VO 65/2011 Prüfungen im Bereich ELER

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VO 65/2011 Prüfungen im Bereich ELER

Anträge, Zahlungsanträge a) „Antrag auf Fördermittel“: Antrag auf Gewährung von Fördermitteln oder Aufnahme in eine Regelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; b) „Zahlungsantrag“: Antrag, den ein Begünstigter für eine Zahlung durch die einzelstaatlichen Behörden vorlegt; Antrag ….. Bewilligung …..ZA …….. ZA …… ZA . .. ….. ZA(SchlussVN) VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Rücknahme von Anträgen Anträge, Zahlungsanträge oder sonstige Erklärungen können jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die zuständige Behörde registriert den Nachweis über eine solche Rücknahme. Ist der Begünstigte bereits auf Unregelmäßigkeiten in den Dokumenten hingewiesen worden oder von einer bevorstehenden Vor-Ort- Kontrolle unterrichtet, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden, wenn bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Rücknahmen gemäß Unterabsatz 1 versetzen den Begünstigten wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung der betreffenden Dokumente oder des betreffenden Teils der Dokumente befand. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Offensichtliche Fehler Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Kontrollgrundsätze 1. Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, das die zuverlässige Festsstellung gewährleistet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden. 2. Alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien müssen anhand von überprüfbaren Indikatoren kontrolliert werden können. 3. Die Mitgliedstaaten müssen für alle Anträge und Erklärungen, die von einem Begünstigten eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem anwenden. Dieses muss mit dem InVeKoS-System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers entsprechen. 4. Die Ergebnisse der Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme generell ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen darstellen. Ferner sind die Ursachen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Kontrollgrundsätze 6. Anträge und Zahlungsanträge werden abgelehnt, falls der Begünstigte die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. 7. Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen von Tiere darf die Ankündigung jedoch nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. 8. Keine Zahlungen werden an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. 9. Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung werden ungeachtet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (Art.5) 1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. 2. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. (Basiszins + 5%) 3. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Rückzahlungspflicht nur, wenn der Rückforderungsbescheid später als zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Art.9 Zahlungen für AUM 1. Zahlungen für diese Maßnahmen werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien abgeschlossen ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 75 % der Beihilfe bereits nach Abschluss der Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein. 2. Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (CC) nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind die etwaigen Kürzungsbeträge zurückzufordern. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Allgemeine Grundsätze (bei AUM-Kontrollen) 1. Die Mitgliedstaaten wenden das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) an. 2. Die Erfüllung der Förderkriterien wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft. 3. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wird durch Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls durch Verwaltungskontrollen überprüft. 4. Während des Zeitraums, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, dürfen die fördermittelbegünstigten Parzellen, außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht ausgetauscht werden. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Verwaltungskontrollen, Art. 11 1. Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen werden Aufzeichnungen geführt. 2. Im Rahmen der Verwaltungskontrollen sind, soweit möglich und angebracht, auch Gegenkontrollen u. a. mit den Daten aus dem integrierten System durchzuführen. (Parzellen und Tiere) 3. Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen wird kontrolliert. 4. Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort- Kontrolle weiter nachgegangen. 5. Bei den Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit werden gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen, die mit der Kontrolle von Agrarbeihilfen befasst sind. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Artikel 12 Vor-Ort-Kontrollen Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller unter Begünstigten. Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Mindestzahl der kontrollierten Begünstigten nach Unterabsatz 1. 2. Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und führen im darauf folgenden Jahr ein entsprechend höheren Prozentsatz an Vor-Ort-Kontrollen durch 3. Die Stichproben werden nach festgelegten Kriterien ausgewählt. Anhand der Ergebnisse der Risikoanalyse können die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen der Begünstigten für die Vor-Ort-Kontrolle auswählen. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Allgemeine Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen Die Vor-Ort-Kontrollen sind auf der Grundlage einer Analyse des mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums verbundenen Risikos über das Jahr zu verteilen. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Artikel 15 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen und Bestimmung der Flächen Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet. 3. Bei den flächenbezogenen Maßnahmen erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die Beihilfen beantragt werden. 4. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor- Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der Flächen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleistet. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Artikel 16 Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Größe der Flächen Gibt ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr mehr als 3 % der gemeldeten Fläche nicht an, so wird der Gesamtbetrag der flächenbezogenen Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt. Sanktionen erfolgen nach Kulturgruppen. Dabei gelten alle von einem A. gemeldeten Flächen, die im Rahmen einer Maßnahme denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche, so gilt die gemeldete Fläche. Ist die ermittelte Gesamtfläche um 0,1 ha oder mehr größer als die beantragte, so wird die ermittelte Fläche mit der gemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Ist die Differenz größer als 2 ha oder 3 % so erfolgt ein Abzug in Höhe des doppelten Wertes der Differenz Beträgt die Differenz mehr als 20 % so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Höhere Sanktionen Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Beruhen die Differenzen zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche auf vorsätzlichen Übererklärungen, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Supersanktion Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Beruhen die Differenzen zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 ermittelten Fläche auf vorsätzlichen Übererklärungen, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Unterabsatz für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

INVESTIVE Maßnahmen Artikel 24 Verwaltungskontrollen 1. Alle Anträge auf Fördermittel, und Zahlungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt. 2. insbesondere Folgendes wird überprüft: die Förderfähigkeit des Vorhabens die Einhaltung der festgelegten Auswahlkriterien; c) die Frage, ob das Vorhaben, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Vorschriften im Einklang steht, insbesondere, die öffentliche Auftragsvergabe, und verbindlichen Normen d) die Plausibilität der veranschlagten Kosten, (Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertungsausschuss); e) die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird. 3. Bei den Verwaltungskontrollen außerdem, a) die Lieferung bzw. Erbringung der Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen; b) die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben; c) das abgeschlossene Vorhaben VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Verwaltungskontrollen 4. Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen: das Vorhaben ist Teil der Stichprobe bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinere Investition; c) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung ausgeschlossen werden kann. 5. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten. 6. Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Artikel 25 Vor-Ort-Kontrollen 1. Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Restzahlung für jedes Vorhaben vorzunehmen. 2. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der Ausgaben gemäß Artikel 23, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden und von der Zahlstelle jedes Kalenderjahr zu tätigen sind. Berücksichtigt werden nur die Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Jahres durchgeführt wurden. 3. Für die gesamte Programmlaufzeit entsprechen die kontrollierten Ausgaben mindestens 5 % der aus dem ELER finanzierten Ausgaben. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011

Kürzungen Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest: a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag; b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag. Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. 2. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. VO 65/2011 Prüfung ELER 28. JAN 2011