Kapitel 11 Asien und Afrika I. Fernöstliche Rechte 1. Räumlicher Umfang ChinaJapanEinflußsphären Korea Indochina Auslandschinesen.

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 Präsentation transkript:

Kapitel 11 Asien und Afrika I. Fernöstliche Rechte 1. Räumlicher Umfang ChinaJapanEinflußsphären Korea Indochina Auslandschinesen

2. Gemeinsame Tradition Lehren des Konfuzius (5. Jhdt. v. Chr.) - Ziel menschlichen Verhaltens: Einklang mit der den Kosmos beherrschenden Harmonie - li = die dazu zu befolgenden Regeln Skepsis gegenüber formulierten Rechtsregeln strikter Rechtsdurchsetzung

3. China Maßgeblichkeit konfuzianischer Lehren gesetzliche Regulierung des Verwaltungs- und Strafrechts (seit 7. Jhdt.) nahezu völliger Verzicht auf rechtliche Regulierung des Zivilrechts Schlichtung statt Rechtsdurchsetzung bis Anfang des 20. Jhdts. Öffnung zum Ausland durch ungleiche Verträge Rechtsreformen der Kuomintang (Chiang Kai-Shek), ab 1926/28

Schaffung europäischen Rechts umfassende Zivilrechtskodifikation unter Benutzung deutscher und schweizerischer Vorbilder aber: Gesetze blieben Fassade 1949 Schaffung der VR China Aufhebung der gesamten Kuomintang-Gesetzgebung teilweise Rückkehr zur alten Tradition keine Kodifikationen seit Ende der Kulturrevolution - gesetzgeberische Arbeiten: 1987 "Grundlagen des Zivilrechts" (156 Artikel)

4. Japan Chinesische Einflüsse in der Frühzeit (ab 5. Jhdt. n.Chr.) Autonomie und Autarkie in der Zeit der Shogune (bis 19. Jhdt.) ständisch-feudale Sozialordnung Isolationismus Öffnung Japans zum Westen 1853 USA erzwingen Öffnung für den Handel

1867Regierungsgewalt an den Kaiser 1880 ff.Rechts- und Verfassungserneuerung Einflüsse des kontinentalen Rechts Baissonade, Roesler 1880StGB, StPO 1889Verfassung 1898BGB nach 1945 Einflüsse des US-Rechts Relativierung der japanischen Tradition

II. Islamische Rechte 1. Grundlagen Šaria = Summe der aus göttlicher Offenbarung abgeleiteten Regeln auf Mohammed, den Koran und damit auf Allah zurückgehender Regelbestand -theoretisch unwandelbar - Anspruch auf umfassende Regelung allen menschlichen Verhaltens

2. Geltungsbereich Islamisches Recht=religiöses Recht mit personalem Bezug Geltung für ca. 1,2 Mrd. Menschen im Nahen Osten Mittleren OstenFernen Osten

3. Variationen ab ca. 8. Jhdt.: Aufspaltung der Überlieferung durch Trennung in Rechtsschulen Hanifiti- sches Recht Naher Osten Vorder- indien Malikiti- sches Recht Nord-, West- und Zentral- afrika Hanbaliti- sches Recht Saudi- Arabien Schafiiti- sches Recht Malaysia Indonesien Ostafrika Gemeinsamkeit: Vier-Wurzel-Lehre

qiyas =Analogieschluß iğma =Konsens der Rechtsgelehrten Sunna =Aussprüche und Handlungen Mohammeds und seiner engsten Gefährten Quran =religiös inspirierte Äußerungen Mohammeds

4. heutige Situation 19. Jhdt.- teilweise gesetzliche Erfassung Meğelle teilweise Öffnung für das westliche Recht Anglo-Muhammadan-Law droit musulman algérien 20. Jhdt.- teilweise Verstaatlichung des Rechts (insbesondere FamR) 1950 ff. - neueste Zeit: Wiedererstarken des traditionellen Rechts

III. Hindu-Recht 1. Geltungsbereich Hindu-Recht=religiöses Recht mit personalem Bezug Geltung für ca. 700 Mio. Menschen, im wesentlichen in Indien (dort Geltung auch für Buddhisten und Sikhs) 2. Entwicklung - Beginn der Entwicklung von Verhaltensregeln religiösen Ursprungs um 2000 v. Chr. (Veda)

-wichtige Etappe: Rechtsbücher dharmašastras = Lehre vom geschuldeten Verhalten, um 200 v. Chr -vielfältige Kommentierungen - britische Kolonialherrschaft Vermögensrecht: Verdrängung durch das Common Law Familien- und Erbrecht: Überlagerung durch das Common Law Anglo-Hindu-Law klassisches Hindurecht beruht auf uraltüberkommenen Regeln (Kastenwesen)

3. Heutige Situation Indien: 1947 Unabhängigkeit 1955/56staatliche Reformation Modernisierung des Rechts durch Einzelgesetze Hindu-Recht zum größten Teil kodifiziert außerhalb Indiens Fortgeltung des Anglo-Hindu-Law

IV. Afrikanischer Rechtskreis? 1. Einflüsse Stammes- rechte koloniale Einflüsse Islamische Einflüsse 2. Heterogenität in der Gegenwart - Stammesverschiedenheit - staatliche Unterschiede Fragwürdigkeit der Zusammenfassung zu einem eigenen Rechtskreis vielfaches Kennzeichen: Dualismus (Stadt Land)