auf der Basis des Vortrages von Hans-Walter Schneichel Informationen zur Novelle der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung Steffen Zober (Stand 28.08.2017) auf der Basis des Vortrages von Hans-Walter Schneichel MUEEF vom 31.05.2017
Novellierung Düngeverordnung 26.05.2017 DüV–Veröffentlichung im BGBl. I 2017, S. 1305 06.04.2017 DüV‐Beschluss Bundesregierung 31.03.2017 DüV‐Beschluss Bundesrat Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Nährstoffobergrenzen Wichtige Inhalte der neuen Düngeverordnung bezüglich der Klärschlammverwertung Nährstoffobergrenzen auf hochversorgten Böden ist nur eine Düngung in Höhe der Abfuhr zulässig ab 20 mg P2O5 je 100 g Boden ist kein Überhang zulässig bei der Bedarfsermittlung darf auf die Fruchtfolge (drei Jahre) abgestellt werden Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Einarbeitungspflicht organische und organ.-mineral. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (= > 1 10 vom Ges.N (> 1,5 % N in TM)) sind auf unbestelltem Acker unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten. Ausnahme: nicht vorhersehbare, witterungsbedingte Unbefahrbarkeit Festmist von Huf- u. Klauentieren und Komposte Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Sperrzeiten alle Düngemittel mit > 1,5 % N in der TM dürfen nicht aufgebracht werden auf Acker nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar auf Grünland vom 01. November bis 31. Januar. Wichtig: Ausnahmen (siehe nächste Seite) Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Sperrzeiten Ausnahme: Bis 01. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter, Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 01.10.) in Höhe Stickstoffbedarf, jedoch max. 60 kg Ges.-N/ha und 30 kg Ammonium-N/ha Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte dürfen in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden. eine Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte ist bis zur Sperrfrist jedoch zulässig Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Auswirkungen Herbstaufbringung nur bis 01.10. bei Nährstoffbedarf nur bis 60 kg N bzw. 30 kg NH4-N Ganzjährig insgesamt nur bis zu 170 kg N/ha (Betriebsdurchschnitt) Phosphat ab 20 mg/100 g Boden nur bedarfsbezogen und für max. 3 Jahre Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Zusammenfassung DüV die Änderungen des Düngerechtes beeinflussen die stoffliche Verwertung von Klärschlämmen und KS-Komposten insbesondere die Anwendung im Herbst wird eingeschränkt ein regional höherer Flächenbedarf für landwirtschaftliche Klärschlammverwertung ist zu erwarten für die Umsetzung der Düngeverordnung werden auf Bund- /Länderebene zeitnah Vollzugshinweise („FAQ´s“) ausgearbeitet kstda.de Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Novellierung Klärschlammverordnung Beschlussfassung Bundestag 29.06.17 Verkündung August 2017 Verabschiedung Bundesrat am 12.05.17 Befassung Bundeskabinett 24.05.17 Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Wichtige Inhalte der neuen Klärschlammverordnung bezüglich der Klärschlammverwertung Neue bodenbezogene Untersuchungen: auch auf Phosphat, auch auf polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren Neue Klärschlammuntersuchungen: zusätzlich auf Chrom-Gesamt und auf Chrom (VI) zusätzlich auf den Ammoniumgehalt Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Klärschlammaufbringung: nur noch in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer Bereitstellung darf längstens für eine Woche erfolgen Berechnungsgrundlage ist jetzt das Kalenderjahr Keine Klärschlammaufbringung mehr in WSG III Zukünftig Angaben zu derzeitigen und nächsten beabsichtigten Bodennutzungen erforderlich Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Klärschlammaufbringung: Erleichterungen Gütesicherung nur noch auf Antrag und nach behördlicher Entscheidung Zukünftig Streichung der Erleichterung Bei der Bestimmung Bodenart, Bei der Wiederholung Bodenuntersuchung, Beim Anzeigeverfahren, Bei anderen Flächennachweisen Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
P-Recyclingpflicht: Ausnahme für Verbrenner, wenn nur Klärschlamm mit weniger als 20 g P/kg TM eingesetzt wird Verwendung von Verfahren mit Rückgewinnungsquote von min 50 % oder weniger als 20 g P/kg TM Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Klärschlamm - Mitverbrennung: Befeuerung nur noch mit Kohle oder Gas! Ausnahme vom bodenbezogenen Verwertungsverbot: zeitlich begrenzt, nur wenn die Entsorgung nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten möglich ist Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober
Zusammenfassung AbfKlärV Die neue AbfKlärV führt neben den Verschärfungen der DüV zu weiteren erheblichen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung! Die wichtigsten Einschränkungen sind: Keine Ausbringung von KS in Zone III von Wasserschutzgebieten Zusätzliche Parameter für KS- und Bodenuntersuchungen Neue KS-Grenzwerte (Zink, AOX, PCB) Höhere Untersuchungshäufigkeiten (organische Schadstoffe) Einschränkung der Feldrandlagerung Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien für RLP“ Steffen Zober