Zuger Treuhändervereinigung

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Zuger Treuhändervereinigung Neues Fusionsgesetz (Entwurf)

Fusionsgesetz Ziele Zivilrechtliche Lösung für komplexe Umstrukturierungsfälle Steuerneutrale Umstrukturierung Wichtigste Neuerungen Version NR

Fusionsgesetz - Zivilrecht I Fusionen (E-FusG 4) Kapitalgesellschaft und Genossenschaft als übernehmende oder übertragende Gesellschaft mit Kapitalgesellschaft und Genossenschaften als übernehmende Gesellschaft mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaft und Verein Kollektiv- und Kommanditgesellschaft als übernehmende oder übertragende Gesellschaft mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaft als übertragende Gesellschaft mit Kapitalgesellschaft und Genossenschaft Verein

Fusionsgesetz - Zivilrecht II Spaltungen (E-FusG 30) Kapitalgesellschaft und Genossenschaft in Kapitalgesellschaft und Genossenschaft keine zivilrechtliche Spaltung von Personengesellschaften (-> Vermögensübertragung) Umwandlungen (E-FusG 53/54) Grundsatz: nur rechtsformändernde Umwandlungen Kapitalgesellschaft und Genossenschaft in Kapitalgesellschaft und Genossenschaft Kollektiv- und Kommanditgesellschaft in Kapitalgesellschaft und Genossenschaft und Kollektiv- und Kommanditgesellschaft keine übertragende Umwandlungen (z.B. AG in Kollektivges.)

Fusionsgesetz - Zivilrecht III Vermögensübertragungen (E-FusG 69) Kapital- und Personengesellschaften können ihr Vermögen ganz oder teilweise, mit Aktiven und Passiven, auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen Falls Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte zugeteilt werden, liegt zivilrechtlich eine Spaltung vor (E-FusG 29ff) Anwendungsfälle: Ausgliederung Veräusserung Unternehmensteil Vereinfachung Liquidation Auffangtatbestand für Umgestaltungsformen

Fusionsgesetz - Steuern E-DBG 19 Abs. 1,2 und 61 Abs. 1 / E-StHG 8 Abs. 3 und 24 Abs. 3 Allgemeiner Umstrukturierungstatbestand: „...insbesondere Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen...“ Steueraufschub soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die Gewinnsteuerwerte übernommen werden Übertragung auf ausländische Rechtsträger unschädlich, wenn Vermögenswerte in CH Betriebsstätte verbleiben Bei teilweiser Aufwertung auch nur teilweise Abrechnung

Fusionsgesetz - Einkommenssteuern E-DBG 19 Abs. 1, 2 / E-StHG 8 Abs. 3 Steuerneutrale Übertragung von Vermögenswerten auf andere Personenunternehmen kein Betriebserfordernis und dessen „unveränderte Weiterführung“

Fusionsgesetz - Gewinnsteuern I E-DBG 61 Abs. 1,1bis / E-StHG 24 Abs. 3,3bis Steuerneutrale Auf- / Abspaltung einer juristischen Person Grundsatz: Stille Reserven müssen mit Betrieb verhaften bleiben 2x Betriebserfordernis Keine Sperrfrist Abspaltung mit anschliessendem Verkauf: keine Steuerumgehung Gilt nicht für Ausgliederung von Tochtergesellschaften

Fusionsgesetz - Gewinnsteuern II E-DBG 61 Abs. 1,1bis / E-StHG 24 Abs. 3,3bis Steuerneutrale Ausgliederung auf inländische Tochtergesellschaft (mind. 20% Kapitalbeteiligung) Betrieb oder Teilbetrieb Von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens Objektive Sperrfrist von 5 Jahren

Fusionsgesetz - Gewinnsteuern III E-DBG 61 Abs. 2,2bis / E-StHG 24 Abs. 3ter,3quater Steuerneutrale Vermögensübertragung Grundgedanke: Konzern ist „virtuelles Steuersubjekt“ Direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen von mindestens 20 % am Kapital Betriebe oder Teilbetriebe Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens

Fusionsgesetz - Gewinnsteuern IV E-DBG 61 Abs. 2,2bis / E-StHG 24 Abs. 3ter,3quater Steuerneutrale Vermögensübertragung (Fort.) Voraussetzungen: Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unter einheitlicher Leitung Einheitliche Leitung: > 50% Stimmrechte (KS 10); OR 663e Inländische oder ausländische Muttergesellschaft Entgeltlich oder unentgeltlich Zu Gewinnsteuerwerten Objektive Sperrfrist von 5 Jahren Bei Sperrfristverletzung: Nachbesteuerung bei übertragender Gesellschaft mit solidarischer Haftung aller inländischen Gesellschaften

Fusionsgesetz - Gewinnsteuern V Wahlrecht (sofern Voraussetzungen gegeben) zwischen Spaltung (2 Betriebe, keine Sperrfrist) Vermögensübertragung (kein Betriebserfordernis, Sperrfrist)

Fusionsgesetz - Gewinnsteuern VI E-DBG 64 Abs. 1bis / E-StHG 24 Abs. 4bis Steuerneutrale Ersatzbeschaffung auf Beteiligungen Voraussetzungen Mindestens 20% Beteiligung Mindestens 1 Jahr Haltedauer

Fusionsgesetz - Stempelgesetz I Emissionsabgabe Umstrukturierungen ausgenommen (E-StG 6 Abs. 1a/bis) 1% auf Nennwert der Beteiligungsrechte (E-StG 9 Abs. 1 e) Voraussetzungen Bisheriger Rechtsträger bestand während mindestens 5 Jahren Sperrfrist von 5 Jahren für Veräusserung

Fusionsgesetz - Stempelgesetz II Umsatzabgabe Befreiung bei Sacheinlagen mit Liberierung von ausländischen Beteiligungen Keine Besteuerung auf Übernahme von anteiligen Drittschulden bei Umstrukturierungen und konzerninternen Vermögensübertragungen Keine Besteuerung bei entgeltlichen Beteiligungsübertragungen auf in- oder ausländische Konzerngesellschaften gemäss DBG 207a Abs. 2 und E-DBG 61 Abs. 2

Fusionsgesetz - Stand Gesetzgebung SR: Beratung am 21. März 2001 NR: Beratung am 12. März 2003 Differenzbereinigung: Sommer 2003 Einzige strittige Differenz: Handänderungsabgaben SR: Empfehlung an Kantone auf Handänderungsabgaben zu verzichten NR: Ausschluss von Handänderungsabgaben (E-FusG 102a) In Kraft: Ab 1. Januar 2004 KS ESTV: bis Ende 2003

Herzlichen Dank........... .............für Ihre Aufmerksamkeit!