Kreisveterinäramt Biberach

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe Schmallenberg-Virus Christian Griot, Barbara Thür, M.
 Präsentation transkript:

Kreisveterinäramt Biberach Dienstversammlung 2012

Tagesordnung Begrüßung / Vorstellung Tiergesundheit Bestandsbetreuung, Arzneimittelrecht Fleischhygiene / EU-Kontrolle in BC Sonstiges Arbeitsschutzunterweisung

Kreisveterinäramt Biberach 2. Tiergesundheit BVD BHV1 Blauzungenkrankheit Schmallenbergvirus

BVD / MD - Sanierung

Aufspüren und Merzen der Dauerausscheider BVD-MD-Sanierung Phase Aufspüren und Merzen der Dauerausscheider (persistent infizierte Tiere/ PI-Tiere)

Dauerausscheider 2010 / 2011 1% der Kälber BVD-MD-Sanierung Dauerausscheider 2010 / 2011 1% der Kälber 2011 / 2012 0,5 % der Kälber

BVD-MD-Sanierung 2. Phase Impfung besonders nicht geimpfte und nicht durchseuchte Bestände gefährdet vor Neuansteckung

Dauerausscheider entdeckt werden BVD-MD-Sanierung Wenn in einem Bestand Dauerausscheider entdeckt werden Untersuchung Stichprobe

schriftliche Impfempfehlung des Rindergesundheitsdienstes BVD-MD-Sanierung Wenn die Untersuchung der Stichprobe ergibt, dass Rinder im Bestand keine Antikörper gegen das Virus haben schriftliche Impfempfehlung des Rindergesundheitsdienstes oder des Veterinäramtes

Schutz des Bestands vor Auftreten der zweien Welle an PI-Tieren BVD-MD-Sanierung Schutz des Bestands vor Auftreten der zweien Welle an PI-Tieren

BVD–Virämiker (PI-Tiere) 2. Welle von PI-Tieren 14 – 15 Mon. nach Geburt des 1. PI-Tieres 2.-4. Monat, Infektion des Foetus 5.-9. Monat, restliche Tragezeit Lebenszeit des PI-Tieres 1. Welle Geburt 1. PI Monate Die Impfung verhindert, dass die 1. Welle weitere Mütter infizieren kann und verhindert so die 2. Welle Blut- Proben Impfung

BVD-MD-Sanierung Wenn Impfempfehlung, wird Impfstoff für die Grundimmunisierung der Zuchttiere werden von der Tierseuchenkasse übernommen

Wenn trotz Impfempfehlung nicht geimpft wird, gibt es für PI-Tiere BVD-MD-Sanierung Wenn trotz Impfempfehlung nicht geimpft wird, gibt es für PI-Tiere die 9 Monate nach der Impfempfehlung geboren werden, keine Beihilfe mehr

BHV1 - Sanierung

2010 ca. 200 Betriebe mit Reagenten

BHV-1 – Sanierung LK Biberach

BHV1-Sanierung Thema 1: betriebsspezifischer Sanierungsplan Einzeltierimpfung Bestandsimpfung  Bildung von Gruppen

BHV1-Sanierung Einzeltierimpfung bei geringer Reagentenanzahl bis 10 % des Bestandes oder bei Kleinbeständen mit einzelnen Reagenten

! BHV1-Sanierung Einzeltierimpfung nur noch für begrenzten Zeitraum möglich; Rechtsänderung wird erwartet, die Bestandsimpfung vorschreibt, auch wenn nur einzelne Reagenten im Bestand !

BHV1-Sanierung höchste Zeit für Abschluss Sanierung Kühe nicht mehr belegen und Förderung in Anspruch nehmen: Tierseuchenkasse: Beihilfe von 300 € pro Zuchttier, wenn letzter Reagent innerhalb eines Jahres aus dem Bestand entfernt wurde unabhängig von der Anzahl der Reagenten

BHV1-Sanierung Bestandsimpfung Festlegung ab 20 % bis 30 % der Reagenten Bestandsimpfung ab sofort!! (früher ab 40 % der Reagenten vorgesehen)

! BHV1-Sanierung für Betriebe, die dazwischen liegen, wird das Amt im Laufe des Jahres 2012 ebenfalls die Bestandsimpfung im Rahmen des Sanierungsplans festlegen !

