Daten- und Informatikrecht Teil 7

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Daten- und Informatikrecht Teil 7 ©opyright Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien proksch@law.tuwien.ac.at 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 ©opyright ? Urheberrecht => verleiht dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie dieses Werk genutzt, insbesondere verwertet, vervielfältigt oder verbreitet wird. Urheber hat das Recht, als solcher anerkannt bzw. genannt zu werden [Persönlichkeitsrecht] Urheberbezeichnung bestimmt der Urheber: wahrer Name : anonym : Pseudonym 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 Rechtlicher Rahmen 31993L0098 Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte Amtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0009 - 0013 32001L0029 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft UrhG : Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). StF: BGBl. Nr. 111/1936 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

.Internationale Urheberrechtsabkommen Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works (Berner Übereinkunft) Brussels Convention Relating to the Distribution of Programme-Carrying Signals Transmitted by Satellite Convention for the Protection of Producers of Phonograms Against Unauthorized Duplication of Their Phonograms Madrid Agreement for the Repression of False or Deceptive Indications of Source on Goods Nairobi Treaty on the Protection of the Olympic Symbol Paris Convention for the Protection of Industrial Property Patent Law Treaty (PLT) Rome Convention for the Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organizations Trademark Law Treaty (TLT) WIPO Copyright Treaty (WCT) WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) 2005 (C) Wolfram Proksch

Daten- und Informatikrecht Teil 7 Allgemeines Dauer: EU-weite Harmonisierung durch die RL 93/98/EWG 70 Jahre ab Tod des Urhebers [50 Jahre für verwandte Schutz-rechte ab Aufzeichnung/ Darbietung] nachher keine Rechte Urheber eines Werkes: = die/der es geschaffen hat [„Schöpferprinzip“ § 10 UrhG] Einschränkung für Computerprogramme Entstehung: mit Vollendung des Werkes Copyrightvermerk nicht nötig (Ö!) 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 was wird geschützt ?  WERK =„eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“ gewisse Originalität (Unterscheidung von anderen Werken) VERWANDTE SCHUTZRECHTE: Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Rundfunkunternehmen etc. [§§ 66 ff UrhG, auch Leistungsschutzrechte o. Nachbarrechte] BRIEF- & BILDNISSCHUTZ SCHUTZ VON DATENBANKEN NACHRICHTENSCHUTZ & TITELSCHUTZ 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 .sonderbestimmungen  91/250/EWG Computerprogramm-RL § 40a UrhG 96/09/EG Datenbankenschutz-RL 01/29/EG Urheberrechts-RL / Informationsgesellschaft erlaubt Rechtinhabern den Einsatz „technischer Schutzmaßnahmen“ 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

.einordnung neuer werk-formen Daten- und Informatikrecht Teil 7 .einordnung neuer werk-formen homepages: - „schöpferisch“ ? inkorporierte Texte, Lichtbilder etc. stehen selbst unter Schutz Hyperlinks: lediglich Verweisung  keine Schutzwürdigkeit eMails: individuelle geistige Schöpfung? ~ Brief  Veröffentlichung nur, wenn nicht berechtigte Interessen des Verfassers / Empfängers verletzt werden 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 :: V€RW€RTUNG$ART€N Vervielfältigung Verbreitung Ausstellung Aufführung Sendung öffentl. Wiedergabe 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 .vervielfältigung jedes Herstellen einer körperlichen Kopie § 15 UrhG zB Kopie eines Bildes, Aufnahme eines Live-Konzertes, Bau eines Hauses nach Plänen unabhängig von Art der technischen Mittel einschließlich analoger u. digitaler Verfahren Download, Upload, als auch Bearbeiten (Kopie Arbeitsspeicher) unabhängig von der Dauer daher auch Caching nicht aber Routing, da ja in Pakete zerlegt: - erst „REASSEMBLY“ 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 .verbreitung betrifft „körperliche“ Verbreitung feilhalten der Öffentlichkeit zugänglich machen sonst in Verkehr bringen Erschöpfungsgrundsatz / First-Sale-Doctrin Ausnahmen: Miete Leihe übrigen Rechte des Urhebers bleiben davon unberührt 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

.öffentliche wiedergabe Daten- und Informatikrecht Teil 7 .öffentliche wiedergabe betrifft „unkörperliche“ Verbreitung Ausstellen Sendung (Rundfunk, Fernsehrundfunk) Übermittlung im Internet = Sendung? Problem: Ausstrahlung und gleichzeitige Wahrnehmung Video on Demand Streaming Vortrags-, Aufführung- u. Vorführungsrecht 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 .bearbeitung Bearbeitung ist grundsätzlich zulässig Bearbeitung schafft uU ein neues Werk, welches selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann Vervielfältigung / Verwertung bedarf aber der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes Ausnahme: sog. freie Bearbeitung (Original dient nur als Anregung) bei Computerprogrammen: Vervielfältigung und Bearbeitung sind „..nur zulässig, wenn es für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist“ 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 :: freie werknutzung A. als Teil eines technischen Verfahrens vergängliche und begleitende Vervielfältigungshandlungen insbesondere zB Caching Dekompilierung = zulässig, wenn zur Nutzung berechtigt zur bestimmungsgem. Nutzung notwendig erforderliche Informationen nicht anderweitig zugänglich 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

B. im allgemeinen Interesse Daten- und Informatikrecht Teil 7 B. im allgemeinen Interesse Nutzung des Werkes zu Beweiszwecken bei Gericht Vervielfältigung / Verbreitung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch Aufführung von Werken in einem Geschäftsbetrieb zum Vertrieb der Werke Zitierfreiheit: bereits veröffentlichte Werke dürfen in einem anderen Werk zitiert werden (aber genaue Quellenangabe erforderlich) 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

C. Im persönlichen Interesse Daten- und Informatikrecht Teil 7 C. Im persönlichen Interesse § 42 UrhG (alte Rechtslage) „jedermann [..] darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen“ „jedermann“ = nat. oder jur. Personen „einzelne“ = wie viele?  Judikatur ~ 7 als Obergrenze / Einzelfall Verbreitung oder Verwertung ist von freier Werknutzung nicht gedeckt! Keine freie Werknutzung für Computerprogramme nur Sicherungskopie ist erlaubt 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

:: schutz technischer maßnahmen Daten- und Informatikrecht Teil 7 :: schutz technischer maßnahmen § 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen, 1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt, 2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden, 3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder 4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden. 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 (2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird 1. durch eine Zugangskontrolle, 2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder 3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. (3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen, 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, 2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen. Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

: schutz von computerprogrammen Daten- und Informatikrecht Teil 7 : schutz von computerprogrammen § 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

:: vergütungsansprüche Daten- und Informatikrecht Teil 7 :: vergütungsansprüche § 42b UrhG Trägermaterialien, Vervielfältigungsgeräte & Betrieb (Video-) Kassetten  Leerkassettenvergütung Kopierer, etc.  Reprographievergütung Schulen & Bibliotheken  Betreibervergütung die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Leerkassetten- und Reprographievergütung auf CD-Rohlinge, Scanner bzw Brenner ist fraglich. 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7 .rechtsdurchsetzung zivilrechtliche §§ 81 ff UrhG Unterlassung Beseitigung Angemessenes Entgelt Schadenersatz strafrechtliche §§ 91 ff UrhG Bestrafung des Eingriffs Vernichtung der Eingriffsmittel Beschlagnahme 2005 (C) Wolfram Proksch Dr. Wolfram Proksch (C) 2004

Daten- und Informatikrecht Teil 7    .end Dr. Wolfram Proksch (C) 2004