – WK 1082 ZG – Zahnergänzungsversicherung – WK 1227 PT – Pflegetagegeldversicherung – WK 1203
Druckstückmodell In der BA: Unfall Unfallversicherung mit Treuebonus – A 2203 Unfallversicherung für Personen ab 50 – A 2123 KISS-Antrag – A 2866 Unfall-Einfach-Antrag – A 2876 Unfallversicherung nach dem Courtagetarif – A 2201
Druckstückmodell In der BA: Haftpflicht/Haushalt Haushaltversicherung mit Schadenfreiheitsbonus – A 1291 Haushaltversicherung für Pesonen ab 50 – A 2124 Haftpflicht-Privatrisiken – A 2270 Kraftfahrt nur Pkw – A 2128 alle Risiken – 2101 Wohngebäudeversicherung mit Schadenfreiheitsbonus – A 2387
Invitatiomodell Bisheriges Policenmodell: Interessent gibt die erste Willenserklärung zum Zu-Stande-Kommen eines Versicherungsvertrages ab Invitatiomodell: Abgabe der ersten Willenserklärung verlagert sich auf den Versicherer
Invitatiomodell 4 7 1 2 3 6 5 ggf. Widerruf Vertragsbestätigung ③ Erstellung des Angebotes inkl. aller Informationen ⑦ Nach Eingang der Annahmeerklärung Druck + Versand der VT-Bestätigung Erhebungsbogen Interessent Vertriebspartner Annahme- erklärung 4 7 1 2 3 6 5 ggf. Widerruf
Invitatiomodell Erster Kundenbesuch/-kontakt: Beratung des Interessenten durch den Vertriebspartner ggf. inkl. Versorgungsanalyse Erstellung eines oder mehrerer Vorschläge für den Interessenten Interessent entscheidet sich für einen Vorschlag/Vertriebspartner erstellt Beratungsprotokoll Vertriebspartner nimmt Kunden-/Risiko-Daten im Erhebungsbogen auf - der Interessent unterschreibt diese Daten (entspricht bisherigem Antrag) Der Erhebungsbogen geht an die Barmenia
Invitatiomodell Im Vertragsbereich erfolgt die Prüfung des Versicherungswunsches, die technische Erfassung und der Druck des Angebotes inkl. aller gesetzlich geforderten Informationen. Versand eines verbindlichen Angebotes (Versicherungsschein) an den Interessenten, wahlweise an Vertriebspartner Zweiter Kundenbesuch/-kontakt: Annahme des Angebotes durch den Interessenten; Annahmeerklärung wird an die Barmenia gegeben. Im Vertragsbereich wird eine Vertragsbestätigung erstellt und versandt (mit Zugang beginnt die Widerrufsfrist).
Invitatiomodell Wie erhält der Interessent das verbindliche Angebot und seine vorbereitete Annahmeerklärung? Vermittler entscheidet situationsabhängig: Versand an den Vermittler Versand an den Kunden Vermittler erhält eine Information per E-Mail, dass das Versicherungsangebot an den Kunden erfolgt ist
Beurteilung aus Vertriebssicht Invitatiomodell Beurteilung aus Vertriebssicht Kunde muss zweimal „JA-SAGEN“ Kunde muss i.d.R. einmal mehr aufgesucht werden Starker Eingriff in die geübte Vertriebspraxis Vertriebsprozess wird verzögert und muss nachgearbeitet werden Wirtschaftlichkeit einzelner Produkte sinkt erheblich Kunde erhält vollständige Unterlagen/Informationen Wird durch die Barmenia vorgehalten Ungewiss, ob Gesetzgeber Invitatiomodell auf Dauer hinnimmt
VVG-Reform Derzeitiger Vertriebsprozess Informationspflichten Neue Abschlussmodelle ab 2008 Technische Unterstützung der Barmenia
Technische Unterstützung
Technische Unterstützung der Barmenia Unser technischer Service an den Vermittler Nutzung des Vertriebsportals eBASIS über einen Token Web-Tarifierung ohne gesonderte Authentifizierung unter www.maklerservice.de Link-Lieferung für eine Web-Tarifierung ohne gesonderte Authentifizierung in eigenen Systemen Einsatz von eigenen Softwarelösungen Lieferung von Grunddaten und Steuerinformationen für die KV LV-Rechenkern für die LV Lieferung der BASIS-CD zur offline Beitragsberechnung ohne Dokumentenservice
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!