BHV1-Sanierung Thema 2: Bayern BHV1-freier Status seit Oktober 2011

Handelsbeschränkungen Quarantänepflicht auch für freie Bestände ‚kleiner Grenzverkehr‘ Betriebsstätten beidseits der Iller Sommerweide

Quarantänevoraussetzungen im Umkreis von 1 km nur BH1-freie Betriebe 5 km keine BHV1-Klinik 5 km 1 km

BHV1-Sanierung Thema 3: Termine absichern, Verbesserung der Effizienz

BHV1-Sanierung Impf- und Blutentnahme-Termine in Einzelfällen wurden Tierärzten die Aufstellung der Termine als Grundlage zur Verfügung gestellt derzeit ist eine Terminierung durch das Amt nicht möglich!!

BHV1-Sanierung Regeltermine Hoftierarzt und Landwirt das Amt übernimmt die Mahnschreiben

BHV1-Sanierung Impflisten – am besten HIT-Bestandsregister verwenden!!! HIT

Datum Bestandsregister: 01.02.2012 BHV - Impfliste Tierbesitzer Tierarzt Datum Bestandsregister: 01.02.2012 Stand Impfliste: 01.02.2012/11.10.17 tatsächl. Impfdatum: (falls abweichend) Impfdatum: 02.02.2012* Impfzweck: BHV1, Bovine Herpesvirus Typ 1 Impfstoff: Bovilis IBR Marker inac Chargennummer: xxxxxx Tierauswahl: Sortierung: nach Ohrmarkennummer Gesamtbestand 200 Sätze im Bestandsregister, davon 200 Tiere für die Impfung ausgewählt. Anzahl der tatsächlich geimpften Tiere: (falls abweichend)

BHV1-Sanierung unmittelbar nach der Impfung an das Amt senden (Fax?) HIT

BHV1-Sanierung . Amt, Rindergesundheitsdienst kontrollieren intensiver auf Vollständigkeit der Impfungen HIT

BHV1-Sanierung Betriebsberatung vor Ort Überarbeitung der Einzeltierstatus in der HIT-Datenbank häufig Unklarheit über die Altreagenten BHV1-Tierärztinnen Dr. Katharina Lüdtke Dr. Sarah Lenz

Blauzungenkrankheit Schmallenbergvirus infektiöse Anämie durch Insekten übertragene Krankheiten Blauzungenkrankheit Schmallenbergvirus infektiöse Anämie

Schmallenbergvirus

Schmallenbergvirus erster Nachweis in Baden-Württemberg Nachweis des Virus im Gehirn eines Ziegenlamms aus dem Raum Stuttgart

Schmallenbergvirus Ansteckung der Ziegenmutter im vergangenen Herbst Erscheinungen beim Lamm: Wasserkopf verkrümmte Gliedmaßen und Wirbelsäule Muskelatrophie Sehnenverkürzung

Verbreitung Schmallenbergvirus Januar 2012 66 Fälle Verdachtsfälle

Schmallenbergvirus neu entdecktes, behülltes RNS-Virus aus der Familie der Bunyaviren (Orthobunyavirus) Virusfamilie in Asien Australien Afrika verbreitet Bunya: Ort in Uganda Schmallenberg: Ort in NRW

Schmallenbergvirus Rinder, Schafe, Ziegen übertragen durch Stechmücken erwachsene Tiere milde Symptome, wie Fieber, Durchfall verschlechtertes Allgemeinbefinden, Rückgang Milchproduktion

Schmallenbergvirus zeitlich verzögert Aborte, mumifizierte Feten, Geburt missgebildeter oder lebensschwacher Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

Schmallenbergvirus Kälber-Feten Infektion im 3. und 4. Trächtigkeitsmonat Wasserkopf Infektion im 4. und 6. Trächtigkeitsmonat Arthrogrypose, Enzephalopathie

Schmallenbergvirus Häufung missgebildeter Kälber ab Februar 2012 erwartet bisher keine Impfung Diagnostik noch in den Kinderschuhen Serologie zunächst auf Basis indirekte Immunfluoreszens

Blauzungenkrankheit

Blauzungenkrankheit Deutschland ab Mitte Februar 2012 voraussichtlich Status EU-anerkannt frei von Blauzungenkrankheit

Blauzungenkrankheit Keine Impfung mehr. Exporttiere dürfen geimpft werden Impfstoffkosten Tierseuchenkasse

Tuberkulinisierung Ziegen Ausgabe Besteck

Tierschutz - Arzneimittelrecht 3. Diskussion Bestandsbetreuung Tierschutz - Arzneimittelrecht Verbraucherschutz

Tierschutz Eingriffe sind dem Tierarzt vorbehalten

Arzneimittelrecht Abgabe im Grundsatz nicht auf Vorrat! Beschränkung 30 Tage / 7 Tage

TÄHAV TÄHAV § 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind und 2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.

AMG § 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte (1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn 1. sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind, 2. sie zugelassen sind oder sie auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden dürfen, 3. sie nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind, 4. ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und 5. die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, a) vorbehaltlich des Buchstaben b, verschriebene oder abgegebene Menge verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist, oder b verschriebene oder abgegebene Menge von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt ist, sofern die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen. Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur abgeben oder verschreiben, sofern er in einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag der entsprechend seiner Behandlungsanweisung vorgesehenen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu verschreibenden Arzneimittel die behandelten Tiere oder den behandelten Tierbestand untersucht hat. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den Tierarzt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf der Tierarzt dem Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen weder verschreiben noch an diesen abgeben.

Verbraucherschutz Antibiotika in der Nutztierhaltung MRSA – ESBL derzeit laufen Untersuchungen in Mastgeflügelhaltungen an.

4. Fleischhygiene

Gesetzesänderungen 2011 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG II VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS ABSCHNITT IV: VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE LEBENSMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS Definition ‚Erzeugungsdatum‘: Datum Schlachtung, Erlegung, Fangdatum, Verarbeitungsdatum Der zuständigen Behörde sind auf Verlangen das Erzeugungsdatum und das Datum des Einfrierens mit zuteilen Bei Herstellung des Lebensmittels aus Rohstoffen mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten anzugeben. Informationen müssen in klarer und unmissverständlicher Form zur Verfügung stehen und vom Lebensmittelunternehmer auffindbar sein. Definition ‚Erzeugungsdatum‘: das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachtkörpern, -hälften und -vierteln; das Datum der Erlegung im Fall von Wildkörpern; das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen; das Datum der Verarbeitung, Zerlegung, Zerkleinerung oder Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Der zuständigen Behörde sind auf Verlangen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: das Erzeugungsdatum und das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Erzeugungsdatum abweicht. Wird ein Lebensmittel aus einer Partie von Rohstoffen mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten hergestellt, so sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten zur Verfügung zu stellen. Informationen müssen in klarer und unmissverständlicher Form zur Verfügung stehen und vom Lebensmittelunternehmer auffindbar sein.

VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen ABSCHNITT III: Farmwildfleisch, Nr. 3a Bescheinigung des vorschriftsgemäßen Schlachtens und Entblutens sowie des Datums und des Zeitpunkts der Schlachtung nur durch die Erklärung des Lebensmittelunternehmers ist nach Genehmigung durch die zuständige Behörde ausreichend, sofern der Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Region liegt, der keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht unterworfen ist; der Lebensmittelunternehmer angemessene Fachkenntnisse betreffend die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 unter Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden nachgewiesen hat.

VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen ABSCHNITT IV: Fleisch von frei lebenden Wild KAPITEL II: Umgang mit frei lebenden Großwild, Nr. 4 a kundige Person: keine auffälligen Merkmale bei Untersuchung des Wildkörpers, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet, kein Verdacht auf Umweltkontamination => mit einer Nummer versehene Erklärung wird Wildkörper beigeben, in der dies bescheinigt wird, Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens wird darauf vermerkt Werden bei der Untersuchung gemäß Nummer 2 keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden. Sofern jeder Tierkörper angemessen gekennzeichnet ist und in der Erklärung die Identifikationsnummer jedes Tierkörpers, den diese betrifft, angegeben ist, einschließlich Datum, Zeitpunkt und Ort der Erlegung, muss die Erklärung nicht am Tierkörper angebracht sein und kann für mehrere Tierkörper gelten. Alle Tierkörper, für die eine einzige Erklärung ausgestellt wurde, müssen in denselben Wildverarbeitungsbetrieb verbracht werden. Kopf und Eingeweide müssen den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. Jedoch kann die zuständige Behörde die Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, in eine gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen gestatten. Die technische Anlage muss in der Erklärung der kundigen Person genannt sein. Eine Kopie der Erklärung muss der technischen Anlage zugeschickt werden. Ergibt die Untersuchung des Tierkörpers auf Trichinella einen positiven Befund, muss die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass der Kopf in der technischen Anlage vorschriftsgemäß gehandhabt wurde. Die Jäger müssen im Übrigen alle zusätzlichen in den Mitgliedstaaten, in denen gejagt wird, geltenden Anforderungen erfüllen; insbesondere muss eine Kontrolle auf bestimmte Rückstände und Stoffe gemäß der Richtlinie 96/23/EG möglich sein.

VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen ABSCHNITT IV: Fleisch von frei lebenden Wild KAPITEL II: Umgang mit frei lebenden Großwild, Nr. 4 a eine Erklärung für mehrere Tierkörper reicht, wenn: Tierkörper angemessen gekennzeichnet in der Erklärung die Identifikationsnummer jedes Tierkörpers einschließlich Datum, Zeitpunkt und Ort der Erlegung Erklärung muss nicht am Tierkörper angebracht sein und kann für mehrere Tierkörper gelten Alle Tierkörper, für die eine einzige Erklärung ausgestellt wurde, müssen in denselben Wildverarbeitungsbetrieb verbracht werden.

VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen ABSCHNITT IV: Fleisch von frei lebenden Wild KAPITEL II: Umgang mit frei lebenden Großwild, Nr. 4 a Kopf und Eingeweide müssen den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, kann in eine zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen gestattet werden. Anlage muss in der Erklärung der kundigen Person genannt sein. Eine Kopie der Erklärung muss der technischen Anlage zugeschickt werden. bei positivem Trichinella- Befund, muss die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass der Kopf in der technischen Anlage vorschriftsgemäß gehandhabt wurde. ABSCHNITT VIII: FISCHEREIERZEUGNISSE KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, EINSCHLIESSLICH FISCHEREIFAHR­ZEUGE, DIE FISCHEREIERZEUGNISSE BEARBEITEN D. VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN werden hier nicht behandelt

VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH ABSCHNITT I: Aufgaben des Amtlichen Tierarztes KAPITEL II: Inspektionsaufgaben B. Schlachttieruntersuchung Nr. 2. b D. Fleischuntersuchung Nr. 1 F. Labortests Nr. 1 d besonderes Augenmerk gilt Zoonosen und Krankheiten, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind und Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. wenn nötig mit besondere technische Vorrichtungen. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben. F. Labortests: 1. Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Probenahmen durchgeführt und die Proben ordnungsgemäß identifiziert, behandelt und dem zuständigen Labor übermittelt werden, und zwar im Rahmen d) der Feststellung von Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.

VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH ABSCHNITT II: Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen KAPITEL I: Mitteilung von Untersuchungsbefunden Nr. 4 KAPITEL V: Entscheidungen bezüglich Fleisch Nr. 1 e und Nr. 2 Änderungen beziehen sich auf Zoonosen sowie auf Mensch und Tier übertragbare Krankheiten Bei Kap. V Nr. 2 zusätzlich auf die Einhaltung mikrobiologischer Kriterien der VO (EG) Nr. 2160/2003 Kapitel I Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass der Erreger einer Krankheit vorhanden ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind, so hat er dies ordnungsgemäß der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Unionsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Erregers zu verhindern Kapitel V 1. Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es e) von Tieren stammt, die von einer Krankheit betroffen sind, die Gegenstand einer in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG des Rates aufgeführten tierseuchenrechtlichen Vorschrift der Europäischen Union sind, es sei denn, das Fleisch wird gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten besonderen Anforderungen gewonnen, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt; 2. Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch stellen, a) das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden; b) das von Herden stammt, deren Fleisch für eine Behandlung vor dem Inverkehrbringen gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (Mikrobiologische Kriterien, Salmonellen) bestimmt ist.

VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH ABSCHNITT III: Zuständigkeiten und Häufigkeit der Kontrollen KAPITEL II: Häufigkeit der Kontrollen Nr. 3 geringere Kontrollhäufigkeit aufgrund der Risikoanalyse des Betriebes gilt nicht mehr, wenn der Verdacht auf Vorliegen einer Zoonose oder auf eine auf Mensch und tier übertragbare Krankheit vorliegt 3. Die in Nummer 2 beschriebene Flexibilität (geringere Kontrollen aufgrund der Risikoanalyse) gilt nicht e) im Fall des Ausbruchs von Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheit empfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates stammen; f) wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krankheiten oder bestimmte Krankheiten von der Liste des OIE zu berücksichtigen.

VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH ABSCHNITT IV: Spezifische Vorschriften KAPITEL VII: Farmwild A. Schlachttieruntersuchung Nr. 4 Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden => Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil A Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, => Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, => Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil C beiliegen.

VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH ABSCHNITT IV: Spezifische Vorschriften KAPITEL VII: Farmwild A. Schlachttieruntersuchung Nr. 5 Erlaubt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer, die ordnungsgemäße Schlachtung und Entblutung der Tiere zu bescheinigen, so überprüft der amtliche Tierarzt oder zugelassene Tierarzt in regelmäßigen Abständen, wie die Person, die die Tiere schlachtet und entblutet, ihre Aufgaben erledigt. Neu: C. MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Farmwild, das gemäß Anhang III Abschnitt Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird

Tier-LMHV Überschrift des § 12 lautet jetzt Schlachtungen anstelle Notschlachtungen neuer Absatz 3 : mit Regelungen für die Schlachtung ganzjährig im Freiland gehaltener Rinder im Haltungsbetrieb dürfen nun mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden Die im Haltungsbetrieb geschlachteten oder getöteten Tiere dürfen in einen Schlachthof verbracht werden, wenn die Beförderung nicht länger als eine Stunde dauert.

TSE-Untersuchung Schaf/Ziege 2012: jedes Schaf über 18 Monate untersuchen bzw. wenn mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben Probenahme aus Praktikabilitätsgründen während des gesamten Jahres, ohne Unterbrechung Ausnahme: während des islamischen Opferfestes Islamisches Opferfest: in Vergangenheit Probleme mit Schächten und Schwarzschlachten. Durch verstärkte Kontrollen wurden im letzten November keine Verstöße festgestellt. Die Mitarbeiter waren bei den Schlachtungen dabei – teilweise den ganzen Tag. Im Vorjahr wurden festgestellte Verstöße bis zu 1.000,-- € Strafe geahndet

Viehverkehrsverordnung Kennzeichnung von Einhufern Equidenpässe – Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“ Entscheidung 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG: Ergänzung der bis dahin ausgestellten Equidenpässe mit Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“ für Equiden, die verbracht oder abgegeben werden sollten Ergänzung des Kapitel IX durch Einlegeblatt, erhalten von der passausstellenden Stelle (damals FN oder Zuchtverbände) Einlegeblätter wurden vor Ort ausgefüllt Aus diesem Grund kann es heute vorkommen, dass Pässe ohne Kapitel IX, Pässe mit unausgefülltem oder unvollständig ausgefülltem Kapitel IX vor einer beabsichtigten Schlachtung eines Equiden vorgelegt werden.

Viehverkehrsverordnung Kennzeichnung von Einhufern Equiden können nicht zur Schlachtung zugelassen werden, wenn das Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“ fehlt oder unausgefüllt bzw. unvollständig ausgefüllt ist. Sofern ein loses Einlegeblatt Kapitel IX mit dem Pass vorgelegt wird, muss dieses eindeutig dem Pass zugeordnet werden können. Eintragung, ob das Tier zur Schlachtung bestimmt ist (Teil III-A) oder nicht (Teil II). Die Besitzer der Pferde berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 gemäß Artikel 26 Absatz (1) „Übergangsbestimmungen“ vorsieht, dass Pässe, die  gemäß  Entscheidung 93/623/EWG oder Entscheidung 2000/68/EG ausgestellt wurden, anerkannt werden und ausreichend sind, den Equiden zu identifizieren. Dies ist zwar der Fall, jedoch können keine Equiden zur Schlachtung zugelassen werden, wenn das Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“ fehlt oder unausgefüllt bzw. unvollständig ausgefüllt ist.

Wann ist Wild wild??

Zur Erinnerung eine kleine Systematik Wild Ja! Nein! Zaun rundherum? frei lebendes Wild Gehegewild / Farmwild keine Zufütterung? keine Medikamentengabe? natürliche Deckung vorhanden? Nein! Ja! wie freilebendes Wild Gehegewild / Farmwild

Wenn er Wild ist: 1. Bei Eigenverzehr (durch den Jäger!) – keinerlei Anforderungen 2. Bei Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages!) in der Decke an Privatpersonen und/oder den lokalen (≤ 100 km!) Einzelhandel – allg. Anforderungen Hygiene Wildkammer erforderlich! 3. Bei Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages!) von Wildteilen an Privatpersonen und/oder den lokalen (≤ 100 km!) Einzelhandel – Registrierung erforderlich! 4. Bei Abgabe an zugelassenen Betriebe – entweder die „roten Organe“ oder Bescheinigung der kundigen Person erforderlich! 5. Bei Abgabe von Wildteilen zu mehr als 1/3 an gewerbliche Kunden (außer Einzelhandel) – Zulassung erforderlich!

wild und doch nicht Wild??? Gehegegröße und Besatz müssen gewährleisten, dass sich das Wild allein durch den natürlichen Aufwuchs ernähren kann und somit grundsätzlich keine Fütterung erfolgt. Eine Fütterung ist nur in der Notzeit entsprechend den Vorschriften für jagdbares Wild zulässig. Das Gehege weist in Größe und Bewuchs ausreichend natürliche Deckungsmöglichkeiten auf. Die Tiere können sich den Blicken der Menschen am Gehegezaun entziehen. Insbesondere das Setzen der Kälber muss unbeeinflusst stattfinden können. Für den Einsatz von Tierarzneimitteln sind die Vorschriften anzuwenden, wie sie für das jagdbare Wild gelten. Eine Mindestgehegegröße ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Wild ≠ Wild = Farmwild gewerbliche Schlachtung - Schlachtung nur im zugelassenen Betrieb Schlachttieruntersuchung max. 24 h vor Schlachtung - aTA während Schlachtung anwesend - evtl. Bescheinigungsverfahren: Datum und Uhrzeit Entblutung, Befund … Fleischuntersuchung ovaler Stempel wenn ≤ 50 Stk Schalenwild/Jahr -> Schlachttieruntersuchung aTA max. 28 Tage vor Schlachtung und Bescheinigung kundige Person oder analog Hausschlachtung - lediglich Fleischuntersuchung 

Alles klar??

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